Diskussion:Negativerklärung
inkorrekte Erläuterung
[Quelltext bearbeiten]Ich halte die Erläuterung leider nicht für richtig, zumindest aber für missverständlich. So ist gerade die Verpflichtung, eine Immobilie nicht zu veräußern oder zu belasten nach § 1136 BGB (zumindest dinglich) nichtig, weshalb in derartigen Klausel meist die Einschränkung gemacht wird, dass § 1136 BGB unberührt bleibt. Des weiteren betrifft die Negativerklärung in der Praxis nicht nur Immobilien, sondern in weiten Teilen - gerade in internationalen Finanzierungen (siehe engl. negative pledge) - weitere oder sogar alle Vermögensgegenstände des Schuldners, wobei die Verpflichtung meist dahin geht nicht ohne Zustimmung des Gläubigers oder nicht ohne dessen vorherige Information über die betreffenden Gegenstände zu verfügen. -- Just E Fire 15:11, 31. Jul. 2008 (CEST)