Diskussion:Nationaler Allokationsplan
Übertrag aus dem Artikel Emissionsrechtehandel
[Quelltext bearbeiten]Der folgende Absatz stammt von der diskussionsseite des artikels emissionsrechtehandel und könnte eventuell hier eingebaut werden. --Spitzl 11:43, 23. Mai 2007 (CEST)
- BEGINN ABSATZ
- === Umsetzung und NAP in Deutschland ===
- ==== Gesetzgebungsverfahren ====
- Das Gesetzgebungsverfahren für den CO2-Treibhausgashandel in Deutschland ist im Wesentlichen abgeschlossen. :Allerdings haben sich durch die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern erhebliche Verzögerungen in der Umsetzung ergeben.
- Da Umweltschutz in der Hoheit der Bundesländer liegt und die Bundesregierung 2004 so unter Zeitdruck stand, dass sie bei einer absehbaren Beteiligung des Vermittlungsausschusses des Bundesrates die von der EU Emissionshandelsrichtlinie gesetzten Fristen nicht mehr einhalten konnte, wurde im damaligen Entwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Zuständigkeit der Abwicklung des CO2-Emissionshandels zweigeteilt.
- Für die Genehmigung und Überwachung von CO2-Emissionen und Emissionsberichten sind die Bundesländer zuständig (wie bisher im Immissionsschutz auch). Für den Rest wurde ein Fachbereich des Umweltbundesamtes (UBA) eingerichtet, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
- Ferner wurde definiert, dass die bisherigen "Betriebs"genehmigungen auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die CO2-Genehmigungen beinhalten. Dies hatte zur Folge, dass die Unternehmen zwar formal eine CO2-Genehmigung hatten, diese aber keine Details beinhalteten, wie die CO2-Emissionen im speziellen Einzelfall zu bestimmen sind. So einfach, wie ursprünglich vielleicht angenommen, sind die Vorgaben der entsprechenden EU-Monitoring Guidelines nicht umzusetzen.
- Abweichungen von der Vorgaben der EU-Monitoring Guidelines sind genehmigungspflichtig. Entsprechend hatten die meisten betroffenen Unternehmen auch die Beschreibung, wie sie CO2-Emissionen erfassen (die so genannten Monitoringkonzepte), den zuständigen Behörden der Bundesländer zur Billigung mitgeteilt.
- Spätestens hier zeigten sich die Herausforderungen des bundesdeutschen Föderalismus. Hatten die Bundesländer beim Gesetzesgebungsverfahren noch für sich in Anspruch genommen, dass Genehmigung und Überwachung in ihre Zuständigkeit fiel, so weigerten sich Anfang 2005 etliche Bundesländer, insbesondere Bayern, die Monitoringkonzepte zu überprüfen, geschweige denn rechtsverbindliche Bescheide auszustellen. Als positive Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen hervorzuheben, das im Landesumweltamt eine Expertengruppe bildete und auf ihren Internetseiten (LANUV http://www.lanuv.nrw.de/) den Unternehmen hilfreiche Informationen zur Verfügung stellte.
- Um in der Praxis einen einheitlichen Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Deutschland zu gewährleisten wurde eine Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Emissionshandel gebildet, die kontinuierlich versucht, die erforderlichen Themen abzuarbeiten.
- Für die Unternehmen bedeutet dies, dass sie Anfang August 2005 nur im geringen Umfang Zusagen haben, ob die Art und Weise, in der sie ihre CO2-Emissionen seit Anfang des Jahres ermitteln, so von der Behörde akzeptiert wird.
- Bei der Billigung der Monitoringkonzepte sind insbesondere die folgenden Anforderungskonflikte zu lösen:
- Die DEHSt hat ein hohes Interesse daran, dass die CO2-Emissionen so bestimmt werden, wie in den Zuteilungsanträgen im Herbst 2004. Hintergrund ist, dass Unternehmen nicht bevorteilt werden, weil u.U. ein Verfahrenswechsel systematisch zu niedrigeren berechneten CO2-Emissionen führen könnte. Dieser Anspruch der DEHSt ist in etlichen FAQs auf den entsprechenden Internet-Seiten kommuniziert.
- Dem gegenüber schreiben die EU-Monitoring Guidelines ein hohes Niveau vor, das ständig zu verbessern ist. Im Sinne der Monitoring Guidelines ist nicht zu vertreten, dass Schätzverfahren, die beispielsweise für den Zeitraum 2000-2002 angewendet werden mussten (weil man rückwirkend verbrannte Brennstoffe nicht mehr analysieren konnte und in den Jahren 2000 bis 2002 das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht galt) weiter verwendet werden. Für 2005 lassen sich dagegen durchaus genauere Verfahren anwenden, die nach den Monitoring Guidelines auch angewendet werden müssten.
- Die Unternehmen wiederum haben ein Interesse daran, dass möglichst die vorhandenen Bestimmungseinrichtungen (z. B. Waagen) genutzt werden können und nicht technisch Unmögliches gefordert wird, was in einigen Passagen der EU Monitoring Guidelines der Fall ist.
- Zurzeit (Dezember 2005) ist immer noch nicht absehbar wie der Konflikt gelöst wird.
- ==== Ausblick ====
- Für die Verteilung auf die einzelnen Unternehmen wurde der Ansatz gewählt, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Unternehmen in den Jahren 2000 bis 2002 zu betrachten und ihnen diese Menge, verringert durch den so genannten Erfüllungsfaktor entsprechend der Reduktionsziele, als Berechtigung kostenfrei zuzuteilen (so genanntes Grandfathering). Das bedeutet, dass im Falle normalen Wachstums ein Unternehmen für das Jahr 2005 etwa 5 % bis 10 % CO2 einsparen oder Berechtigungen hinzukaufen muss. Eine weitere Zuteilungsmethode neben dem Grandfathering ist das so genannte Benchmarking, bei dem die Zuteilung auf Grund von zukünftigen Produktionsmengen erfolgt.
- Eine Sonderregel gilt für hinzukommende Neuanlagen, die ebenfalls eine gewisse Menge an Emissionszertifikaten gratis zugeteilt bekommen. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Gratiszuteilung für Altanlagen ansonsten einen Wettbewerbsvorteil darstellen würde, der den Eintritt neuer Anbieter behindert. Die Zuteilung erfolgt nach der zu erwartenden Produktionsmenge und einem Vergleichswert (sog. Benchmark), der sich am technisch erreichbaren Emissionsfaktor bei gleichartigen Anlagen orientiert. Für Anlagen zur Stromerzeugung gilt z. B. abhängig vom verwendeten Brennstoff ein Wert zwischen 365 und 700 Gramm CO2 pro erzeugter Kilowattstunde. Der niedrigere Wert entspricht dabei etwa den Emissionen eines modernen GuD-Kraftwerkes, bei Kohlekraftwerken werden höhere Werte angesetzt. Im Zuteilungsverfahren wurde ein bestimmtes Kontingent an Emissionsberechtigungen für solche Neuanlagen reserviert.
- Für Bestandsanlagen konnte der Zuteilungsantrag auch nach der Neuanlagen-Regelung gestellt werden (statt des Grandfathering). Daneben sehen die deutschen Vorschriften (Zuteilungsgesetz 2007) umfangreiche weitere Sonder- und Ausnahmeregelungen vor. Diese betreffen unter anderem die Stilllegung von Altanlagen, die Anrechnung vor 2002 erreichter Emissionsminderungen (sog. early action) sowie Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.
- ENDE ABSATZ
Deutschland: Keine vollständige Gratisvergabe 2008-2012
[Quelltext bearbeiten]Versteigerungsanteil von 40 Mio Emissionsberechtigungen (http://www.dehst.de/cln_099/nn_476194/DE/Home/Textbausteine/Auswertung__Zuteilung__2008-2012.html?__nnn=true, siehe hinterlegtes PDF, S. 4), dabei Erlöse i. H. v. 600 Mio. EURO (http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,563520,00.html)
Tabelle
[Quelltext bearbeiten]Die Tabelle ist fehlerhaft. In Phase II werden in Deutschland nicht 100% der Rechte gratis zugeteilt, sondern 8,8% über die Börse verkauft (in Zukunft versteigert). Ich habe keine Möglichkeit, die anderen Angaben zu überprüfen, vielleicht sollten wir die ganze Tabelle rausnehmen. Grüße, Prissantenbär 09:50, 3. Sep. 2008 (CEST)
Situation nach 2013 (EU-Mengenkontingent)
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht
> Im Jahr 2013 wurde ein EU-weites Mengenkontigent eingeführt, nationale Allokationspläne müssen seitdem nicht mehr erstellt werden.
Wie sieht die Situation also aktuell aus? Welche Mengen bekommen die EU-Länder in welchen Zeiträumen? --Martin Thoma 13:06, 26. Sep. 2021 (CEST)