Diskussion:Regalienrecht
Regalrecht in der Schweizer Verfassung
[Quelltext bearbeiten]Die Schweizer Bundesverfassung erwähnt in Artikel 94 auch ein Regalrecht: "Abweichungen ... sind nur zulässig, wenn sie ... durch kantonale Regalrechte begründet sind."
Es wäre toll wenn jemand diese Bedeutung in den Artikel aufnehmen könnte. Danke, Maikel 19:14, 1. Aug. 2009 (CEST)
Einleitung und Artikel passen nicht zusammen!
[Quelltext bearbeiten]Die Einleitung (Regalienrecht = Recht des Landesherren bei Sedisvakanz) ist nicht kongruent mit dem Rest des Artikels, der allgemein Regalien, also königliche Rechte, zu behandeln scheint. Maikel 09:47, 2. Aug. 2009 (CEST)
Schwurbelalarm!
[Quelltext bearbeiten]Zitat: Das Bergregal bestand in einem dinglichen Verfügungs- und Gewinnungsrecht des Regalherren hinsichtlich der dem Bergregal unterliegenden Mineralien auch gegen den erklärten Willen des Oberflächeneigentümers ... das muss man auch einfacher erklären können. Maikel 09:47, 2. Aug. 2009 (CEST)
Löschen
[Quelltext bearbeiten]Inhalt findet sich im Artikel: Regalien und den nachgeordneten Artikeln: Berg- oder Salzregal oder kann dort entsprechend ergänzt werden. Ich bin daher der Ansicht, dass dieser Artikel gelöscht werden kann, weiß allerdings nicht wie man das macht.-- Eberhard45 10:48, 19. Aug. 2009 (CEST)