Diskussion:Numerical Recipes
Inhaltsangabe
[Quelltext bearbeiten]Eine detailliertere Inhaltsangabe des Buches wäre durchaus sinnvoll, meine ich. Wer sich nicht dafür interessiert, braucht sie ja nicht zu lesen. --80.218.55.86 00:15, 9. Feb. 2008 (CET)
- Wikipedia sei Dank gibt es sie noch, die Kapitelliste: Ursprüngliche Version. --WilfriedC 23:51, 25. Feb. 2008 (CET)
Ähnliche Literatur
[Quelltext bearbeiten]Weil das Buch "Numerical Recipes" bisher noch nicht in Deutsch erschienen ist, habe ich zwei Bücher von Gisela Engeln-Müllges erwähnt, welche einen ähnlichen Bereich wie die Numerical Recipes abdecken. Joli Tambour 13:02, 16. Jul. 2009 (CEST)
- Ich habe das wieder rausgenommen: Aufgabe von Wikipedia ist ja nicht, Literatur bekannt zu machen. Siehe auch Wikipedia:Literatur. Viele Grüße --P. Birken 20:26, 16. Jul. 2009 (CEST)
Softwarelizensierung ist liberal
[Quelltext bearbeiten]Die Ausführungungen zum Thema Softwarelizensierung sind gelinde ausgedrückt Unsinn. Insbesondere die Bewertung als „sehr restriktiv” ist rufschädigend. Bis auf eine Petitesse, die ausschließlich in anglo-amerikanischen Rechtssystemen (innerhalb der EU also in UK, Irland und Malta) gewisse Relevanz haben kann, entsprechen die Bedingungen exakt den gesetzlichen (deutschen) Bestimmungen und bedürften nicht einmal einer Erwähnung. Wenigstens für Deutschland dürfen die NR-Autoren sicher sein, daß ihre Lizenzbestimmungen allgemein bekannt, selbstverständlich und bis ins Detail gerichtlich durchsetzbar sind. Und zwar nicht, weil es ihnen so gefällt, sondern weil der Bundestag das so ins BGB und das Urheberrechtegesetz geschrieben hat. Für die USA und teilweise auch in UK, Irland und Malta sieht das anders aus. Dort beginnt mit dem legalen Erwerb (Kauf, Schenkung, Finden, Download), spätestens jedoch bei Nutzungsbeginn, ein implizites Vertagsverhältnis über die Gewährung (Lizenz) eine Dienstleistung mit dem Urheber zu dessen AGB. Wenn er keine hat, Pech für ihn. Dann hat er Pflichten aus der Verbreitung seiner Idee, sich aber keine Rechte gegenüber Nutzern oder Mißbrauchern der Idee herausgenommen. Strenggenommen braucht der Käufer eines Kochbuchs in den USA eine ausdrückliche Erlaubnis (Lizenz) das Buch überhaupt, komplett oder nur in Teilen ein- oder mehrmalig zu lesen. Ob der Käufer die Rezepte selbst oder durch Andere nachkochen darf, und wenn ja wie oft und für wen, und ob er die Zutaten verraten darf regelt eine Lizenz. Bezüglich der Verpflichtungen, die sich aus der Veröffentlichung seines geistigen Eigentums ergibt, sei erwähnt, daß man in den USA erfolgreich die Autoren von Kochbüchern auf Schadensersatz verklagen kann, wenn diese es unterließen die Zubereitung von Cocktails für Alkoholiker oder das Frittieren von Pommes durch Kinder ausdrücklich zu verbieten. Wegen dieser Verantwortung für die (hypotetischen) Schäden durch sein geistiges Eigentum hat man Phil Zimmermann in den USA für die bloße Zugängigmachung von PGP jahrelang verfolgt. Vor diesem Hintergrund sind die Lizenzbestimmungen für die NR eine rechtliche Notwendigkeit.
In der EU (außer UK...) ist es dagegen Gesetz, daß jeder rechtmäßige Besitzer, nicht nur der Käufer, eines rechtmäßig in Verkehr gebrachten urheberrechtlich geschützten Werkes damit jede vom Gesetz erlaubte und auch jede nicht verbotene Handlung auszuführen darf. Erstes Besitzerrecht und ausdrücklich erlaubt ist der bestimmungmäßige Gebrauch (ein Buch zum Lesen, ein Bild zum Ansehen), aber er darf auch ansonsten jeden legalen objektiven oder subjektiven Nutzen aus dem Werk selbst und/oder dessen Gebrauch ziehen, zB sich mit einem Börsenratgeber arm- oder reichspekulieren. Dazu bedarf es keiner Erlaubnis durch den Urheber, insbesondere entzieht das (deutsche) Gesetz dem Urheber jegliches Verbietungsrecht bezüglich den gesetzlich erlaubten Handlung. Erstes gesetzliches Verbot ist die Behauptung oder Fälschung der Urheberschaft des Werkes, insbesondere aber die Anmaßung von urheberlichen Befugnissen, wie das Verbreiten von (durchaus rechtmäßig hergestellten) Kopien des Werkes in welcher Form auch immer. Weiteres wichtiges Verbot betrifft die Vermietung des Werkes, nicht jedoch dessen gegenleistungslosen „Verleih” im Rahmen des persönlichen gesellschaftlichen Umgangs, sowie dessen Ausstellung oder Aufführung. Es ist im Ermessen des Urhebers, Bedingungen (Gebühren) festzusetzen, zu denen er verbotswidrige Handlungen toleriert. Ohne eine ausdrückliche Einigung mit dem Urheber oder dessen einseitige Verzichtserklärung bleiben die gesetzlichen Verbote inkraft und gerichtlich durchsetzbar.
Nach deutschem Recht ist der Quellcode von Software ein sprachliches Werk, das durch die Anwendung von Grammatik und Syntax auf Vokabeln als persönliche Leistung durch den Programmierer entsteht. Programmieren wird per Gesetz jeder anderen schriftstellerischen Tätigkeit gleichgesetzt. Automatisch erstellter Code durch einen Softwareassistenten oder kompilierter Code wird analog zum Gebrauch einer Schreibmaschine dem Bediener des Werkzeugs und nicht dessen Hersteller zugerechnet. Eine Bewertung bzgl des Urheberrechts und der Urheberschaft erfolgt ausschließlich nach Täterschaft und Quantität, die Anwendung von künstlerischen, literarischen oder technischen Kriterien ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Urheberrechte eines selbständigen Programmierers entsprechen denen eines freien Schriftstellers, die eines Angestellen denen einer Sekretärin an der Geschäftspost bishin zur Treuepflicht, zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen jegliche Urheberschaft zu leugnen.
Bei den NR handelt es sich im rechtlichen Sinne also um ein zweisprachiges Sachbuch, in dem thematisch geordnete „Kurzgeschichten”, „Gedichte” und „Aphorismen” in einer Programmiersprache abgefaßt und auf Englisch erklärt und kommentiert werden. Mit der allerersten Veröffentlichung verlor der Programmcode seinen Status als Betriebsgeheimnis der Autoren und ist im rechtlichen Sinne so öffentlich bekannt, wie die Fußballergebnistabelle aus der Tageszeitung von gestern. Ebenso wie die Erstellung der kleinen Tabelle die persönliche Leistung eines Urhebers ist, sind auch die „Gedichte” und „Aphorismen” eigenständige Werke in einer Sammlung von vielen. Dies ist wichtig zu erkennen, da sich daraus die Größe des „Kleinen Zitats” ergibt. Zwei Zeilen aus einem zehnzeiligen Algorithmus sind sicher ein „Kleines Zitat”, drei mal zwei Zeilen aber niemals und den ganzen Algorithmus als „Kleines Zitat” aus einem großen Buch zu betrachten verbietet sich, da jeder Algorithmus ein eigenständiges Werk ist.
Sogar dem Namen nach sind die NR eine „Rezeptsammlung”, so daß der bestimmungsgemäße Gebrauch wenigstens im „Nachkochen” besteht. Zwar kann man „Pariser Erbsen” zur Übung und zum Verständnis auch für sich allein streng nach Rezept zubereiten, probieren und wegschütten, aber es ist ein legaler Nutzen, wenn die Erbsen nach persönlichem Geschmack gewürzt und in ein Menü eingebaut werden. Beide Nutzungsarten werden von den NR-Urhebern erlaubt. In der EU selbstverständlich.
Nach deutschem Recht darf aber auch aus dem Menü jeder legale Nutzen gezogen werden: Selberessen, mit anderen Teilen aber auch beliebig oft Verkaufen. Hier ist die erwähnte Petitesse: die NR-Urheber fordern bei „Commercial Use”, also Verkauf und gewerbliche Eigennutzung, das Recht ein, das „Menü” vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. In der EU steht ihnen diese Vorabprüfung nicht zu, auch wenn sie versprechen, die Freigabe „im Allgemeinen gebührenfrei” zu erteilen. Andererseits ist diese Bestimmung innerhalb der EU nichtig... Allerdings ist das, was die Autoren zu finden beabsichtigen (getarnte Quellcode- oder Linkerbibliotheken) auch nach EU-Recht verboten.
Daß ein Autor etwas dagegen hat, wenn Dritte seine geistige Leistung in deren Ermessen, Lust und Laune auf den Wühltisch einer zB GNU-PL werfen und das Werk damit unter eine anderen Bestimmungen verbreiten, ist selbstverständlich. Und daß der Autor es nicht selbst tut, ist seine Sache. Man mache sich diese Dreistigkeit klar: „Ich beschließe, daß ab jetzt Dein sorgfälltig gepflegtes Eigentum und die Grundlage Deines Geschäfts niemandem mehr gehört und jeder es nach Belieben nutzen kann. Du wirst nur von der Last Deiner schweren Urheberrechte befreit und wirst bestimmt ein viel glücklicherer Mensch, wenn ich die Welt mit Deinem Eigentum beschenke. Es gehört dann nicht Allen (Public Domain), es gehört keinen mehr, es ist einfach nur noch da. Und wenn Du etwas dagegen hast, dann bist Du aber sehr restriktiv!”
Diese Urheberrechtskrösosse besitzen dann auch noch die Frechheit für GNU-Junkies auf die NetLib zu verweisen und die „NR in C” kostenfrei zu stellen. Das ist schon alles sehr restriktiv. Daran zu erinnern, daß das alles wesentlich liberaler ist als das deutsche Urheberrechtegesetz bestimmt, ist jemanden, der sich selbst das Recht auf die Enteignung anderer gibt, kein Trost sein. Gut so.
Wenn jemand ein Werk eines deutschen Urhebers übersetzen möchte, dann darf er das, falls er zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (Lesen) berechtigt ist. Aber falls er sich nicht mit dem Urheber über eine Lizenzgebühr, die Qualität der Übersetzung, Form, Zeitpunkt und Ort der Veröffentlich einigt, kann er seine Übersetzung wahlweise auf den Kaminsimst stellen oder nutzbringend eine Etage tiefer thermisch recyclen. In der gesamten EU darf er die Übersetzung nicht veröffentlichen, nicht einmal verschenken (siehe Wühltisch). Auch da stimmen restriktiven Lizenzbedingungen 100% mit EU-Recht überein.
Wer „Eine freie Alternative stellt die GNU Scientific Library dar.” ernst meint oder versteht muß seinen Freiheitsbegriff wohl mit Bobby McGee teilen: „Freedom is just another word for nothing left to loose.”