Diskussion:Rechtsstreit

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Zusammenlegung mit dem Artikel "Prozess (Recht)"? / Sind Strafprozesse Rechtsstreitigkeiten?

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Der Ausgangspunkt

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Sollte der hiesige Artikel (Rechtsstreit) vielleicht mit dem Artikel "Prozess (Recht)" fusioniert werden?

  • Beide Artikel sind recht kurz.
  • Zu "Rechtsstreit" gibt es überhaupt nur in einer anderen Wikipedia (der litauischen) ein äquivalentes Lemma (ob die Zuordnung korrekt ist, weiß ich nicht).
  • Die Begriffe "Prozess" (im rechtlichen Sinne) und "Rechtsstreit" scheinen - jedenfalls weitgehend - synonym zu sein:
    • Im hiesigen Artikel "Rechtsstreit" heißt es: "Mit der Klage eröffnet [...] der Kläger den Rechtsstreit (lateinisch litigosum) vor Gericht [...]."
    • Im Artikel "Prozess (Recht)" heißt es: "Der Begriff 'streitiges' Verfahren bezieht sich auf die Abgrenzung zu 'nichtstreitigen' Verfahren, die ebenfalls von Gerichten durchgeführt werden; zu den letzteren zählen z. B. Verfahren, die die Eintragung von grundstücksbezogenen Rechten in das Grundbuch betreffen. [...]. 'Gerichtsverfahren' ist also ein weiter gefasster, allgemeinerer Begriff als 'Prozess'."
    • Im Artikel "Gerichtsverfahren" heißt es: "Der Begriff 'Prozess' [... stellt] stets auf eine Rechtsstreitigkeit ab."
  • Im hiesigen Artikel "Rechtsstreit" heißt es zwar auch: "Rechtsstreit und Rechtsstreitigkeit sind Rechtsbegriffe, die vor allem in der Zivilprozessordnung (ZPO) häufig vorkommen". Aber auch die Verwaltungsgerichtsordnung spricht von "Rechtsstreit" (§ 6 usw.) und von "öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten" (§ 40 usw.). Auch das Sozialgerichtsgesetz (§ 58 usw.) und die Finanzgerichtsordnung (§ 6 usw.) sprechen von "Rechtsstreit".
    Schließlich charakterisiert der Artikel Strafprozessrecht auch den Strafprozess als "streitiges Verfahren": "Der Strafprozess (auch Strafverfahren) an sich dient als streitiges Verfahren vor dem Strafgericht einer richterlichen Entscheidungsfindung über materielle Rechtsfragen des Strafgesetzbuches nach dem Bruch einer Rechtsnorm durch den Delinquenten."
    • Der Brockhaus Recht definiert dagegen aber: "Rechtsstreit, Rechtsstreitigkeit" = "der Prozess (mit Ausnahme des Strafverfahrens)." (S. 572; meine Hv.)
    • Im Lexikon des Juraforums heißt es dagegen wiederum: "Ein Rechtsstreit wird durch eine Klage (im Falle des Strafprozesses durch eine Anklage) eingeleitet."
  • Falls die beiden Artikel "Prozess (Recht)" und "Rechtsstreit" nicht zusammengelegt werden, sollte jedenfalls im hiesigen Artikel auf die Kontroverse eingegangen werden, ob (jedenfalls nach deutschem Sprachgebrauch) auch Strafprozesse unter den Begriff "Rechtsstreit" fallen.
  • Wie sieht es mit dem Litauischen aus?
  • Gibt es weitere Sprachen, in die "Rechtsstreit" mit einem Wort, das nicht mit der Übersetzung für "Prozess" (im rechtlichen Sinne) identisch ist, übersetzt werden kann (vgl. an den Mangel an labels bei wikidata:Q23759311). - Was ist mit den Wiktionary-Übersetzungsangaben? Sind die belastbar? (In der englisch-sprachigen Wikipedia verweist "en:litigation" auf "en:lawsuit" und dort heißt es dann (aber): "A lawsuit is a proceeding by a party or parties against another in the civil court of law.")
  • Schließlich sollte vielleicht noch auf Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz eingegangen werden: Sind die (selbst) Prozesse und Rechtsstreite? Oder bloße Teile davon? (Falls Letzteres: Was ist dann aber, wenn Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bereits vor der Klage eingereicht werden?) Oder fallen sie vielmehr bloß unter den Begriff "Gerichtsverfahren"?

--Jter22 (Diskussion) 21:45, 3. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Kurz gesagt: Nein, keine Zusammenlegung. Der Begriff des Rechtsstreits umfasst jeder Streit um ein Rechtsverhältnis vor einer bestimmten Stelle, die zu einer Entscheidung berechtigt ist. Siehe Creifelds, Köbler. Das muss kein staatliches Gericht sein, es kann auch eine Schiedsstelle oder ein Schiedsgericht sein. Was natürlich nicht heißt, dass man die beiden Artikel nicht erweitern könnte. Danke für den Vorschlag! Ich habe das Portal Recht auf die Diskussion hingewiesen.--Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 22:01, 3. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
+ 1; zum einen das, zum anderen zielt „Rechtsstreit“ (gerade in Abgrenzung zu Strafprozessen) auf die Parteien als Verfahrensbeteiligte ab (natürliche/juristische Personen). Ich sehe da eine Staffelung mit unterschiedlichen Begriffshöfen. Unter „Rechtsstreit“ ist ein bestimmt bezeichnetes Verfahren zu verstehen. Auf diesen bezieht sich beispielsweise gemäß § 81 ZPO der Umfang der Prozessvollmacht (Parteienblickwinkel). Der „Rechtsstreit“ kann im Falle einer Klagerhebung dann Bestandteil eines „Prozesses“ sein (bestimmter Verfahrenstyp mit öffentlich-rechtlicher Wirkung). „Gerichtsverfahren“ wiederum ist – wie im betreffenden Artikel beschrieben – ein weiter gefasster, allgemeinerer Begriff als „Prozess“ (abstrakter Verfahrenstyp mit öffentlich-rechtlicher Wirkung). Ich würde die Artikel jeweils bestehen lassen und überarbeiten, was insbesondere für den verquasten Artkel „Rechtsstreit“ gilt. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 09:16, 4. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
@Aschmidt:
Danke. – Sofern ein Rechtsstreit auch vor einer anderen berechtigten Stelle als einem Gericht ausgetragen werden kann, ist der hiesige Artikel dann aber inkorrekt oder zumindest missverständlich: "Unter einem Rechtsstreit oder einer Rechtsstreitigkeit versteht man im Rechtswesen institutionell ein Gerichtsverfahren" ("zumindest missverständlich" insofern, als "versteht man im Rechtswesen" nicht deutlich macht, ob der Begriff "Rechtsstreit" überhaupt nur im Rechtswesen eine Rolle spielt oder außerhalb des Rechtswesens auch woanders als vor Gericht ausgetragen werden kann). (Ähnlich zweideutig der schon zitierte Satz aus dem Artikel: "Mit der Klage eröffnet dann der Kläger den Rechtsstreit (lateinisch litigosum) vor Gericht". – Bezieht sich "eröffnet" auf "Rechtsstreit" oder auf "vor Gericht"? Gibt es den Rechtsstreit schon vorher, und wird er durch die Klage bloß vor Gericht gebracht? Oder ist die Klage konstitutiv für den Begriff des Rechtsstreits im juristischen [nicht alltags-sprachlichen] Sinne?)
Im Brockhaus Recht findet sich – außer der schon zitierten Stelle zum Strafprozess – auch noch die Formulierung: "Rechtsstreit, Rechtsstreitigkeit" = "die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien (oder Beteiligten) über ein Rechtsverhältnis." -
Davon abgesehen habe ich inzwischen noch einen kurzen Blick auf den ebenfalls sehr kurzen litauischen Artikel geworfen; dort scheinen nur Verwaltungsstreitverfahren und Zivilprozess ["Administracinis ginčas (sprendžia administracinis teismas, administracinė komisija)" / "Civilinis ginčas (pvz., dėl sutarties)"] erwähnt zu sein, wobei allerdings – nicht nur angesichts der Kürze des Artikels – nicht garantiert ist, das die dortige Aufzählung vollständig ist.
Jter22 (Diskussion) 09:26, 4. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Problem-Ebenen und deren Zusammenhang

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Wenn ich recht sehe, haben wir es also mindestens mit fünf Problem-Ebenen zu tun:

1. Schließt der Begriff "Rechtsstreit" Strafprozesse ein? (Unterscheidungsmerkmal könnte der Unterschied zwischen Kläger - Beklagter [= Parteien] einerseits und Anklagebehörde - Angeklagter [= – im deutschen und allg. kontinental-europäischen Strafproess, anders als im angelsächsichen Strafprozess – <vielleicht> keine Parteien] andererseits sein.)

2. a) Ist Begriff "Rechtsstreit" – zumindest abgesehen von den Strafprozessen – mit dem Begriff "Prozess" (im rechtlichen Sinne) synonym?

b) Finden Rechtsstreite (= Rechtssteitigkeiten?) notwendigerweise vor Gericht statt? Oder können sie auch vor einer anderen entscheidungs-berechtigten Stelle ausgetragen werden? Weitergehend noch: Gibt es einen Rechtsstreit vielleicht sogar bereits schon, wenn noch gar keine dritte Stelle (sei es ein Gericht oder eine andere berechtigte Stelle) angerufen ist? Ist auch ein rein akademischer Streit über (die) Recht(slage) – also: ohne Fall, über den aktuell zu entscheiden ist – ein "Rechtsstreit"?

3. Haben wir es überhaupt mit einem Begriff (= ein Wort mit einer Bedeutung/Definition) oder mit mehreren Begriffen (einem Wort mit mehreren Bedeutungen) zu tun? Und was ist eigentlich mit "Rechtsstreit"/"Rechtsstreitigkeit"? Haben wir es vielleicht sogar mit zwei Wörtern mit (jeweils?) mehreren Bedeutungen zu tun?

4. Wie verhalten sich Problem-Ebene 1 und 2 zu einander: Wenn wir bei Nr. 2 von der weiteren Bedeutung ausgehen ('Rechtsstreite finden nicht notwendigerweise vor Gericht statt') – spielt dann der Unterschied zwischen Strafprozessen und Prozessen vor anderen Gerichten noch eine Rolle? Oder ist dieser Unterschied allenfalls bei der engeren Bedeutung von Relevanz und bei der weiteren Bedeutung hinfällig?

5. Mal angenommen, es seien mehrere Bedeutungen in ein- und demselben deusch-sprachigen Wikipedia-Artikel zu behandeln: Was heißt das für das Verhältnis zu den anderen Wikipedia-Sprach-Versionen und für die Item- (Datenobjekt)-Bildung bei Wikidata? Was ist insbesondere mit den juristischen Derivaten von lat. litigāre (streiten, prozessieren [Georges]; to dispute, quarrel, strive; to sue at law, litigate [Lewis/Short, Latin Dictionary])?

Jter22 (Diskussion) 12:49, 5. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Nun, nur mal zu dem ersten. Innerhalb der WTO gibt es einen Streitbeilegungsprozess, der sich ganz allen Kategorien fernhält. Es gibt dort Complainant und Respondent, was man höchstens noch zu Beschwerdeführer und Beschwerdegegner übersetzen kann. Diese Parteien führen aber auf jeden Fall einen Rechtsstreit. Die WTO Gremien (WTO Panel und WTO Appellate Body) gleichen in vielen Dingen den Schiedsgerichten, sind aber nicht klassische Schiedsgerichte, da sie zum Teil Fallrecht, ähnlich wie Gerichte, setzen. Als Gerichte werden sie aber nur manchmal bezeichnet, manchmal auch nicht. Einen Prozess gibt es aber vor diesen Gremien nun wirklich nicht. (generell ist sehr viel im WTO Recht umstritten was die einzelnen Terminologien angeht, daher hier nur ein kleiner Blick in die ganzen feinen Unterscheidungen)
Das nur mal als ein Beispiel, warum eine Zusammenlegung von so vielen Artikeln, die teilweise gleich gehen, teilweise aber etwas ganz anderes meinen, nicht möglich ist.
Natürlich müsste man bei allen Begriffen sehr nachschärfen, viele unserer Begriffe bilden nur einen Bruchteil der Welt ab und der unterschiedlichen Rechtssysteme. Aber zusammenzulegen würde diese Unschärfen nur zementieren. --Ichigonokonoha (Diskussion) 13:25, 5. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
Mein Vorschlag war auch nicht alle drei Artikel (Rechtsstreit, Prozess und Gerichtsverfahren) zusammenzulegen. Für Gerichtsverfahren versus Rechtsstreit/Prozess ist ja ein klares Unterscheidungsmerkmal genannt: Streitiges Verfahren / (An)Klage, das/die im Falle von Rechtsstreit/Prozess vorhanden sein muss, in Bezug auf Gerichtsverfahren zwar vorhanden sein kann, aber nicht muss. Ein solches Unterscheidungsmerkmal ist aber in Bezug auf Rechtsstreit einerseits und Prozess andererseits in den beiden Artikel bisher nicht genannt – und zwar weder für die deutsche noch für die internationale Begriffsbildung. Wenn es ein solches Unterscheidungsmerkmal auch in Bezug auf "Rechtsstreit" und "Prozess" – sei es konsensuell; sei es als strittige Definitionsfrage – gibt, dann sollte es jedenfalls in die Artikel mit Belegen (ggf. für die eine oder andere Definition) noch eingefügt werden.
Zu "Gerichtsverfahren" wollte ich – wie gesagt – gar nichts vorschlagen. Aber vielleicht wäre auch für das Verhältnis von "Prozess" und "Gerichtsverfahren" die elegantere Lösung, noch einen Artikel zu "Nicht-streitigen Gerichtsverfahren" zu schreiben, und dann den bisherigen Artikel "Gerichtsverfahren" auf eine bloße Begriffsklärungs-Seite ("Gerichtsverfahren ist Obergriff für Prozesse und nicht-streitige Gerichtsverfahren") zu reduzieren – und das Material aus dem bisherigen Artikel "Gerichtsverfahren" in den beiden anderen zu verwenden.
Jter22 (Diskussion) 18:54, 5. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
Diese Fragen sind schon alle vor ganz langer Zeit gelöst worden, wie man an der Literatur sieht. Das Rad muss nicht zweimal erfunden werden. Die Lemmata werden deshalb bestehen bleiben, was freilich nicht heißt, dass man sie nicht pflegen und auf den aktuellen Stand bringen sollte. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 22:37, 5. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
@ "Diese Fragen sind schon alle vor ganz langer Zeit gelöst worden, wie man an der Literatur sieht."
  • Hast du denn diese Literatur zur Hand oder die Antworten zumindest im Kopf? Und sind die Antworten konsensuell oder strittig – insbesondere, was den Unterschied zwischen Allgemeinsprache und Fachsprache anbelangt?
  • Könntest Du diese Antworten in den Artikel einarbeiten oder zumindest die einschlägigen Zitaten hier in die Diskussions-Seite schreiben, damit andere Leute sie in den Artikel einarbeiten können?
@ "Die Lemmata werden deshalb bestehen bleiben"
Da wende ich mich ja gar nicht prinzipiell gegen – mein Aussangspunkt war, dass die Objekt-Beschreibungen bei Rechtsstreit und Prozess (Recht) (bisher) keinen Unterschiede zwischen den Artikel-Gegenständen erkennen lassen oder zumindest nicht explizieren – und mir daher Sinn (Nutzen) zweier unterschiedlicher Artikel fraglich erschien.
@ "was freilich nicht heißt, dass man sie nicht pflegen und auf den aktuellen Stand bringen sollte."
Das finde ich recht untertrieben. Das heißt es m.E. nicht nur nicht; sondern aus Deinen Prämissen scheint mir zu folgen, dass dringend geboten ist, die Artikel zu überarbeiten und dass dies auch möglich ist. – Solange dafür keine Leute Zeit haben, sollte dann vielleicht ein Baustein zu den Mängel des bisherigen Bearbeitungsstandes in den / in die Aritkel eingefügt werden.
Jter22 (Diskussion) 09:05, 6. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Recherchieren hilft

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Obwohl ich mich eigentlich mit etwas anderem als dem Begriff des Rechtsstreit beschäftigen wollte und nur nebenbei auf das Problem mit "Rechtsstreit" und "Prozess" gestoßen bin, habe ich mich nun selbst etwas genauer in die Materie eingelesen. Nach dieser Lektüre würde ich sagen:

1. Vordringlich ist, den Artikel "Rechtsstreit" zu überarbeiten (dies hat ja auch schon @Stephan Klage: gesagt: "überarbeiten, was insbesondere für den verquasten Artikel 'Rechtsstreit' gilt"); was mit dem Artikel "Prozess" und dem Verhältnis beider Artikel zueinander ist, könnte dann in einem zweiten Schritt geklärt werden.

2. Der Artikel "Rechtsstreit" in der vorliegenden Fassung hat m.E. drei gravierende Mängel: a) Er ist selbst-widersprüchlich (was daran liegt, dass das, was nach und nach an dem Artikel von unterschiedlichen Leuten geändert wurde, nicht kohärent zusammenpasst.) b) Der Artikel zitiert ungenau (insb. Carl August Weiskes Handbuch des Civilprocesses). c) Der Artikel lässt einschlägige BVerfG- und BGH-Entscheidungen und Kommentar-Stellen in Stein/Jonas und MüKo-ZPO sowie mehrere GG-Kommentare außer acht; werden diese berücksichtigt, ist die insbesondere in den Abschnitten "1 Allgemeines" und "2 Rechtsfragen" vorgenommene Engführung der Begriffe "Rechtsstreit" und "Klage" nicht mehr möglich.

zu a): Der Artikel ist unter drei Gesichtspunkten selbst-widersprüchlich:

  • Der Artikel betont in der Einleitung und in Abschnitt "1 Allgemeines" den institutionellen Aspekt ("Gerichtsverfahren", "Klage" [d.h.: vor der Institution "Gericht"]). In Abschnitt "3 Eskalation des Rechtsstreits" wird dann aber auf einmal gesagt, dass der Rechtsstreit durch Einreichung der Klage bloß "eskaliert" – also schon vor Klageerhebung existiere. Es ist aber unmöglich, beides gleichzeitig zu haben: Klage als Definitionsmerkmal von "Rechtsstreit" und bereits vor-gerichtliche Existenz des Rechtsstreits.
  • In der Einleitung werden "Rechtsstreit" und "Rechtsstreitigkeit" als synonym verstanden ("Unter einem Rechtsstreit oder einer Rechtsstreitigkeit versteht man"). In Abschnitt "1 Allgemeines" hört es sich dann aber so an, als sei "Rechtsstreitigkeit" der Sachverhalt, dessen Beurteilung strittig ist, und "Rechtsstreit" das Verfahren, in dem diese Beurteilungs-Kontroverse ausgetragen wird (bzw. – den Artikel wörtlich genommen – sogar die Klage, mit der dieses Verfahren eingeleitet wird).
    • "Rechtsstreitigkeit ist ein Sachverhalt, dessen rechtliche Beurteilung umstritten ist."
    • "Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage".
  • In der Einleitung ist die Rede von "Parteien bzw. Beteiligten". "[B]zw. Beteiligten" öffnet den Begriff des Rechtsstreits für Verfahrensarten, bei denen die Beteiligten nicht als Parteien verstanden werden (in der Bundesrepublik: jedenfalls der Strafprozess [im engeren Sinne; Ausnahme z.B. § 380 IV StPO] und FamFG).

zu b): Siehe meine Korrekturen (+ Begründung), die ich gleich vornehmen werde.

zu c): Siehe u.a.:

  • BVerfGE 75, 1 - 34 (11): „Der Begriff des Rechtsstreits in Art. 100 Abs. 2 GG ist weit auszulegen. Er umfaßt jedes gerichtliche Verfahren (vgl. Stern in: Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, Art. 100 GG Rdnr. 230). Der Gewährleistungsfunktion des Art. 100 Abs. 2 GG zugunsten der allgemeinen Regeln des Völkerrechts wäre nicht Genüge getan, wenn der Begriff ‚Rechtsstreit‘ eng gefaßt, beispielsweise auf kontradiktorische Verfahren begrenzt würde.“
  • BGH, Beschluss vom 11.07.2017 zum Aktenzeichen X ARZ 76/17, S. 5 f.: „Der Begriff ‚Rechtsstreit‘ in § 17a II GVG meint nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern kann weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen.“ (gedruckt veröffentlicht bspw. in: NJW-RR 2017, 1215 - 1216 [2016]).
  • BGH, Beschluss vom 21.10.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 276/20, S. 8: „Eine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG scheitert insbesondere nicht daran, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach einen ‚Rechtsstreit‘ voraussetzt. Denn der Begriff ‚Rechtsstreit‘ in § 17 a Abs. 2 GVG meint nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern kann weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der in § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt, und entspricht dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann“ (gedruckt veröffentlicht bspw. in der Monatsschrift für Deutschen Recht 2021, 51 - 51 [51]) (Mit dieser Entscheidung werden sogar sog. "isolierte" PKH-Antragsverfahren dem Begriff "Rechtsstreit" subsumiert.)

Ich werde den Artikel jetzt Schritt für Schritte bearbeiten und die Änderungen jeweils begründen (mind. im Feld "Zusammenfassung und Quellen" des Editors; vllt. zusätzlich auch hier auf der Diskussionsseite). Da ich Schritt für Schritt vorgehen werde, können die Änderungen also im Bedarfsfalle getrennt von einander diskutiert und ggf. revidiert werden.

--Jter22 (Diskussion) 18:50, 8. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

@Jter22, sehe wegen der WikiCon eben erst, was du in den Artikel eingebracht hast. Das ist m. E. keine Verbesserung des Artikels und daher zurückzusetzen. Vgl. bitte Was Wikipedia nicht ist: Wikipedia ist kein Wörterbuch, Wikipedia ist keine Rohdatensammlung großer Mengen strukturierter Daten (dazu gehören auch Sammlungen aus der Kommentarliteratur), Wikipedia ist keine Linksammlung (dafür gilt WP:WEB). Möchtest du bitte noch einmal Wie schreibe ich gute Artikel lesen? Das könnte für dich hilfreich sein. Vielleicht wäre auch persönliche Hilfestellung durch das Mentorenprogramm für dich interessant? --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 15:25, 9. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
@ "Das ist m. E. keine Verbesserung des Artikels"
Nunja, (1.) ist bin ich noch nicht fertig; (2.) scheint mir der jetzige Stand zumindest insofern besser zu sein, als er
* korrekt zitiert,
* nicht selbstwidersprüchlich ist, sondern - wenn, dann - Widersprüche im Sprachgebrauch aufzeigt,
* die BVerfG- und BGH-Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsstreits zur Kenntnis nimmt.
Vielleicht lässt sich das am Ende auch noch stärker (re-)kondensieren - oder es wäre besser, den Artikel aus einem Guss von Grund auf neu zu schreiben (statt an den bisherigen Formulierungen, der bisherigen Struktur und den Zitaten aus dem 19. Jh. herumzudoktern). - Davon abgesehen hatte ich ja schon gestern geschrieben und am Freitag gefragt:
** "Da ich Schritt für Schritt vorgehen werde, können die Änderungen also im Bedarfsfalle getrennt von einander diskutiert und ggf. revidiert werden."
** "Hast du denn diese Literatur zur Hand oder die Antworten zumindest im Kopf? Und sind die Antworten konsensuell oder strittig – insbesondere, was den Unterschied zwischen Allgemeinsprache und Fachsprache anbelangt? Könntest Du diese Antworten in den Artikel einarbeiten oder zumindest die einschlägigen Zitate hier in die Diskussions-Seite schreiben, damit andere Leute sie in den Artikel einarbeiten können?"
Jter22 (Diskussion) 16:04, 9. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Eine kondensierte Artikel-Version

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@Aschmidt:, würde ich irgendwo etwas völlig Neues (d.h.: unbelastet von vorherigen Bearbeitungsständen) – unter der Vorgabe, "Rechtsstreit" und "Rechtsstreitigkeit" zusammen zu behandeln, aber keine Fußnoten zu verwenden – einreichen sollen, dann würde ich – auf meinem jetzigen Kenntnisstand – folgendes schreiben:

Die Bedeutung von Rechtsstreit und Rechtsstreitigkeit ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht deutlich unterschieden und changiert zwischen einer engen Verwendungsweise i.S.v. (bestimmten) Verfahren vor Gericht bis hin zu einer sehr weiten Verwendung (sogar unter Einschluss von [bestimmten] außer-gerichtlichen Streitigkeiten über Recht[e] oder mittels rechtlicher Argumente).

Die deutschen Verfahrensordnungen verwenden „Rechtsstreit“ ausschließlich im Singular und „Rechtsstreitigkeit“ ausschließlich im Plural (also: „Rechtsstreitigkeiten“), was darauf hindeutet, dass „Rechtsstreitigkeiten“ quasi als Plural von „Rechtsstreit“ verwendet wird, obwohl verschiedene Wörterbücher „Rechtsstreite“ als Plural von „Rechtsstreit“ angeben und „Rechtsstreitigkeit“ als separates Lemma behandeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat (in: E 75, 1 - 34 [11]) entschieden, dass der Begriff „Rechtsstreit“ in Art. 100 Absatz 2 Grundgesetz „jedes gerichtliche Verfahren“ (siehe Gerichtsverfahren) umfasse; dies schließt – implizit – auch die Verfahren, die von Gerichten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen durchgeführt werden, mit ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Begriff „Rechtsstreit“ in § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren meine, sondern auch „weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfasse“ (NJW-RR 2017, 1215 - 1216 [2016]; MDR 2021, 51 - 51 [51]). Auch diese Interpretation ist weiter als eine Gleichsetzung mit „Klageverfahren“; offenbleibt, ob auch der BGH „von Amts wegen“-Verfahren in den Begriff einschließt (diese kommen aber im Bereich des § 17a Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ohnehin nicht oder jedenfalls nur schwer in Betracht).
Andere wiederum setzen den Begriff „Rechtsstreit“ mit Klageverfahren gleich, was von den deutschen Prozessordnungen nahegelegt wird, in denen es jeweils sinngemäß heißt: ‚Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.‘ (so wörtlich: § 261 Zivilprozessordnung [ZPO]) Dieses enge Verständnis von „Rechtsstreit“ lässt aber außer Acht, dass in der zitierten Norm und den entsprechenden Normen der anderen Prozessordnungen weder der Begriff „Rechtsstreit“ noch der Begriff der „Streitsache“, sondern die Rechtshängigkeit definiert wird.
Die wohl engste Definition schließt auch noch den Strafprozess aus dem Begriff des Rechtsstreits aus – dies wohl deshalb, weil der deutsche Strafprozess nicht als Parteiprozess verstanden wird und deshalb – vordergründig – schwer mit dem Begriff des „Streits“ und daher des „Rechtsstreits“ zu vereinbaren ist.

Was den etwaigen Unterschied zwischen „Rechtsstreit“ und „Rechtsstreitigkeit“ anbelangt, so tendieren einige Autoren anscheinend dahin, (1.) unter „Rechtsstreitigkeit“ den – dem gerichtlichen Verfahren vorausliegenden – Sachverhalt und/oder den vor-gerichtlichen Streit darüber und (2.) unter „Rechtsstreit“ das gerichtliche Verfahren zu verstehen. Dies steht aber im Widerspruch zu den deutschen Prozessordnungen, die – wie gesagt – das Wort „Rechtsstreitigkeit“ im Plural verwenden, um auf bestimmte Gerichtsverfahren Bezug zu nehmen.

(Mit der Überarbeitung der alten Artikel-Version bin ich noch nicht fertig.)

Warum sich die Definition – bei Einhaltung des Anspruchs auf Neutralität – nicht vereindeutigen lässt

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Einige Definitionen von „Rechtsstreit“ (links: sehr weit; rechts: sehr eng):

Lexikon des Juraforums DWDS der BBAW Köbler, Etym. Rechtswörterbuch, S. 332 BVerfGE 75, 1 - 34 (11) BGH NJW-RR 2017, 1215 - 1216 (2016); MDR 2021, 51 - 51 51) Weber, Rechtswörterbuch Brockhaus Recht, S. 572
„Ein Rechtsstreit ist eine Auseinandersetzung einer rechtl. Angelegenheit zw. 2 od. mehreren Parteien mit entgegenstehenden Interessen in einem gerichtlich anhängigen Verfahren. Man spricht insoweit auch von einem Prozess. Im allg. Sprachgebrauch versteht man unter einem Rechtsstreit aber auch schon die vorgerichtliche Auseinandersetzung. Ein Rechtsstreit wird durch eine Klage (im Falle des Strafprozesses durch eine Anklage) eingeleitet.“ 1. Prozess
2. Meinungsverschiedenheit in der Auffassung von Gesetzen
„Streit mehrerer Beteiligter über ein Rechtsverhältnis vor einer entscheidungsbefugten Stelle“ „Der Begriff des Rechtsstreits in Art. 100 Abs. 2 GG […] umfaßt jedes gerichtliche Verfahren“ „meint nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern kann weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen“ „Ein Rechtsstreit (Rechtsstreitigkeit) ist die Auseinandersetzung zwischen zwei → Parteien oder → Beteiligten über ein → Rechtsverhältnis in einem vor einem Gericht anhängigen Verfahren.“ „die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien (oder Beteiligten) über ein Rechtsverhältnis; der Prozess (mit Ausnahme des Strafverfahrens).“
in allg.-sprachlicher Bedeutung unter Einschluss von vor-gerichtliche Auseinandersetzungen Bedeutung 2 unter Einschluss von vor-gerichtliche Auseinandersetzungen; vllt. sogar von rein akademischen „Meinungsverschiedenheit in der Auffassung von Gesetzen“ keine Eingrenzung auf Gerichte, aber auf „entscheidungsbefugte Stelle“ Eingrenzung auf Gerichte; aber unter implizitem Einschluss der vAw-Verfahren keine Eingrenzung auf Klageverfahren, vielmehr auch vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren; vAw-Verfahen sind nicht notwendigerweise mitgemeint Eingrenzung auf Gerichte jedenfalls bei der zweiten Angabe:

nur Prozesse

expliziter Einschluss von Strafprozessen jedenfalls kein explizter Ausschluss von Strafprozessen;

vor allem „Prozess“, „jedes gerichtliche Verfahren“, „nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren“ impliziert vielmehr gerade den Einschluss von Strafprozessen

jedenfalls keine explizite Ausgrenzung von Strafprozessen und diese auch nur unter Ausschluss der Strafprozesse

Die erste Bedeutungsangabe auf der Webseite des Dudens entspricht der Definition von Weber; die zweite Bedeutungsangabe („Prozess“) entspricht der ersten Bedeutungsangabe des DWDS und der fachsprachlichen Bedeutungsangabe des Juraforums (einschl. der Strafprozesse, aber – anders als beim Juraforum – nur implizit):
„zwischen zwei Parteien bzw. Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragene Auseinandersetzung über ein Rechtsverhältnis (1); Prozess“.

Weber behandelt "Rechtsstreit" und "Rechtsstreitigkeit" als Synonym; der Brockhaus Recht und das Juraforum gehen auf "Rechtsstreitigkeit" nicht ein; DWDS, Köbler und Duden setzen zwei verschiedene Lemmata an.

Jter22 (Diskussion) 20:54, 9. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Es tut mir leid: Darauf kommt es nicht an, und, wie ich schon angedeutet hatte, verbessern deine Bearbeitungen den Artikel nicht. Sie gehen leider weitgehend am Thema vorbei. Deshalb habe ich sie zurückgesetzt. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 23:04, 9. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
@Aschmidt:, Du hattest
* am 3. Okt. 2022 um 22:01 Uhr geschrieben:
"Was natürlich nicht heißt, dass man die beiden Artikel nicht erweitern könnte."
und
* am 5. Okt. 2022 um 22:37 Uhr:
"was freilich nicht heißt, dass man sie nicht pflegen und auf den aktuellen Stand bringen sollte."
und
@Stephan Klage: hatte 4. Okt. 2022 um 09:16 geschrieben:
"überarbeiten, was insbesondere für den verquasten Artikel 'Rechtsstreit' gilt".
Ich habe darüber hinaus gezeigt, dass die Artikel-Version von "Rechtsstreit" vor meinem Eingreifen
* redundant im Verhältnis zum Artikel "Prozess" ist
und dass sie
* darüber hinaus selbst-widersprüchlich ist, die Rechtsprechung von BVerfG & BGH nicht berücksichtigt und ungenau zitiert.
Da keiner (auch @Ichigonokonoha: nicht) meiner Problem-Diagnose widersprochen hat, erlaube ich mir zu schlussfolgern, dass der Dissens nur die Frage betrifft, ob zumindest einer meiner - mittlerweile: drei - Vorschläge (Artikel-Fusion; Überarbeitung der aktuellen Version; grundlegender Neuansatz) geeignet ist, den Problemen abzuhelfen oder sie zumindest zu vermindern.
Wenn meine Vorschläge keinen Anklang finden, sollte es vielleicht eine andere Person versuchen.
@Aschmidt:, Du hattest ja außerdem noch geschrieben:
die - von mir im Abschnitt "Problem-Ebenen und deren Zusammenhang" angesprochenen - "Fragen sind schon alle vor ganz langer Zeit gelöst worden, wie man an der Literatur sieht".
Wenn das so ist, dann sollte es ja einfach sein, den Artikel "Rechtsstreit" in Ordnung zu bringen... - Ich werde jedenfalls keinen vierten Vorschlag unterbreiten.
Jter22 (Diskussion) 00:01, 10. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
Du hast Dir bei Deinem Synoptikum einige Mühe gegeben und uninteressant ist das Ergebnis nicht. Aber wir wollen nicht die ordnende Vorstufe zu einer Doktorarbeit über die semantischen Feinheiten der Begriffsunterscheidungen „Rechtsstreit“ vs. „Rechtsstreitigkeit(en)“ in einer Enzyklopädie unterbringen. Wir wollen (natürlich gerne unter Kurzabwägung der Unterschiede zentraler Aussagen) den Begriffshof zu „Rechtsstreit“ klarstellen und das mit einfachen Worten. Wenn ich von verquast gesprochen habe, war beispielsweise gemeint, dass in der Einleitung der Begriff institutionell gebraucht wird und keiner weiß, was damit gemeint ist: Rechtsinstitut (?), was unzutreffend wäre, Institut als Einrichtung (?), Institution als Ordnungssystem? Der Begriffsgegensatz zu „materiell“ wäre „formell“ – der Leser bleibt alleingelassen. Anderes Beispiel: Das 1832-er Zitat macht in dem Zusammenhang überhaupt keinen Sinn. Die Aussage „Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage, gleichviel ob sie eine dingliche oder persönliche sei“ bezieht sich auf Fragen der Reichweite über die Klaggegenstände. Solche Zitate können bei Institutionensystem oder Pandektenwissenschaft als Vorüberlegung erörtert werden, ob dort derartige Nachweise über Anschauungen einzubringen sind. Die 1830er Jahre waren sehr geprägt von der Volksgeistphilosophie der Historischen Rechtsschule und dem Kodifikationsstreit. Das sind jetzt mal nur zwei Punkte. Daran könnte doch Hand angelegt werden, meinst Du nicht? VG --Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 10. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
@Stephan Klage: Danke und +1! –
@Jter22: Dem ist wenig hinzuzufügen. Der Artikel Rechtsstreit muss auch nicht in Ordnung gebracht werden, man kann ihn ggf. ergänzen, wie ich schon schrieb. Aber das auch nicht so, wie du es dir vorgestellt hattest. Über einen Rechtsstreit kann man wenig mehr sagen, als was in den Rechtswörterbüchern steht. Maßgeblich sind Creifelds/Weber und Kübler, im Übrigen kann man die Lehrbücher zum Prozessrecht heranziehen. Es ist ein allgemeiner Rechtsbegriff. Man könnte deutlicher als bisher darauf abheben, dass sich Rechtsstreitigkeiten zunehmend nicht mehr vor staatlichen, sondern auch vor Schiedsgerichten und in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung (ADR) abspielen. Man könnte auf die inter-, trans- und supranationale Ebene gehen: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, darüber ist in den letzten Jahren aus Gründen sehr viel gearbeitet worden. Aber gerade das, was du über das Wochenende eingebracht hattest, bietet m. E. gar keinen Mehrwert gegenüber dem bisherigen Bestand, denn die sprachwissenschaftlichen Gründe waren ja schon berücksichtigt, davon gehen wir aus, das steht aber nicht im Mittelpunkt des Themas, es fehlt also ganz anderes. Und bitte gedrängt und kompakt und nicht in epischer Breite, was sich ziemlich von selbst versteht und leicht zu referieren ist. Deshalb hatte ich dir Hilfestellungen in unseren Hilfeseiten und im Mentorenprogramm empfohlen. Im Übrigen fehlt mir derzeit leider die Zeit, mich an so ausufernden Diskussionen zu beteiligen, wie du sie dir offenbar vorstellst. Insoweit also, bitte: Gemach. Danke und --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 09:21, 10. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
„institutionell“ versus „materiell“
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@Stephan Klage: "Wenn ich von verquast gesprochen habe, war beispielsweise gemeint, dass in der Einleitung der Begriff institutionell gebraucht wird und keiner weiß, was damit gemeint ist: Rechtsinstitut (?), was unzutreffend wäre, Institut als Einrichtung (?), Institution als Ordnungssystem?"

a) Meine Vermutung ist, dass „Einrichtung“ gemeint ist: ‚Ein Rechtsstreit wird vor der Einrichtung (Institution) ›Gericht‹ ausgetragen‘.

Auf der Grundlage dieser Vermutung hatte ich auch für den Anfang einen Vorschlag gemacht – und zwar am 8. Oktober 2022 um 19:34 Uhr:

„+ ‚Unter einem Rechtsstreit oder einer Rechtsstreitigkeit kann institutionell ein Gerichtsverfahren verstanden werden‘ meint: In institutioneller Hinsicht sind Rechtsstreite dadurch gekennzeichnet, dass sie vor Gericht stattfinden.
+ ‚Materiell‘[1] meint hier: Das, worum es der Sache nach in Rechtsstreitigkeiten geht – nämlich (jedenfalls nach dieser Sichtweise): das Bestehen oder Nicht-Bestehen und der etwaige Inhalt von Rechtsverhältnissen sowie die Rechtsfolge (Konsequenz) von Rechtsverhältnissen im jeweiligen Fall.““

Zur Erläuterung der Einfügung hatte ich in das „Zusammenfassungsfeld“ geschrieben:

„Einfügung, was Wowo2008 wohl mit der Unterscheidung zwischen institutioneller und materieller Sichtweise gemeint haben mag.“

„Rechtsinstitut“ scheint mir vom Kontext her nicht zu passen; von „Institution als Ordnungs- und Regelungssystems“ habe ich Dank Deiner Antwort das erste Mal gehört. Falls meine Lesart von „institutionell“ als fraglich erscheint, können wir auch @Wowo2008: fragen, was er gemeint hat.

b) Auch den ersten Satz selbst hatte ich umformuliert – meine letzte Formulierung war:

„Unter einem Rechtsstreit oder einer Rechtsstreitigkeit kann institutionell ein Gerichtsverfahren und materiell eine zwischen zwei oder mehreren Parteien bzw. Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragene Auseinandersetzung über ein Rechtsverhältnis verstanden werden.“

Begründung dafür war u.a.: „Vorsichtiger formuliert (‚kann … verstanden werden‘ [statt ‚versteht man‘]) und (aus stilistischen Gründen) Komma durch ‚und‘ ersetzt.“ (8. Okt. 2022‎ um 19:01 Uhr)
„‚im Rechtswesen‘ gestrichen, da es verwirrend ist, weil es die Formulierung nicht deutlich macht, ob der Begriff ‚Rechtsstreit‘ überhaupt nur im Rechtswesen eine Rolle spielt oder [ob Rechsstreite] außerhalb des Rechtswesens auch woanders als vor Gericht ausgetragen werden kann.“ (9. Okt. 2022‎ um 10:29; „ob Rechsstreite“ fehlt in der gestrigen Fassung)

c) Ein ganz andere Möglichkeit als die Überarbeitung der Formulierung von WoWo2008 wäre das, was ich meiner „kondensierten Version“ für den Anfang vorgeschlagen hatte:

„Die Bedeutung von Rechtsstreit und Rechtsstreitigkeit ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht deutlich unterschieden und changiert zwischen einer engen Verwendungsweise i.S.v. (bestimmten) Verfahren vor Gericht bis hin zu einer sehr weiten Verwendung (sogar unter Einschluss von [bestimmten] außer-gerichtlichen Streitigkeiten über Recht[e] oder mittels rechtlicher Argumente).“

Jter22 (Diskussion) 11:32, 10. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

„Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage“ / „dinglich“ versus „persönlich“
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@Stephan Klage: „Das 1832-er Zitat macht in dem Zusammenhang überhaupt keinen Sinn. Die Aussage ‚Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage, gleichviel ob sie eine dingliche oder persönliche sei‘ bezieht sich auf Fragen der Reichweite über die Klaggegenstände.“

a) Ich hatte ja auch schon die Frage aufgeworfen, ob es lohnt „an den bisherigen Formulierungen, der bisherigen Struktur und den Zitaten aus dem 19. Jh. herumzudoktern“.

b) In meiner immanenten Bearbeitung der bisherigen Artikel-Version hatte ich am 8. Okt. 2022 um 21 Uhr:

‚gleichviel ob sie eine dingliche oder persönliche sei‘ gestrichen, da es darauf hier nicht entscheidend ankommt und ‚dingliche Klage‘ für die nicht-rechtskundigen Leser nur zusätzlichen Erklärungsbedarf schafft“.

Jter22 (Diskussion) 11:59, 10. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Synopse Abschnitt „1 Allgemeines“: Bisherige Fassung – meine Überarbeitung – Begründungen
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Auch um das – im vorstehenden Unter-Abschnitt erörterte – Zitat mit „dinglich“ herum hatte ich den Abschnitt „1 Allgemeines“ der alten Artikel-Version überarbeitet – hier eine Übersicht über meine Änderungen und Begründungen:

bisherige Artikel-Version meine Überarbeitung Begründungen
Es handelt sich um einen Streit von mindestens zwei Rechtssubjekten, wobei der Streitgegenstand ein bestehendes Rechtsverhältnis betrifft. Bei einem „Rechtsstreit“ handelt es sich üblicherweise um einen Streit von mindestens zwei Rechtssubjekten, wobei der Streitgegenstand ein bestehendes Rechtsverhältnis betrifft. 1. stilistisch.

2. „üblicherweise“: Da ausnahmsweise auch vAw-Verf vor der Freiw. G. „Rechtsstreite“ sind (s.u.; BVerfG[2]).

Der Rechtsstreit setzt eine Rechtsstreitigkeit zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten und Er setzt dann „zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten und“ ---> „Er setzt dann“:

1. ‚Mind. 2 Rechtssubj.‘ steht schon im vorhergehenden Satz & muss nicht wiederholt werden.
2. Falls ein „RechtssSTREIT“ tatsächlich „eine RechtsstreitIGKEIT“ voraussetzt – es sich also nicht um Synonyme, sondern um unterschiedliche Begriffe handelt –, müsste dies zumindest expliziert und belegt werden.

deren Willen den Willen "deren Willen" ---> "den Willen".

Begründung: „deren“ steht in der angeführten Quelle nicht! Auf den Willen der passiven (beklagten / angeklagten / [antrags-]gegnerischen) Seite des Verfahrens des Verfahrens kommt es nicht an: Sie ist der Entscheidung des Gerichts nicht deshalb unterworfen, weil sie es sich aussuchen würde, sondern weil es der Staat so anordnet.

voraus, nicht im unentschiedenen Streit zu verharren, sondern ihn durch Rechtsspruch zu beenden, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen. mindestens einer (der aktiven) Seite voraus, nicht im unentschiedenen Streit zu verharren, sondern ihn durch Rechtsspruch zu beenden. „um den Rechtsfrieden wiederherzustellen“ gestrichen. – Das steht zwar so ähnlich in der Quelle (auch noch die harmonisierend-gemeinschaftstümelnde These: „der friedliche Zustand ist der Normalzustand im Staate“). Der „Rechtsfrieden“ wird aber nur wiederhergestellt, wenn die unterlegene Seite des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung freiwillig Folge leistet (oder sich zumindest nicht – oder jedenfalls: nicht erfolgreich) der Vollstreckung der Entscheidung widersetzt.
Rechtsstreitigkeit ist ein Sachverhalt, dessen rechtliche Beurteilung umstritten ist. Wenn „Rechtsstreit“ und „Rechtsstreitigkeit“ unterschieden werden, ist „Rechtsstreitigkeit“ ein Sachverhalt, dessen rechtliche Beurteilung umstritten ist. Explizierung, dass an dieser Stelle der bisherigen Artikel-Version anscheinend eine UNTERSCHEIDUNG zwischen „Rechtsstreit“ und „Rechtsstreitigkeit“ gemeint ist – sowie in der ebenfalls eingefügten Fußnote ein Hinweis darauf, wie (dagegen) in der ZPO „Rechtsstreit“ und „Rechtssteitigkeiten“ verwendet werden.
Die institutionelle Sichtweise des Rechtsstreits kommt in einem Zitat aus dem Jahre 1832 zum Ausdruck: „Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage, gleichviel ob sie eine dingliche oder persönliche sei“. Die eingangs angesprochene institutionelle Sichtweise des Rechtsstreits kommt in einem Zitat aus dem Jahre 1832 zum Ausdruck: „Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage“. 1. stilistische Einfügung: „eingangs angesprochene“.

2. „gleichviel ob sie eine dingliche oder persönliche sei“ gestrichen, da es darauf hier nicht entscheidend ankommt und ‚dingliche Klage‘ für die nicht-rechtskundigen Leser nur zusätzlichen Erklärungsbedarf schafft.

Denn Klagen – auch „öffentliche Klagen“ (Anklagen) im Strafprozess – werden dadurch von einem bloßen Lamento zu etwas rechtlich Relevantem, dass sie bei Gericht eingereicht werden. (Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ausschließlich „Klagen“ einen Rechtsstreit konstituieren [s. dazu sogleich]). Begründungssatz (mit Fußnote: „öffentliche Klage“ im Strafprozess = Anklage § 170 I StPO]) sowie danach in Klammern: eine Relativierung des Fokus auf Klagen + Absatz-Umbruch.
Sobald zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) aus ihrem Rechtsverhältnis eine unterschiedliche Meinung über eine Rechtsfrage entsteht, die sie gegenseitig nicht durch gütliche Einigung klären können, befinden sie sich im Rechtsstreit (materieller Aspekt). Sobald zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) aus ihrem Rechtsverhältnis eine unterschiedliche Meinung über eine Rechtsfrage entsteht, die sie nicht durch gütliche Einigung klären können, befinden sie sich im Rechtsstreit (materieller Aspekt).
Mit der Klage eröffnet dann der Kläger den Rechtsstreit (lateinisch litigosum) vor Gericht (institutioneller Aspekt). Mit der Einreichung der Klage durch den Kläger, der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und/oder des jeweiligen Antrages durch den Antragsteller wird das Verfahren rechtshängig (so in den meisten Verfahrensarten) oder zumindest anhängig (so im zivilprozessualen Klageverfahren). Mit der Klage eröffnet dann der Kläger den Rechtsstreit (litigosum) vor Gericht (institutioneller Aspekt).“

Diese Engführung von „Rechtsstreit“ und „Klage“ ist nicht haltbar (s. sogleich die ersatzweise Einfügung von neuem Text.) – Außerdem ist fraglich, ob „litigosum“ überhaupt die korrekte lateinische Form ist (ich habe dafür – jedenfalls bisher – keine passenden [Substantiv; jur. Bedeutung] Nachweise finden können. Vgl. Artikel "Actio (Recht)".

Falls das für nützlich befunden wird, würde ich eine ähnliche Synopse für den Rest des Artikels erstellen, @Stephan Klage: und @Wowo2008:.

Jter22 (Diskussion) 12:57, 10. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Einzelnachweise

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  1. Im Unterschied zu „formell“ = die Form, in der eine Auseinandersetzung geführt wird.
  2. BVerfGE 75, 1 - 34 (11): „Der Begriff des Rechtsstreits in Art. 100 Abs. 2 GG ist weit auszulegen. Er umfaßt jedes gerichtliche Verfahren (vgl. Stern in: Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, Art. 100 GG Rdnr. 230). Der Gewährleistungsfunktion des Art. 100 Abs. 2 GG zugunsten der allgemeinen Regeln des Völkerrechts wäre nicht Genüge getan, wenn der Begriff ‚Rechtsstreit‘ eng gefaßt, beispielsweise auf kontradiktorische Verfahren begrenzt würde.“