Diskussion:Rechtliches Gehör
Präzedenzfall?
[Quelltext bearbeiten]Gibt es einen Präzedenzfall, wo kein rechtliches Gehör, oder in nicht ausreichendem Maße gewährt worden ist, so dass das Urteil angefochten oder verworfen wurde?
- Da gibt es so einige Fälle. --C.Löser Diskussion 20:50, 7. Dez 2005 (CET)
Beispielsweise BAG 9 AZN 892/05
Rechtfertigung der bloßen Zitate
[Quelltext bearbeiten]Ich habe mir erlaubt, das BVerfG zum großen Teil wörtlich zu zitieren, da a) dessen Urteile zu nicht gewerblichen Zwecken frei verwendbar sind, b) der O-Ton für den user hilfreicher ist als eine Paraphrasierung bei der man doch im Original nachschauen muss, um sicher zu gehen. Puristen mögen ein Nachsehen haben.
--Karl-Hagemann 23:16, 5. Feb. 2012 (CET)
Defekte Weblinks
[Quelltext bearbeiten]Die folgenden Weblinks wurden von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084188.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv055001.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv069141.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv081123.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv010177.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019032.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007350.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
– GiftBot (Diskussion) 07:57, 27. Nov. 2015 (CET)
Neuere BVerG-Rspr zu Rechtliches Gehör
[Quelltext bearbeiten]Hilfreich wäre, neuere und neueste BVerfG-Rspr zu 'Rechtliches Gehör' nachzutragen, insonderheit im Hinblick auf § 321a ZPO (Gehörsrüge). Sowohl Wieczorek als auch Zöller u.a. Kommentare zitieren dazu einiges.
BayVerfGH vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15
[Quelltext bearbeiten]Ich beabsichtige die Einfügung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15, https://openjur.de/u/863971.html als Beispielsfall:
Im Amtshaftungsprozess gegen den beklagten Freistaat Bayern war seinerzeit zuletzt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 ergangen. Der prozessuale Sachverhalt war dabei seinerzeit folgender:
Das Oberlandesgericht München schrieb auf Seite 4 seines rechtskräftigen Beschlusses vom 5.1.2015:
„Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.11.2014 Bezug genommen, an dem der Senat uneingeschränkt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in den nachfolgenden Schriftsätzen festhält. Ergänzend ist im Hinblick auf die Einwände des Klägers gegen eine Berufungszurückweisung folgendes auszuführen: …“
Ich habe deshalb in meiner Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH vom 22.1.2015 folgenden Beschwerdegegenstand bezeichnet:
„5) Beschwerdegegenstand: Entscheidungen der Münchner Gerichte im Zivilrechtsweg, das sind Urteil des Landgerichts München I vom 25.6.2014, Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.11.2014 und rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5.1.2015“
Rn. 21 der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 lautet auf diese Bezeichnung des Beschwerdegegenstands hin:
„2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2014 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig.“
Der BayVerfGH hat also darauf, ausschließlich darauf, die Zurückweisung meiner Verfassungsbeschwerde als unzulässig gestützt.
Und zur evident vorliegenden Gehörsverletzung führte ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 22.1.2015 aus:
„VII. Das „Gericht“ hat in Erfüllung des Straftatbestands der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in entscheidungserheblicher Art und Weise die pflichtwidrig vom LG unterlassene Vernehmung der im klägerischen Schriftsatz vom 6.11.2013 benannten Zeugen negiert
Seite 4, Nummer 2, Satz 1 des Beschlusses des „Gerichts“ vom 5.1.2015 lautet:
„Weder das Landgericht noch der Senat haben entscheidungserhebliche Beweisanträge des Klägers übergangen.“
Das ist falsch. Richtig ist demgegenüber folgendes:
Das „Gericht“ übergeht im Punkt Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögenschaden vollständig die umfangreiche klägerische rechtliche Argumentation zu der in Wahrheit vorliegenden Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögensschaden. Das LG hat den vorliegenden Fall im Punkt Kausalität genau so behandelt wie den Fall, dass ein Mandant seinen Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt mit der Begründung, hätte sein Anwalt nicht die entscheidende Frist versäumt, hätte der Mandant den Vorprozess gewonnen. In diesem Fall hat in dem Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt der Mandant die volle Beweislast dafür, dass der Mandant den Vorprozess objektiv gewonnen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu dieser Fallgruppe des Haftungsprozesses zwischen Mandant und Anwalt muss im Haftungsprozess der gesamte Vorprozess neu aufgerollt werden und eine Entscheidung über das Beweisthema getroffen werden, dass der Mandant den Vorprozess – hätte sein Anwalt nicht die entscheidende Frist versäumt – gewonnen hätte. Dazu muss in dem Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt sämtlichen Beweisangeboten des Mandanten zum Beweis der Tatsache nachgegangen werden, dass der Mandant den Vorprozess gewonnen hätte. Insbesondere muss das Gericht des Haftungsprozesses sämtliche Zeugen vernehmen, die der Mandant zum Beweisthema angeboten hat. Das Gericht des Haftungsprozesses zwischen Mandant und Anwalt muss zwingend diese vollständige Beweisaufnahme – mit allen Zeugen-vernehmungen! - zum Beweisthema des Ausgangs des Vorprozesses durchführen, alles andere wäre eine verbotene Beweisantizipation.
Selbst wenn man sich also auf den Standpunkt stellt, dass der vorliegende Fall im Punkt Kausalität genau so zu behandeln ist wie ein Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt wegen einer versäumten Frist, ist selbst dann das Urteil des LG vom 25.6.2014 offensichtlich rechtswidrig und allein schon deshalb aufzuheben, weil das LG nicht den Beweisanträgen aus dem klägerischen Schriftsatz vom 6.11.2013 nachgegangen ist: Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2013 ausführlich und vor allem unter umfangreichem Beweisantritt durch Zeugenbeweis den Kauf des Weißbierkarussells in allen Einzelheiten behauptet und mit umfangreichen Beweisangeboten – insbesondere durch Zeugenbeweis! - unterlegt. Das Urteil des LG vom 25.6.2014 ist also allein schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil das LG nicht die zahlreichen im Schriftsatz vom 6.11.2013 angebotenen Zeugen vernommen hat. Das LG hat damit evident gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen. Da also das Urteil des LG vom 25.6.2014 jedenfalls gegen das Verbot der Beweisantizipation verstößt, ist die Berufung jedenfalls nicht „offensichtlich unbegründet“.
Der Beschluss des „Gerichts“ vom 5.1.2015 stellt damit allein schon deshalb einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Recht und Gesetz i.S.d. § 339 StGB dar, weil das im Zivilprozess zur rechtlichen Überprüfung stehende Urteil des LG vom 25.6.2014 jedenfalls wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen das Verbot der Beweisantizipation offensichtlich rechtswidrig ist.“
Rn. 17 der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 lautet auf diese Rüge der Gehörsverletzung hin:
„Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, weil die Gerichte die entscheidungsrelevanten Zeugenbeweisangebote der Klägerseite übergangen hätten.“
Der BayVerfGH hat also die Rüge der Gehörsverletzung seinerzeit zutreffend als solche erkannt.--ErwinLindemann (Diskussion) 08:06, 5. Okt. 2017 (CEST)