Diskussion:Rechtsmittelverzicht
Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 2003:5B:475F:CC00:A4F0:F25E:D9F6:D7B6 in Abschnitt Referenz
Referenz
[Quelltext bearbeiten]Gibt es eine (gesetzliche) Referenz in der niedergeschrieben ist, dass ein Rechtsmittelverzicht von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem zur sofortigen Rechtskraft führt? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 11:13, 24. Mär. 2015 (CET)
- § 302 I StPO sagt erstmal, dass Verzicht möglich ist. Wenn alle verzichten, gibt es keinen Schwebezustand, das Urteil ist dadurch rechtskräftig, da niemand mehr wirksam Rechtsmittel einlegen kann. Ergibt sich also völlig aus der Logik. --2003:5B:475F:CC00:A4F0:F25E:D9F6:D7B6 23:53, 24. Sep. 2016 (CEST)