Diskussion:Obligatorisches Mahnverfahren
Keine Prozessvoraussetzung
[Quelltext bearbeiten]„Obligatorisch ist dieses Mahnverfahren dann, wenn seine Durchführung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung des Klageverfahrens (Streitverfahrens) ist.“ (letzte Version von Benutzer:Stechlin vom 4. März 2007): In dieser Form ist der Satz nicht ganz richtig, weil - jedenfalls in Österreich - es nicht im Belieben des Gläubigers steht, ob er vor der Klage ein Mahnverfahren durchführen lässt, sondern das Mahnverfahren ist Teil und nicht etwa Zulässigkeitsvoraussetzung des Zivilprozesses und erfolgt auf Grund der schon eingebrachen Klage zwingend (eben obligatorisch). Deshalb ist es mir auch wichtig zu skizzieren, was nach einem Einspruch weiter geschieht, nämlich die automatische Einleitung des ordentlichen Verfahrens. --wg 23:11, 4. Mär. 2007 (CET)
- Danke. Ich weiß schon, weshalb ich mich normalerweise auf das deutsche Recht beschränke. Da dort aber das obligatorische Mahnverfahren de lege ferenda im Sinne einer Zulässigkeitsvoraussetzung diskutiert wird, meine ich, die Einleitung sollte beide Möglichkeiten enthalten, um dann in der Darstellung der österreichischen Rechtslage den Verfahrensgang, wie von Dir geschildert, darzulegen. Ich habe den Einleitungssatz daraufhin noch einmal geändert, vielleicht magst Du schauen, ob Du Dich mit dem Ergebnis anfreunden kannst. Stechlin 06:45, 5. Mär. 2007 (CET)
- Ok., ich glaube, das trifft beide Gesichtspunkte. --wg 09:19, 5. Mär. 2007 (CET)
und ab 75.000€
[Quelltext bearbeiten]Was ist denn bei Beträgen darüber? Gibt es dann ein mandantorisches MF?--Mideal (Diskussion) 12:19, 8. Mai 2013 (CEST)