Diskussion:Notschlachtung
Unterschied Nottötung – Notschlachtung
[Quelltext bearbeiten]Also mir ist der Unterschied zwischen Nottötung und Notschlachtung nicht klar, in beiden Fällen wird in dem Artikel beschrieben, dass die Vorgehensweisen Folgen z.B. irreparabler Verletzungen sind. Und warum ist bei einer Notschlachtung das Ziel, das Fleisch zu erhalten?
Irgendwie sehe ich da logische Fehler im Artikel. 91.34.68.162 15:49, 12. Apr. 2008
- Der Artikel ist etwas ungenau, was die Erklärungen zur Notschlachtung angeht:
- Notschlachtung = Schlachten eines zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung gehaltenen Haustieres, das infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss (ehemals FleischhygieneGesetz, jetzt Lebensmittel-Futtermittel-Gesetzbuch)
- das bedeutet: das Tier weist akute Verletzungen auf,z.B. Beinbruch, Ausgrätschen während des Auslandens, frische und großflächige Wunden: es war vor dem Unfall gesund und hat an keiner (infektiösen) Krankheit gelitten (das wäre dann Krankschlachtung)
- Das Tier muss prinzipiell schon im Schlachthof geschlachtet werden, allerdings im schnellst erreichbaren Isolierschlachtbetrieb(innerhalb von max 3h, TierschutzTransportVerordnung). Ist dies nicht möglich bzw das Tier nicht transportfähig (Tierarzt entscheidet), muss das Tier getötet werden und das Fleisch kann nicht verwertet werden(=Nottötung) Ausnahme: die Verletzung geschieht erst auf dem Transport und das Tier ist nicht länger transportfähig, kann es auch unterwegs geschlachtet werden(Tierschutztransportverordnung). Das Fleisch ist allerdings nur verwertbar, wenn der Schlachtkörper anschließend unverzüglich in einen Isolierschlachtbetrieb gebracht wird (innerhalb von max 3h inkl. Herrichtung zur Fleischuntersuchung, Transport bei max 4 Grad Celsius). Die Nebenprodukte dieser Schlachtung darf man nicht verwenden.
- Und noch eine Ausnahme: Wenn ein Isolierschlachtbetrieb nicht angefahren werden kann, darf das Tier auch in einem registrierten Schlachtbetrieb geschlachtet werden, WENN das Tier nur die akute Verletzung aufweist und eine Schlachttieruntersuchung (also am lebenden Tier)durchgeführt worden ist.
- (Quellen: Lebensmittel-Futtermittel-Gesetzbuch; Tierschutzschlachtverordung; Vorlesungsmaterial von Prof. Lücker, Vetmed Fakultät Leipzig)
- und zu deiner Frage, warum man das Fleisch erhalten möchte: rein wirtschaftlicher Aspekt. Die Aufzucht des Tieres hat Geld gekostet und das soll durch die Schlachtung und den Verkauf des Fleisches wieder reinkommen.
- Hoffe, das hat geholfen, Christina Brandt (nicht signierter Beitrag von 178.24.252.110 (Diskussion | Beiträge) 10:18, 14. Apr. 2010 (CEST))
- Sorry, aber die Haltung von Nutztieren wird sowieso nur aus rein wirtschaftlichen Aspekten getan und das Tier wäre sowieso später zum Verwrtung getötet worden, das hat nix mit der Notschlachtung zu tun, man will eben die Invesition retten, wenn das Fleisch sonst noch einwandfrei ist. Das hat nix mit den ach so pösen nur an den Profit denkenden Betreibern zu tun (die mögen anderen Mist bauen....) -- Fabwes 18:10, 8. Jan. 2011 (CET)
Falscher Gebrauch des Begriffs in den Medien
[Quelltext bearbeiten]M. E. sollte man hier besser auf den z.Zt. leider fast überall üblichen falschen Gebrauch des Begriffs "Notschlachtung" in den Medien eingehen, startend damals mit der "BSE-Krise" und jetzt mit Dioxin bei Hühnern, es wird eben KEINE Notschlachtung vorgenommen, denn das (evtl.) kontaminierte Fleisch soll ja gerade NICHT in den Handel kommen - wie es bei einer Notschlachtung der Fall wäre - sondern es handelt sich ganz klar um eine (Not)Tötung! Da gibt es nichts zu beschönigen. -- Fabwes 18:04, 8. Jan. 2011 (CET)
Lebendbeschau, Notschlachtung, Hausschlachtung
[Quelltext bearbeiten]bei einer Notschlachtung, also Verletzung mit möglichst unverzüglicher Schlachtung und Fleischverwertung, ist eine amtstierärztliche Lebenduntersuchung zwingend erforderlich, andernfalls ist eine Verwertung zum menschlichen Verzehr illegal. Bei einer Hauschlachtung kann die Lebenduntersuchung unterbleiben, wenn der Tierbesitzer keine relevante Gesundheitsstörung erkennen kann. Im Zweifel muß er eine Lebenduntersuchung durchführen lassen. Das Fleisch aus Hausschlachtungen darf weder verkauft noch verschenkt werden, es ist im eigenen Haushalt zu verwerten. Private Gäste dürfen damit verköstigt werden. Für Tiere mit diesbezüglich relevanten Erkrankungen (Fieber sowie jedwede Allgemeinstörung, Abmagerung)besteht Schlachtverbot, wobei Schlachtung immer bedeutet, daß das Fleisch verzehrt werden soll. Bei Notschlachtungen darf das Tier nach Lebenduntersuchung, Betäubung (ohne Betäubung getötet ist untauglich zu beurteilen) und Ausbluten zu einer Schlachtstätte mit EU-Zulassung transportiert und dort ausgeweidet sowie der Fleischbeschau unterzogen werden. Bei mehr als 2 Stunden von der Tötung bis zur Ausweidung muß der Tierkörper gekühlt werden. Anzustreben sind max. 45 min., was in der Praxis eher die Ausnahme sein dürfte. 93.218.0.68 16:55, 11. Mai 2016