Diskussion:Patrimonialgericht

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Josef Moser
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Interessant wäre noch darauf einzugehen, welche Vorraussetzungen es für die Errichtung eines Patrimonialgerichtes gab, eventuell auch Unterschiede in den einzelnen Ländern. MatthiasSuess 09:22, 5. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Voraussetzungen dafür gab es allgemein keine, weil es sich dabei um eine Form und Erweiterung des "immer schon bestehenden" ursprünglichen mittelalterlichen Hausrechts (siehe Dachtraufrecht) der Grundherrschaft handelte, deren Ursprung in ihrem Wohnsitz in einer Burg, im Schloss usw. lag. Aber auch schon die Patria potestas bei den Römern, was sich im Prinzip auf dasselbe hinauslief: Das Recht, im eigenen Herrschaftsbereich zu bestimmen. Das wurde dann später (je nach Machtverhältnissen im Land durch die Herrscher) mehr oder weniger auf die Burgfriede wieder eingeschränkt, wobei sich ein Herrscher oft die Blutgerichtsbarkeit vorbehielt oder die Gerichtsrechte als selbständiges Recht an andere (konnte auch ein Stadtsenat usw. sein) weitergab (wegen der Gebühren für diese nicht uninteressant). Die Grenzen waren sehr unterschiedlich, es gab je nach Land und Größe der Herrschaften bzw. den Machtverhältnissen auch große Unterschiede, allgemeine Regeln lassen sich nicht aufstellen. --Josef Moser (Diskussion) 13:23, 4. Apr. 2024 (CEST)Beantworten