Diskussion:Reallast
Vererblich?
[Quelltext bearbeiten]Ein unbekannter Nutzer fragt: "stimmt es, dass das Recht auf keinen Fall vererblich ist?"--
- Nein, im Artikel steht richtig, dass die Reallast sowohl als vererbliches wie als unvererbliches Recht bestellt werden kann. Ist sie aber als unvererbliches Recht bestellt, so ist sie auch unvererblich. --Andrsvoss 08:00, 4. Mär 2005 (CET)
Berechtigte u.a.
[Quelltext bearbeiten]Die Reallast kann sowohl subjektiv-persönlich (zugunsten einer bestimmten Person) als auch subjektiv-dinglich (zugunsten des jeweiligen Eigentümers eine bestimmten Grundstückes) bestellt werden (§ 1105/I/1, II BGB). Die Vererblichkeit der subjektiv-persönlichen Reallast ist eingeschränkt durch die Unübertragbarkeit persönlicher Dienste (Pflege u.a.) und umfasst bei Sammelrechten (Altenteil, Leibgeding) das Gesamtrecht, auch wenn darin generell z.B. auf Geldzahlung gerichtete übertragbare Leistungen enthalten wären. Leibgedinge (auch Altenteile o.ä.) sind Sammelrechte und enthalten eine oder mehrere Reallasten sowie Dienstbarkeiten, stete subjektiv-persönlich. Wertsicherungsklauseln bedürfen der Genehmigung der LZB. Mit freundlichen Grüßen, Ihr N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 79.207.1.72 (Diskussion) 10:11, 15. Jul 2010 (CEST))
LZB ??? 194.39.1.132 14:15, 25. Aug. 2020 (CEST)
Grunddienstbarkeit?
[Quelltext bearbeiten]Ist eine Reallast nicht in der Regel eine Grunddienstbarkeit? Z.B. ist in einem mir bekannten Fall unter Abteilung2 im Grundbuch die Belastung eines Grundstücks zugunsten des herrschenden Grundstücks über die Verpflichtung zur Heizwärmelieferung eingetragen. (Also unabhängig davon, wer bei den betroffenen Grundstücken der jeweilige Eigentümer ist.)--Ciao • Bestoernesto • ✉ 15:58, 2. Nov. 2019 (CET)
- Nein, die Reallast ist keine Grunddienstbarkeit. Wie im Artikel ausgeführt gibt die Reallast anders als die Grunddienstbarkeit keinen Anspruch auf die unmittelbare Nutzung des belasteten Grundstücks. Auch Reallasten können zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden, § 1105 Abs. 2 BGB. --Andrsvoss (Diskussion) 18:34, 2. Nov. 2019 (CET)
- Danke für diese schnelle Auskunft. Habe in Anbetracht dieser äußerst seltenen Nutzung der Disk hier, ehrlich gesagt, gar nicht mit einer Antwort in den nächsten paar Jahren gerechnet.--Ciao • Bestoernesto • ✉ 18:42, 2. Nov. 2019 (CET)
- PS: Gibt es da einen anderen Oberbegriff dazu, oder ist "Reallast" in dieser Hinsicht ein thematischer Einzelgänger in Abteilung2 eines Grundbuchs--Ciao • Bestoernesto • ✉ 18:53, 2. Nov. 2019 (CET)
- Die Systematik des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches ist:
- Besitz …
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken …
- Eigentum …
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- Nießbrauch …
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- Vorkaufsrecht
- Reallasten
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- Grundschuld, Rentenschuld …
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten …
- Das heißt "Reallast" befindet sich auf der Gliederungsebene gleich unter "Sachenrecht". --Andrsvoss (Diskussion) 19:11, 2. Nov. 2019 (CET)
- Hallo Andrsvoss, nochmals danke für die Infos. Endlich mal ein wenig systematischer Überblick. Vlt. sollte man das mal ein wenig zu einer Art Übersichtstabelle ausbauen und anschließend als eigenes Lemma, sprich Übersichtsartikel anlegen.--Ciao • Bestoernesto • ✉ 02:50, 3. Nov. 2019 (CET)