Diskussion:Notenbankfähigkeit
"Des Weiteren können auch nicht marktfähige Sicherheiten notenbankfähig sein, sofern sie für die nationalen Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind und für die die nationalen Zentralbanken die Zulassungskriterien vorbehaltlich der EZB-Mindeststandards festlegen. Aus deutscher Sicht handelt es sich hierbei um Kreditforderungen an Handel und Industrie."
Diese Passage ist völlig unklar. (Kriterium ist hier natürlich meine eigene beschränkte Intelligenz. Aber da diese den Mindesanforderungen an einen durschnittlichen Menschen entsprechen, sage ich: Die Passage ist unklar!) Unter welchen Umständen kann man von diesen, doch wohl höchstgrundlegenden Kriteriun der Notenbankfähigkeit abweichen? Und was könnten das für Ziele sein, die es Finanzmärkten und Bankensystemen dies erlauben würden - weil sie so wichtig sind? Der letzte Satz ist auch undurchsichtig! Ein Klärung des letzten Absatzes würde viel erklären, denke ich. Mit verlaub, er klingt wie "hingerotzt" von jemanden der viel weiss, es aber nicht preisgeben will. Ich bitte aber darum! Es wäre "sehr freundlich"! --Argy110 04:12, 23. Jan. 2009 (CET)
- Die Passage sagt nichts darüber aus, dass von dem Kriterium der Notenbankfähigkeit "abgewichen" würde. Vielmehr wird ausgesagt, dass auch Sicherheiten, die nicht marktfähig (Achtung: "marktfähig" bedeutet nicht dasselbe wie "notenbankfähig"!) sind, notenbankfähig sein können. Konkret ist damit gemeint, dass Banken ihre Kreditforderungen gegen Schuldner (die nicht marktfähig in dem Sinne sind, dass sie börslich gehandelt würden) als Sicherheiten für Zentralbankkredite verwenden können. Zu diesem Zweck untersuchen die Zentralbanken - in Deutschland also die Bundesbank - die Bonität von privaten Unternehmen und stufen sie als "notenbankfähig" oder "nicht notenbankfähig" ein. Wurde ein Unternehmen für notenbankfähig erklärt, können Banken die Kreditforderungen gegen diese Schuldner als Sicherheit für Zentralbankkredite verwenden. SchnitteUK 16:45, 24. Mai 2011 (CEST)