Diskussion:Notfunk

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Zlois in Abschnitt Notruf SOS und Mayday
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Allgemeines Gemeckere

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Bitte beim Bearbeiten bedenken daß dies eine Enzyklopädie sein soll und keine Abenteuergeschichte, danke! -- 790 11:30, 24. Sep 2006 (CEST)

Eine sehr lesenswerte Seite ... Technikus

Ich hab' beim Lesen der Seite gelernt, dass es wenig Satzzeichen beim Funken gibt (nicht bös' gemeint). Aber ich lass' das mal so, das hat schon seinen Flair (oder flare??) <eg> --80.136.137.242 12:28, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Daher funken wir ja, vor allem beim Sprechfunk fallen Satzzeichen auch nicht so ins Gewicht :-)

Notruf SOS und Mayday

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Löschung von Avobert SOS und MAYDAY?!? 14:17, 11. Okt. 2007 Avobert (Diskussion | Beiträge) K (22.913 Bytes) (→Notfunkfrequenzen - SOS und MAYDAY sind für Funkamateure ausdrücklich verboten.) (rückgängig

Wieso sind SOS und Mayday ausdrücklich verboten? wo steht das? Leitet Avobert das aus § 16 AfuV ab? >AfuV §16 (8) ... Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.<

SOS wird seit 1999 nicht mehr verwendet (vgl. SOS Wiki Artikel)

Mayday ist der einzige mir bekannte internationale Notruf in Sprechfunk und wird auch in anderen Funkdiensten verwendet z.B. BOS Funk (siehe Wikiartikel Mayday) wie soll man sonst bei einem internationelen Funkdienst wie dem Amateurfunkdienst um Hilfe rufen? (nicht signierter Beitrag von 80.141.197.211 (Diskussion) 11:06, 27. Okt. 2007)

Man mag es aus §16 AfuV ableiten. Aber das ist hier garnicht wichtig, da das ganze im übergesetzlichen Notstand nicht wirksam ist. Nur ist selbst das nicht wichtig für den von dir angesprochenen Edit. Die so ohne Zusammenhang in den Text geworfenen Worte Mayday und SOS wären bei einer Überarbeitung des Artikels eh dort rausgeflogen. Das haben die zitierten Gesetzes und Vertragsparagraphen noch vor sich (Wozu kann man mit Referenzen arbeiten). Oder anders geschrieben: Der Inhalt des Artikels wurde durch den Edit nicht geändert, aber die Lesbarkeit erhöht. Gleiches (=Löschung im Text) haben die Weblinks größtenteils vor sich,... --Dg6xu 16:28, 27. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
In der "Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)" heißt es unter

"§ 16 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen": "...sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes ist nicht zulässig." Weshalb ich für diesen Hinweis regelmäßig abgestraft werde, erschließt sich mir nicht. Ich bin zwar kein Amateurfunker, aber googeln kann ich.... Edgar Wollenweber11:08, 18. Okt. 2021 (CEST)

Die gesetzliche Regelung, dass der Gebrauch des Notzeichens Mayday im Amateurfunk verboten ist, dürfte wenn dann eine rein deutsche Angelegenheit sein. In Österreich ist der Gebrauch von Mayday (in Telefonie) bzw. SOS (in Telegraphie) durch Funkamateure in einer Notsituation, in der Menschenleben oder Sachgüter von hohem Wert gefährdet sind, ausdrücklich erlaubt. Dies wird auch vom ÖVSV so gelehrt und die richtige Einleitung und Durchführung eines Notrufes sowie die Umstände unter denen dies zulässig ist sind offizielle Prüfungsfragen. Ich habe jetzt mal den Deutschlandlastig-Textbaustein eingefügt, vielleicht kann jemand die ganze Sache nochmals recherchieren (sowohl für DL als auch für OE)? --Zlois (Diskussion) 03:28, 14. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Rechtsfragen

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Ich habe mir erlaubt, den Absatz über "Rechtliche Verpflichtung, Grundgesetz, Eigentum, KatSG, PolG" erstmal komplett zu löschen, weil --sorry-- hanebüchener Unsinn.

Zu den bisher dort aufgezählten Vorschriften im Einzelnen:

  • Grundgesetz Artikel 14 Abs.2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“
    Diese Sozialbindung hätte 1945/49 mal zur Verstaatlichung ganzer Industriekonzerne oder von Großgrundbesitzern herangezogen werden können, nett erklärt in Eigentum (Deutschland) #Sozialbindung des Eigentums – auf die Benutzung eines einzelnen Funkgeräts nicht anwendbar; „die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.“
  • Ordnungsbehördengesetz - OBG, Polizeigesetz - PolG sowie Feuerschutz- und Katastrophenschutzgesetze der Länder
    greifen alle miteinander erstmal nicht, weil sie sich an die Polizeibeamten, Feuerwehrleute richten und deren Pflichten, Aufgaben, Befugnisse regeln. Katastrophenschutzgesetze wirken erst auf den einzelnen Bürger, wenn im eigenen Landkreis / der kreisfreien Stadt der HVB dort den Katastrophenfall erklärt hat, siehe Katastrophe.
  • (§ 35 Meldepflicht) – (§ 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen)
    Da steht leider nicht dabei, in welchem famosen Gesetz diese Paragraphen auftauchen sollten; insofern Stellungnahme nicht möglich.
  • „Im deutschen Amateurfunkgesetz gibt es keinerlei Hinweise auf diese Zugriffsmöglichkeit auf einen Funkamateur von Seiten des Staates, was oft zu Missverständnissen führt.“
    Die gibt es ja so auch garnicht.

Richtig ist, dass es natürliche menschliche Pflicht ist, zu helfen. Dazu braucht es keine (auch noch falschen) Paragraphen.

Wenn schon unbedingt juristisch, dann wenigstens (deutschlandlastig) richtig:

  • StGB §323c – Unterlassene Hilfeleistung #Allgemeine Pflicht, zu helfen
    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird“ … bestraft.
    Genau dies träfe auf den Funky zu, wenn bewiesen wird, dass er von der Meldung glaubwürdige Kenntnis erlangt hat – aber wer will das nachweisen?

HGZH --Gib Senf dazu! 16:47, 30. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Entwicklung im Mobilfunk-Zeitalter

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Es wäre interessant zu erfahren, ob und ggf. welchen Einfluss neue Entwicklungen, wie etwa der Mobilfunk, auf den Notfunk haben. Soweit ich weiß, können sich Sendemasten, deren Kabel z.B. durch Erdbeben gekappt werden, zur Weiterleitung priorisierter Notrufe auch untereinander per Funk vernetzen, selbst im Akkubetrieb für mehrere Stunden, wenn der Strom ausfällt, d.h. Notfunk wäre dann gar nicht mehr nötig. Bezeichnenderweise bezieht sich der letze Eintrag im Beispielabschnitt auf ein Erdbeben 2012 und außer einem Abkommen (DARC-THW) aus 2014 gibt es sonst im ganzen Artikel keine Angaben mehr, die sich auf Jahre nach 2012 beziehen. Schwindet die Bedeutung des Notfunks? Wenn nicht, stellt sich die Frage, ob der Artikel vielleicht veraltet ist. --H7Mid am Nämbercher redn! 10:47, 16. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Egal, wie man zum Thema steht: Tatsache ist, daß Mobilfunknetze bei Stromausfall in weniger als zwei Tagen ausfallen. Internet weg, Festnetz weg. Hierzu bedurfte es nicht des grausamen Beweises an der Ahr. Edgar Wollenweber08:29, 15. Okt. 2021 (CEST)

Siehe hierzu auch was das Hessische Innenminsterum und was das BBK schreibt: https://www.google.com/search?q=Handlungsempfehlung+Stromausfall+Hessen --DG8FZ12:16, 1. Feb. 2023 (CEST)Beantworten

Was der HF-Referent des DARC zum Thema Notfunk auf Facebook veröffentlichte:

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"Notfunkkofferträger irren durch die Landschaft- Folge des diditalen Wandels" Die graben sich selbst das Wasser ab.... (nicht signierter Beitrag von 93.209.17.184 (Diskussion) 17:50, 25. Apr. 2022 (CEST))Beantworten

Funkschiene in: Galtür

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Was bitteschön ist eine Funkschiene? Edgar Wollenweber--87.154.82.29 11:16, 6. Aug. 2022 (CEST)Beantworten