Diskussion:Patent/Archiv/2021
Offenlegung vs. Patent.
Die Priorisierung ist nach deutschem Grundgesetz sehr eindeutig.
Schutz von Leib und Leben, als auch Daseinsvorsorge stehen um viele Längen über dem Eigentumsrecht und jedem Anspruch dazu.
Da im Grundsatz also keine Offenlegung mit anschliessender Patentzubilligung, Grundlagenforschung, pder akute medizinischen Behandlung, ebenso wenig Maßnahmen der Daseinsvorsorge, zu blockieren vermag. Sind Überlegung dazu hinfällig.
Die Rechtsfolgen, also Gebühren für die Nutzung einer Offenlegung, sind dabei Streitsache, und sind regelmässig finanziell zu begleichen, wobei der Nutzwert der Eingabe tatsächlich zu ermitteln ist, und davon abgehender Abschlag den Erfindern zuzukommen hat, die damit die vorfinanzierer auszubezahlen haben, um Rahmen eines Risikoinvestment.
Unstatthaft ist dabei jedes Monopolkonzept durch Finanzdienstleister, bzw. Kapitalertragsspezialisten, diese rechnen gegenüber Entwickler immer nur als Dienstleister.
Geistiges Eigentum ist per sozialer Leistungsdefinition nur an gleichmächtige Fachpersonen, und nur einvernehmlich, übertragbar, zu Erhaltung der Weiterentwicklung.
Jede anders geartet Betrachtung wäre ein Angriff auf die freiheitlich demokratische Grundordnung, vorallem jene die Erfinder in Nachrang zu Finanziers stellen, Geld über Idee, oder den Nutzen der vielen, hinter den Profit der Wenigen.
Der Profit ist über die Betrachtung keineswegs reduziert, sondern muss schlicht auf eine möglich umfassende Basis der Nutzstellung ausweiten. Ausser bei klarer Hostilitarität wie zwischen Polytheisten gegen Monotheisten ein unvermeidlicher Vernichtungskriegs stattfinden muss. besteht immer eine kooperative Grundhaltung.
Es wäre also nicht statthaft, wenn Normalbenutzer für Spionageschnittstellenlecks eines Monopol-OS auch noch Lizenzgebühren bezahlen würden, das auf gestohlenen Patenten aufgebaut wurde. (nicht signierter Beitrag von 2003:E1:E713:5AC1:8A68:E1CF:4E5F:C88B (Diskussion) 21:55, 30. Apr. 2021 (CEST))