Diskussion:Nichtveranlagungsbescheinigung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Harald321 in Abschnitt Aufbewahrungsfrist
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8.8.14 -> Artikel ist veraltet!

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Guten Tag zusammen, Ich bin gerade bei dem Thema ,,Nichtveranlagungsbescheinigung" bzw. dem Thema Freistellungsantrag auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern darauf gestoßen, dass die Informationen und Formulare, die im Artikel aufgeführt sind, nicht mehr aktuell sind und nun teilweise sogar wegfallen.

Leider fehlt mir selbst das Wissen, die Zeit und die Kompetenz um diesen Artikel an den aktuellen Stand anzupassen. Kennt sich hier jemand besser aus und kann den Artikel überarbeiten? Ich finde ihn vom Verständnis her auch recht anstrengend zu lesen und denke, dass man einiges an Infos wahrscheinlich auch besser und konkreter darstellen könnte... Ansonsten haben mir beide Artikel super weiter geholfen, was ich von der direkten Seite des BZSt nicht gerade behaupten kann...;)

Ich habe mir die Broschüre ,,Steuern von A bis Z" bestellt und werde in der nächsten Zeit außerdem dem Finanzamt einen Besuch abstatten, um den aktuellen Stand für Studenten, also für natürliche Personen herauszufinden. Das kann allerdings dauern, bis ich da mehr heraus finde, da ich momentan viel um die Ohren habe... Wenn bis dahin der Artikel nicht überarbeitet wurde, versuche ich es mal. Allerdings bin ich keine Juristin, sondern Studentin der Sozialen Arbeit und habe noch nie zuvor in Wikipedia einen Artikel erstellt oder aktualisiert. Ich hoffe, das mein Kommentar hier nun als Info für alle, das der Artikel nicht aktuell ist, richtig war, man möge es sonst verzeihen und dementsprechend verändern.

Grüße und Danke


Weis jemand, ob man so eine Bescheinigung bekommt oder überhaupt braucht, wenn man in Frankreich wohnt und in Deutschland Zinsen über dem Sparerfreibetrag erhält?

=> Wenn man in F wohnt (länger) sollte man i.d.R. in Frankreich steuerpflichtig sein. Dennoch gilt für im Ausland steuerpflichtige Personen ein Steuerabzug auf inländische Erträge (Zinsen und zinsähnliche Erträge) als Quellensteuer. Als ein im Ausland Steuerpflichtiger kann man durch das deutsche Finanzamt nicht steuerfrei für die Bankprozesse des Steuerabzugs nach §43 EStG gestellt werden, weil man ohnehin nicht nach dem deutschen EStG steuerpfichtig ist. Die Besteuerung der Zinsen und Dividenden erfolt als Quellensteuer beim Emittenten von Papieren bzw. von der Zahltstelle (Bank bei Spareinlagen). D.h. nicht das Ausländer an sich ist Steuerpflichtig, sondern die Quelle ist steuerpflichtig und schüttet an den Ausländer nur die um Steuer reduzierten Beträge aus. Doppelbesteuerungsabkommen erlauben es aber dem Ausländer die im Inland (Deutschland) gezahlte Steuer (je nach Rechtlage im eigenen Land) als ausländische Quellensteuer anzurechnen. -- e-consultance 13:32, 1. Jan. 2010 (CET)Beantworten


Weiß denn jemand ob man auch die NV erhält wenn man Vermögenswirksame Leistungen beziehen will (ANSpZ, WOP)? => Hier gibt es keinen direkten Zusammenhang. Die Frage für eine NV Bescheinigung ist, ob einer der Befreiungsgründe vorliegt. Diese Befreiungsgründ bei Erstellung der Bescheinigung haben mit dem Thema VL-Leistungen direkt nichts zu tun. VL-Leistungen gehen aber davon aus, dass Einkünfte erzielt werden, diese müssen lediglich gering genug sein. Dann ist eine NV-Bescheinigung dennoch möglich. -- e-consultance 13:32, 1. Jan. 2010 (CET)Beantworten


Ich habe mal den Artikel überarbeitet, weil mit der Abgeltungsteuer sind einige Detailaussagen so nicht mehr passend zur aktuellen Rechtslage. -- e-consultance 13:32, 1. Jan. 2010 (CET)Beantworten


Ich habe da nochmals nachgearbeitet, weil auch die Formuale und beschreibungen nicht mehr stimmten. --e-consultance 17:39, 6. Jan. 2010 (CET)Beantworten

gilt eine NV-Bescheinigung bei ausländischen Instituten? kramer (nicht signierter Beitrag von 195.200.34.50 (Diskussion | Beiträge) 16:33, 5. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Aufbewahrungsfrist

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Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für die NV-Bescheiningung?--Harald321 (Diskussion) 11:58, 14. Jan. 2017 (CET)Beantworten