Diskussion:Reformatio in peius

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Grammatisch falsch
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Einheitliche Schreibweise

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Ich finde, es sollte endlich mal eine einheitliche Schreibweise bzgl. Groß/Kleinbuchstaben gefunden werden. An verschiedenen Orten in der Wikipedia wird die r.i.p. unterschiedlich geschrieben. (reformatio in peius / Reformatio in peius / Reformatio in Peius)

Ich bin dafür, alles klein zu schreiben. Was meint ihr? --♫ Paskal ♫ 19:43, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

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Muß es nicht "verbösernden Widerspruchsbescheid" heißen? -- Mideal 12:29, 23. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

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Wofür ist der (angeblich fehlende) Abschnitt Arbeitsgerichtsbarkeit? Arbeitsgerichtsverfahren sind keine verwaltungs-, sondern zivilrechtliche Verfahren. Da kann es eine rip nicht geben. Wer soll denn da auch verbösern? --Dennosius 17:56, 27. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

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Inhaltlich würde ich anregen, in dem Artikel "Reformation in peius" noch einfließen zu lassen, dass peius von malus abgeleitet ist und den Komparativ darstellt. Darüber findet sich in dem Artikel nichts, und da malus unregelmäßig ist, kommt man auf diesen Zusammenhang auch nicht ohne weiteres. Für die Übrigen Ausführungen ist die Seite "Grammatik des Lateinischen" absolut ausreichend. Doch der "gedankliche Link" von peius auf malus zu schließen, fehlt meines Erachtens.

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wie denn nun: Reformatio oder Reformation? -- Martin


Bin zwar kein Jurist, aber da der Terminus in Latein ist, wäre Reformatio korrekt.

Wurde offenbar inzwischen korrigiert.

die rip ist von der herschenden Literaturmeinung, als auch - was für die Praxis viel wesentlicher isgt- von der Rspr. anerkannt.Wenn auch unter einschränkungen.


Der Artikel ist meines Erachtens dringend überarbeitungsbedürftig. Er ist an vielen Stellen missverständlich bzw. falsch.

Hier nur einige Beispiele:

1. "Werden in einem Gerichtsverfahren Rechtsmittel wie Beschwerde, Berufung oder Revision eingelegt, kann die neue Entscheidung für den Betroffenen nicht nur günstiger, sonder auch schlechter sein."

Dies ist zumindest missverständlich. Denn gerade im gerichtlichen Verfahren ist die reformatio in peius (rip) grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, soweit die andere Partei (im zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren) bzw. die Staatsanwaltschaft (im Strafprozess) ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat.

2. "Ein Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nur dann, wenn ausschließlich der rechtsunterworfene Bürger Rechtsmittel eingelegt hat."

Dies soll wohl mit diesem Satz zum Ausdruck kommen, aber auch dieser ist nicht richtig. Denn eine rip ist auch zu Lasten einer Behörde unzulässig, wenn nur diese ein Rechtsmittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingelegt hat.

3. "Ein solches Verbot der reformatio in peius existiert im Strafrecht und im Verwaltungsrecht."

Nein. Gerade im Verwaltungsrecht ist die rip im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Ansicht der Rechtsprechung und großer Teile der Literatur prinzipiell zulässig.

Der Artikel müsste daher m.E. völlig neu erstellt werden. Er könnte etwa folgende Struktur haben:

1. Begriff

2. reformatio in peius im gerichtlichen Verfahren

a) Zivil- und Verwaltungsprozess

aa) Rechtsmittel nur von einer Partei eingelegt

dann rip unzulässig

bb) Rechtsmittel von beiden Parteien eingelegt

dann "rip" (dies ist dann aber keine echte mehr) zulässig

b) Strafprozess

aa) Rechtsmittel nur vom Angeklagten

rip unzulässig

bb) Rechtsmittel nur von StA

Abänderung des Urteils der Vorinstanz in beide Richtungen möglich.

cc) Rechstmittel von Angeklagtem und StA

Abänderung des Urteils der Vorinstanz in beide Richtungen möglich.

3. rip im behördlichen Widerspruchsverfahren

a) wann liegt rip vor?

nur bei Verböserung zulasten des Widerspruchsführers. nicht dagegen, wenn Bescheid auf Widerspruch eines Dritten zulasten des Betroffenen abgeändert wird.

b) Zulässigkeit der rip

zunächst Meinungsstand

aa) rip ist grundsätzlich unzulässig (Mindermeinung in der Literatur)

bb) rip ist grundsätzlich zulässig (Rspr. und hM)

cc) Voraussetzungen der rip im Einzelnen (nach Rspr. bzw. hM)

(1) kein gesetzliches Verbot der rip (gibt es in einigen Rechtsgebieten)

(2) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde

(3) Ermächtigungsgrundlage für die rip im materiellen Recht


Dieses Gerüst müsste ausgeführt werden und mit den einschlägigen Rechtsnormen bzw. Argumenten versehen werden. Wenn ich Zeit dafür finde, werde ich mich dem gerne widmen. Ich hoffe, es dient auch als Anregung für andere Autoren.

-- M.Lohse 20:21, 4. Jun 2005 (CEST)

Deine Kritik ist wohl berechtigt und dein Vorschlag ok. Aber wenn ich gerade den Punkt 3) c) ganz am Ende sehe, dann muss ich davor warnen, daraus eine Seminararbeit zu machen. Jede einzelne Ansicht zur Rip aufzuzählen und darzustellen geht sicherlich zu weit und interessiert in diesem Rahmen nur die wenigsten. Es reicht aus, die Problematik grob zu skizzieren. --Alkibiades 10:38, 5. Jun 2005 (CEST)
Ich stimme Dir voll zu. Mir ist beim zweiten drüberlesen auch aufgefallen, dass das ganze für den lexikalischen Gebrauch viel zu ausführlich werden könnte. Allerdings muss man die einzelnen Gliederungspunkte auch nicht mit ganzen Absätzen ausfüllen, ein Satz reicht wohl meistens. Die Überschriften können im Artikel dann natürlich auch entfallen. Die Struktur ist eher als gedankliche gedacht. Ich mache das bald mal, im Moment ist allerdings zu wenig Zeit, weil ich doch noch ein wenig nachschlagen müsste. Das Ergebnis kann man dann ja noch mal im Hinblick auf Deine Hinweise diskutieren. -- M.Lohse 11:49, 5. Jun 2005 (CEST)


Besonderheiten Verwaltungsrecht

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Die letzte Änderung fügt zu diesem Unterthema ein unenzyklopädisches Aufbauschema ein. Ich werde dieses löschen, wenn sich hier kein begründter Widerspruch erhebt oder (besser) der Artikel ausgebaut wird. --Andrsvoss 15:08, 4. Nov 2005 (CET)

Nun aber mal langsam - man muss doch nicht alles gleich am selben Tag machen. Gib dem ganzen doch eine Woche... Aljoscha 18:42, 4. Nov 2005 (CET)

Besonderheiten auf meinem Monitor

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Die Tabelle in der Mitte des Artikels ist auf meinem Monitor wegen zu kleiner Schrift unlesbar und daher nur von sehr begrenztem Nutzen. Nun könnte erwogen werden, das zu verbessern. Andererseits wachsen in mir gewisse Zweifel, ob die Darstellung im Artikel streckenweise im Sinne dessen, was in einer Enzyklopädie zu erwarten ist, nicht ein wenig zu weit geht. --wau > 23:14, 15. Sep 2006 (CEST)

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Aktuelle zu sichtende Änderungen betreffen Internetlinks auf dejure.org. M.M. nach gilt aber generell, dass wir Links unten zusammenfassen und dass wir dann auf die offizielle Seite http://www.gesetze-im-internet.de/ gehen sollten.--Mideal 17:11, 3. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Strafrecht

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Die Darstellung ist z.T. falsch, weil der Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht von der Staatsanwaltschaft ausgeht. --Kulturkritik (Diskussion) 12:04, 17. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Die Darstellung sollte wohl davon ausgehen, dass grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius in der Hauptverhandlung nach (unbegrenztem) Einspruch nicht gilt, vgl. Strafbefehlsverfahren_(Deutschland)#Hauptverhandlung und Ranft, JuS 2000, 633, beck-online. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:45, 17. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Grammatisch falsch

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Im lateinischen folgt meines Wissens auf "in" stets der Ablativ. Muss es nicht folglich reformatio in peiore heißen? peius ist jedenfalls Nominativ, oder Akkusativ. Das passt nicht! Viele Juristen können Latein. Ich kann mir in diesem Umfeld folglich nicht vorstellen, dass sich dieser Fehler so hätte einbürgern können. --Vollbracht (Diskussion) 07:32, 22. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Nö, da liegt ein Irrtum vor. Das zugrundeliegende Adjektiv ist malus = schlecht, gering, schlimm. Der Komparativ dazu ist in der femininen/maskulinen Form pēior. Im Neutrum gebildet: peius, dies sowohl im Nominativ wie im Akkusativ. Der Akkusativ folgt der Frage nach dem „Wohin“, also reformatio in peius = Umgestaltung zum Schlechteren. --Stephan Klage (Diskussion) 08:30, 22. Dez. 2021 (CET)Beantworten
Du denkst deutsch. Im Deutschen folgt an der Stelle der Akkusativ. Im Lateinischen ist das falsch. --Vollbracht (Diskussion) 08:47, 22. Dez. 2021 (CET)Beantworten

„Auch sub und in stehen ebenso / beim Ablativ zur Frage 'wo?“

Hier steht, im Deutschen: wohin, nicht aber im Lateinischen, oder? --Vollbracht (Diskussion) 09:00, 22. Dez. 2021 (CET)Beantworten
Ich denke deutsch? Was soll das denn? Ich habe auch das große Latinum. Das was ich gesagt habe, habe ich so und nicht anders gelernt. Reformatio in peius ist grammatikalisch völlig einwandfrei. --Stephan Klage (Diskussion) 19:12, 22. Dez. 2021 (CET)Beantworten
Ist also die wörtliche Übersetzung "... in schlechteres [hinein]" und somit nicht Antwort auf die frage "wo?", oder "... in schlechterem"? Was Du hierauf antwortest, werde ich dann dankbar annehmen. (Mein Latinum ist nicht lange her, aber auch nicht groß.) --Vollbracht (Diskussion) 22:55, 22. Dez. 2021 (CET)Beantworten
reformatio ist transitiv (in Bewegung) – wie du sagst: "in schlechteres [hinein]". --Stephan Klage (Diskussion) 23:20, 22. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Vernünftig erklärt. Danke!

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Vollbracht (Diskussion) 23:23, 22. Dez. 2021 (CET)