Diskussion:Privatanklagedelikt
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Plani in Abschnitt Privatanklagedelikte ohne "nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten"
Privatanklagedelikte ohne "nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten"
[Quelltext bearbeiten]@Plani: Einige der hier gelisteten Vergehen enthalten den Passus "Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen." doch gar nicht, zum Beispiel die Üble Nachrede?! --KnightMove (Diskussion) 21:43, 7. Aug. 2020 (CEST)
- @KnightMove: Das ist natürlich richtig, allerdings ist der Straftatbestand der Üblen Nachrede ebenso wie etwa die Beleidigung und grundsätzlich alle strafbaren Handlungen gegen die Ehre (Vierter Abschnitt des Besonderen Teils, §§ 111–117 StGB) stets zusammen mit den Verfahrensanordnungen von § 117 (1) StGB zu lesen und damit insgesamt (bis auf wenige Ausnahmefälle) Privatanklagedelikte. Beste Grüße, Plani (Diskussion) 19:52, 15. Aug. 2020 (CEST)
- Verstehe, danke schön. --KnightMove (Diskussion) 20:10, 15. Aug. 2020 (CEST)
- Ist dieser Zusatz zur Erläuterung gut so? --KnightMove (Diskussion) 20:13, 15. Aug. 2020 (CEST)
- Ja, das ist in Ordnung so. Solche Verweise gibt es im StGB häufiger – ein klassisches Beispiel dafür ist etwa auch die „Begehung im Familienkreis“, die Strafbarkeit und Strafdrohung vorangehender Eigentumsdelikte entweder gänzlich ausschließt, deutlich reduziert oder diese zu Ermächtigungsdelikten macht. Beste Grüße, Plani (Diskussion) 20:44, 15. Aug. 2020 (CEST)