Diskussion:Person der Zeitgeschichte
Neue Rechtsprechung durch EGMR
[Quelltext bearbeiten]Nach Rspr. des EGMR gibt es keine Abbildungsfreiheit für Fotos, die nicht im Zusammenhang mit politischen oder gewichtigen gesellschaftlichen Ereignissen stehen, die Unterscheidung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte ist ohne Belang. (EGMR, NJW 2004, 2647ff.) Daraus resultiert eine neue Rspr. des BGH. Die Abbildungsfreiheit findet nach einem "abgestuften Schutzkonzept" (unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR) statt. (BGH, NJW 2007, 1977 und 1981; dazu Teichmann, NJW 2007, 1917: Engels/Jürgens, NJW 2007, 2517)
a) Grundsatz: Einwilligungserfordernis, §22 KUG
b) Ausnahme bei Fotos "aus dem Bereich der Zeitgeschichte", §23 I Nr. 1 KUG
-Zuordnung des Fotos zu diesem Bereich ist auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung zu treffen: Pressefreiheit ./. Persönlichkeitsschutz
-maßgebend: Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information, keine enge Auslegung, keine Sonderbehandlung absoluter Personen der Zeitgeschichte
c) Berücksichtigung berechtigter Interessen, §23 II KUG
Das habe ich so aus den Unterlagen zur Vorlesung Medienprivatrecht von Prof. Paschke an der Uni Hamburg. Direktes Übernehmen ist also wohl nicht drin (wenn ihn niemand um Erlaubnis fragt), aber sinngemäß muss der Artikel auf jeden Fall dahingehend überarbeitet werden, da der momentane Inhalt schlichtweg veraltet ist.
Ich hab aber nicht wirklich Erfahrung mit Artikel schreiben, daher traue ich mich nicht so recht, vor allem nicht bei Rechtsthemen... --134.100.32.208 14:24, 23. Jul. 2008 (CEST)
- Der Artikel stützt sich offenbar allein auf eine Quelle aus dem Jahr 1997, deren Qualität offenbar nicht geprüft wurde. Nach der Quelle sollen "Künstler" und Journalisten absolute Personen der Zeitgeschichte sein, dagegen Schauspieler (auch berühmte, auch Oscar-Preisträger?) nur relative! Diese Unterscheidungen sind ja absurd. Eher würde ich diesem Blog von Medien-Rechtsanwälten trauen: http://www.law-blog.de/229/personen-der-zeitgeschichte/ danach sind (selbstverständlich) auch nach dem alten Verständnis Schauspieler "absolute Personen der Zeitgeschichte" (gewesen). Nach der neueren Rechtsprechung scheint die Unterscheidung ja wohl ohnehin obsolet zu sein. Warum soll der bis dahin unbekannte Sanges-Künstler Fröhlich seit dem DSDS-Wettbewerb nicht Person der Zeitgeschichte sein? Es ist erstaunlich, mit welcher Selbstverständlichkeit das vom Benutzer "von der Hude" behauptet wird unter Berufung auf diesen Artikel hier. Der Informationswert des Artikel ist gleich Null, er ist schädlich, weil sich Wikipedianer in Diskussionen auf ihn berufen; er ist einfach schlecht und inhaltlich falsch. Ich sehe auch nicht, dass man ihn verbessern könnte. Er müsste schon neu geschrieben werden unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung und Rechtslehre. Lesern kann man eigentlich (wie so oft) nur raten, sich in diesem Bereich lieber außerhalb der Wikipedia zu informieren. --Dlugacz 20:24, 20. Sep. 2010 (CEST)
- Die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer PdZ stand schon länger in der Kritik. Als Bsp. mag ein wirklich guter Fachartikel aus dem Jahr 1999 dienen, also noch vor der neuen Rspr., der die Rechtslage ziemlich umfassend darstellt und die Unterscheidung im Ergebnis für unnötig hält (und dabei auch auf den damals noch laufenden und später für die Neuausrichtung der Rechtsprechung ausschlaggebenden Caroline-Fall Bezug nimmt). Diese Lektüre ist zum Verständnis der heutigen Linie hilfreich. Darüber hinaus fehlt natürlich Literatur aus der letzten Zeit.
- Klaus Rehbock/Anette Schmidt: Absolutes und Relatives zur Person der Zeitgeschichte. In: Heldrich (Hrsg.): Presse zwischen Spruch und Informationsinteresse (Festschrift für Robert Schweizer). 1999, Nomos-Verlag Baden-Baden, S. 123.
- --Jordi 12:12, 16. Aug. 2011 (CEST)
- Die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer PdZ stand schon länger in der Kritik. Als Bsp. mag ein wirklich guter Fachartikel aus dem Jahr 1999 dienen, also noch vor der neuen Rspr., der die Rechtslage ziemlich umfassend darstellt und die Unterscheidung im Ergebnis für unnötig hält (und dabei auch auf den damals noch laufenden und später für die Neuausrichtung der Rechtsprechung ausschlaggebenden Caroline-Fall Bezug nimmt). Diese Lektüre ist zum Verständnis der heutigen Linie hilfreich. Darüber hinaus fehlt natürlich Literatur aus der letzten Zeit.
Ich werde den Artikel alsbald überarbeiten. Richtig ist, dass die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Zeitgeschichte in der Rechtsprechung überholt ist. Falsch ist hingegen, dass dies seit der Entscheidung des EGMR (sog. "Caroline-Fall") der Fall ist, da nicht der EGMR die deutsche Rechtsprechung in diese Richtung geändert hat, sondern der BGH in Folge des EGMR-Urteils selbst nach einem neuen Weg gesucht hat und in Folge dessen das sog. "abgestufte Schutzkonzept" entwickelt hat. Ferner ist es unrichtig, dass sich die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Zeitgeschichte seit der "neuen" Rspr. des BGH erübrigt hat. Wichtig ist nur, dass die Kategorisierungen nicht mehr so starr wie einst vorgenommen werden dürfen, denn das einzige, was der EGMR gerügt hat, ist die starre Fixierung und das beinahe selbstverständliche Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts, sobald jemand als absolute Person der Zeitgeschichte kategorisiert wird. Dass diese Unterscheidung im Grundsatz weiterhin vorgenommen werden darf, sofern die Wertungen des EGMR-Urteils und der neueren BGH-Rspr. berücksichtigt werden, wurde aber auch vom BVerfG nach dem EGMR-Urteil und der Festigung des "abgestuften Schutzkonzepts" durch den BGH gebilligt. purbaneck 12:09, 20. Feb. 2012 (CET)