Diskussion:Personalversammlung

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 87.161.241.246 in Abschnitt § 50 Abs. 1 BPersVG
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§ 50 Abs. 1 BPersVG

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§ 50 Abs. 1 BPersVG: "Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet." Die Vorschrift findet aber keine Entsprechung im PersVG Berlin, noch wird dort in irgendeiner Weise auf sie verwiesen. Der Formulierung "Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehen, werden erstattet (§ 50 Abs. 1 BPersVG)." ist daher zu pauschal. (nicht signierter Beitrag von 87.161.241.246 (Diskussion) 00:45, 10. Sep. 2014 (CEST))Beantworten