Diskussion:Nichtigerklärung (Ehe)
Ursprung
[Quelltext bearbeiten]- Gibt es das im deutschen Recht nicht ???
- Ziemlich unvollständig(nicht signierter Beitrag von Nerd (Diskussion | Beiträge) 20:25, 24. Nov. 2004 (CET))
Im deutschen Recht ist die Ehenichtigkeit durch die Aufhebung der Ehe ersetzt worden. Ich habe nur das nötigste geändert. Eigentlich wären eine Totalüberarbeitung und ein neuer Artikel "Eheaufhebung" fällig.(nicht signierter Beitrag von 194.183.241.99 (Diskussion | Beiträge) 18:17, 3. Sep. 2005 (CEST))
Hier geht es zwar formal nicht um eine Scheidung, aber in der Kategorie Scheidung sind alle Lemmata zur Ehebeendigung. --MfG: --FTH DISK 21:36, 23. Okt. 2007 (CEST)
Gliederung DACH
[Quelltext bearbeiten]Es entspricht der üblichen Arbeitsweise in der deutschsprachigen WP, bei Rechtsartikeln nach der deutschen auch die Rechtslage in anderen Ländern darzustellen, insbesondere in Österreich und der Schweiz. Gegebenenfalls kann auch ein gesonderter Länderartikel erstellt werden. Einen Artikel mit dem österreichischen Recht zu beginnen, entspricht nicht den WP-Regeln, es sei denn, es handelt sich um ein Rechtsinstitut, das es nur in Österreich gibt (vgl. Redaktion Recht/Artikel zu Rechtsthemen). Wenn es die Nichtigkeit zwar in Österreich, in Deutschland aber nicht (mehr) gibt, sollte das Lemma nach Ehenichtigkeit (Österreich) verschoben und die deutsche Rechtslage separat erläutert werden (siehe Artikel Aufhebung der Ehe). Auch die Reihenfolge der Kat. wäre dann falsch gewichtet. Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:34, 5. Mär. 2019 (CET)
- Nein, ich sehe kein Problem mit dem Status quo. Auf der von dir verlinkten Hilfeseite (!) steht sw. ich sehe nichts darüber, welches Land als Erstes abzuhandeln ist, derartige "WP-Regeln" gibt es folglich nicht. Im Gegenteil wird betont, dass die naturgemäß oft zu beobachtende "Deutschlandlastigkeit" überwunden werden soll. Gerade im Sinne dieses Anliegens sehe ich die Reihenfolge Ö-D hier eher als Feature denn als Bug. Da es das Institut schon seit geraumer Zeit nur noch in Österreich gibt, trifft das von dir genannte Kriterium ("Rechtsinstitut, das es nur in Österreich gibt") – das ich auf der Hilfeseite übrigens nicht finde – im Übrigen ja zu.
- Gesonderte Artikel halte ich in diesem Fall für entbehrlich und auch nicht besonders sinnvoll, weil sich das Rechtsinstitut als solches ja doch in den verschiedenen Ländern sehr gleicht und die vergleichende Gegenüberstellung (geltendes Recht in Ö vs. hist. Recht in D) fruchtbarer ist als die künstliche Trennung in verschiedene Artikel, die auch wegen des geringen Umfangs gar nicht nötig ist. Sollte der Artikel einmal sehr stark erweitert werden (etwa durch rechtsgeschichtliche oder landesspezifische Hintergründe), kann man so eine Trennung immer noch ins Auge fassen, da läuft ja nichts weg.--Jordi (Diskussion) 12:08, 5. Mär. 2019 (CET)