Diskussion:Reflexrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Rbakels in Abschnitt Üblich?
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung

[Quelltext bearbeiten]

Nach der RSpr des BVerfG hat der Verletzte einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung, Beschlüsse vom 26.6.14 - 2 BvR 2699/10, vom 6.10.14 - 2 BvR 1568/12, vom 23.3.15 - 2 BvR 1304/12 und vom 19.5.15 - 2 BvR 987/11. Diese RSpr wird zustimmend begleitet von zwei Zitaten aus der juristischen Literatur: NJW Spezial 15, 57 und JuS 15, 376. --ErwinLindemann (Diskussion) 08:22, 23. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Das Klageerzwingungsverfahren wurde in den Urteilen doch eben nicht eingeleitet!-- schmitty 16:21, 23. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Das bisher gewählte Beispiel 1 ist wegen des bestehenden Rechtsanspruch auf Strafverfolgung unrichtig geworden. Ich habe das Beispiel 1 deswegen durch ein nach wie vor zutreffendes Beispiel ausgetauscht.--ErwinLindemann (Diskussion) 09:16, 26. Okt. 2015 (CET)Beantworten

[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 23:54, 23. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Üblich?

[Quelltext bearbeiten]

Ist in Deutschland üblich so ein Reflexrecht zu unterscheiden von einem subjektiven Recht? Rein sprachlich würde ich sagen dass es sich hier ebenfalls um ein subjektives Recht handelt, lediglich mit eine andere Art Folgen. Wenn man sagt "ich habe das Recht ..." handelt es zich meiner Meinung nach immer um ein subjektives Recht, weil verbunden mit einem Subjekt, nämlich mir, in diesem (abstrakten) Beispiel. Rbakels (Diskussion) 22:58, 23. Jul. 2020 (CEST)Beantworten