Diskussion:Recht (Begriffsklärung)

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von 2A02:8109:2C40:87C:4C17:407:DF3E:6003 in Abschnitt Fehlende Bedeutung ergänzt
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Fehlende Bedeutung ergänzt

[Quelltext bearbeiten]

vorher:

"subjektives Recht, d. h. berechtigter zuerkannter Anspruch; Berechtigung oder Befugnis"

Das ist Bedeutung 2. im Duden.

nachher:

  • subjektives Recht, aus Recht im objektiven Sinn zuerkannter Anspruch; Berechtigung oder Befugnis
  • Berechtigung, wie sie das Rechtsempfinden zuerkennt (z.B. etwas mit gutem Recht behaupten können)

Bedeutungen 2. und 3. im Duden.


Denn beim Rechtsbegriff bedeutet subjektiv: objektiv, weshalb man

subjektiv nicht wie üblich verwenden kann.

Duden "subjektiv": "

  1. zu einem Subjekt (1) gehörend, von einem Subjekt ausgehend, abhängig [(Herkunft: lateinisch)]
  2. von persönlichen Gefühlen, Interessen, von Vorurteilen bestimmt; voreingenommen, befangen, unsachlich [(Herkunft zu Subjekt (1))] "

Beide Bedeutungen beziehen sich auf Bed. 1 ("(1)") von "Subjekt".

Duden: "mit Bewusstsein ausgestattetes, denkendes, erkennendes, handelndes Wesen; Ich"

(Herkunft: Philosophie)

Verwendet wird "subjektiv" m.E. nahezu im Sinne von (2) - "subjektiv" im Juristischen bedeutet praktisch das Gegenteil von dem, was damit in anderen Kontexten ausgedrückt wird.


Daher halte ich es für maximal wichtig, dass Bedeutungen (2) u. (3) von "Recht" aufgeführt werden; und dies in einer Art und Weise, dass der Unterschied klar hervorgeht.

Falls meine Umsetzung nicht geeignet ist, würde ich darum bitten, nach Rückgängig machen die Intention dahinter umzusetzen.


Für micht gehört es in;

die Begriffsklärung und

in die Einleitung von Subjektives Recht

Quellen:

https://www.duden.de/rechtschreibung/Recht

https://de.wiktionary.org/wiki/Recht

--2A02:8109:2C40:87C:4C17:407:DF3E:6003 19:42, 28. Aug. 2024 (CEST)Beantworten