Diskussion:Postlagernd

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Anschrift

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die deutsche variante wäre also:

name
postlagernd
Hauptpost/genaue adresse der filiale
stadt

(fehlt da noch ne plz?) Cronox 18:01, 27. Sep 2006 (CEST)


Steht im Artikel und unter http://www.postdirekt.de/plzserver/PlzSearchServlet sagt findet man in München nur eine Poststelle und eine weitere im Flughafen (unterschiedliche PLZ).

Pjw 17:20, 28. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Postlagerkarten in der SBZ nicht zugelassen

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In der SBZ nicht zugelassen ? Im zeitlichen Zusammenhang des Textes, 1960er, 1970er Jahre, kann das wohl nicht ganz stimmen, die SBZ gabs nur bis 1949. War das zu DDR-Zeiten auch noch der Fall ? Danke --Brandeis (Diskussion) 11:23, 7. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Gebühren in D

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Habe an einer Poststelle einen Eingeschriebenen abgeholt (3 Tage alt), hat nichts gekostet. Heute musste ich für einen Brief pro Tag im Postamt 1 € bezahlen (6 € bei 6 Tagen)! Auf die Frage, wie lange der Brief im Postamt gelagert wird antwortete die Frau, bis ich ihn abhole! Wenn ich einmal im Monat abhole, bezahle ich zwischen 1 und 30 €.

Hat noch jemand Erfahrung damit gemacht?

Pjw 17:20, 28. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Wikipedia-Benutzer "RoBri" löscht ständig grundlos Edits und begründet nicht dessen Handlungen

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Benutzer Diskussion:RoBri hat nun zwei mal die Bearbeitung gelöscht und nicht erklärt warum. Grundlose Löschungen stellen willkürliche Zensur dar.

Der recherchierte Absatz welcher den ärmsten Menschen in unserer Gesellschaft, den Obdachlosen, helfen sollte, muss daher wieder hergestellt werden: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Postlagernd&oldid=241307073


Kopie des Textes:

Hilfreiche Nutzung für Menschen ohne festen Wohnsitz

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In Deutschland sich befindende Menschen werden insbesondere bei Behördenangelegenheiten (Anträge, Klagen, uvm.) nach einer Anschrift gefragt oder sind sogar vom Gesetz her verpflichtet eine an zu geben. Da Menschen die keine Anschrift haben auch keine nennen können, liegt eine Unmöglichkeit vor. In solchen Fällen haben Menschen die Möglichkeit sich Behördenpost postlagernd zu zu stellen.

Zitat Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2023 – L 8 R 1970/22 –

Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S – juris, Rn. 8). Hierzu zählt insbesondere Obdachlosigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 – 9 B 79/11, 9 VR 1/12 – juris, Rn. 11 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 – L 9 AS 5116/15 – juris, Rn. 23). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dargelegt, dass er seit vielen Jahren obdachlos ist und durchgehend ohne festen Wohnsitz in einem Auto auf wechselnden Stellplätzen lebt. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Eine förmliche Zustellung, umgangssprachlich oftmals "gelber Brief" genannt, ist postlagernd nicht möglich, da eine Postlagernd-Anschrift keine sogenannte "ladungsfähige Anschrift" darstellt. Da aber eine solche ladungsfähige Anschrift nicht existiert, muss der Brief seitens der Behörde als gewöhnliche Briefpost an die ladungsfähige Anschrift verschickt werden. Durch den Adresszusatz "Postlagernd" oder "poste restante" wird dies dem Behördenmitarbeiter bekannt gegeben. Zitat Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2023 – L 8 R 1970/22 –

Gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem Gericht eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2016 – X S 23/15 (PKH) – juris, Rn. 20). Es hat daher für die Zustellung eines Schriftstücks einen Weg zu wählen, auf dem am ehesten damit gerechnet werden kann, dass der Beteiligte tatsächlich davon Kenntnis erhält (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 21). Ist der Obdachlose postalisch lediglich über die Anschrift einer Beratungsstelle erreichbar, nimmt diese aber keine förmlichen Zustellungen entgegen, muss das Gericht förmlich zuzustellende Schriftstücke zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die Anschrift der Beratungsstelle übersenden, damit der Obdachlose die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 20 f). Gleiches gilt auch dann, wenn Briefe einen obdachlosen Verfahrensbeteiligten nur postlagernd erreichen und die Zustellung an die postlagernde Adresse scheitert. Auch in diesem Fall muss das Gericht das zuzustellende Schriftstück über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung hinaus zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die postlagernde Anschrift des obdachlosen Verfahrensbeteiligten senden, damit dieser die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.

Erst wenn solch eine Zustellung nicht erfolgreich war, weil beispielsweise der postlagernde Brief nicht innerhalb der Fristen der deutschen Post abgeholt wurde, ist eine öffentliche Zustellung zulässig. --134.95.54.19 23:08, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

@RoBri , eine Erklärung warum ohne Begründung ein zweites mal der Text entfernt wurde fehlt weiterhin. --134.95.54.80 19:26, 7. Sep. 2024 (CEST)Beantworten