Diskussion:Regelaltersrente
Versionsgeschichte - Hinweis
[Quelltext bearbeiten]Die Diskussionsbeiträge Absätze 1 bis 3 wurden von der Seite Renteneintrittsalter mit hierher kopiert, als wesentliche Teile des Artikels hierher in den Artikel Regelaltersrente kopiert worden sind. Dies ist bitte auch bei der Suche nach den Autoren zu beachten. Sie finden sich bis zum 29. Juli 2007 in der Versionsgeschichte des Artikels Renteneintrittsalter!
International?
[Quelltext bearbeiten]Informationen aus anderen Staaten wären nicht schlecht.
Die Quelle meiner Ergänzungen zur Situation in Deutschland ist der Weblink (Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund).--Thomas S. DISK. QS-Mach mit! 20:54, 29. Jan 2006 (CET)
Weblink scheint nicht zu gehen
[Quelltext bearbeiten]da kommt aktuell nur ein 404-Fehler.
Es würde mich sehr interessieren welche Auswirkungen die Rente mit 67 auf den Arbeitsmarkt oder auf die Ausbildungsplätze in Deutschland hat.
Renteneintrittsalter = ungenau, Altersgrenzen = klar definierbar
[Quelltext bearbeiten]Hallo DocCü, sofern ich den Beitrag richtig gelesen habe, geht es dir eigentlich um die Darstellung der veränderten Altersgrenzen und ihrer Folgen. Sehe ich das richtig?
Das Lemma Renteneintrittsalter ist dafür recht ungenau. Denn üblicherweise (im Umfeld der Bevölk. und Rentenstatistik) wird wird unter Renteneintrittsalter das tatsächliche Verhalten der verschiedenen Personengruppen beobachtet und dargestellt. Also ob sich zB das Renteneintrittsalter von Männern in der früheren ArbeiterRV und das der Männer in der Angest.RV gleichförmig entwickelt oder nicht. Eine Ausssage über alle Bevölk.gruppen in der GRV ist zwar möglich, aber nicht besonders sinnvoll, weil für die Gruppen unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Das wird sich in den nächsten JAhren nur für Fr und Mä ohne Krankheiten o.ä. allmählich auswachsen. Aber sobald wir es mit Arbeitslosigkeit oder Krankheiten zu tun haben, wird es auch künftig (wie bisher) ganz verschiedene Auswirkungen der diversen Altersgrenzen geben.
Dagegen ist das tatsächliche Renteneintrittsalter, soweit ich weiß, für alle Gruppen deutlich niedriger als die jeweilige gesetzlich Altersgrenze (bzw. vertragliche Grenze bei der PRV). Das liegt vor allem an der Frühverrentung der Mä (egal aus welchem der möglichen Gründe: Kündigung des AG, Pleite, Behinderg, Krankheit ....). Es gibt deutliche Unterschiede nach Berufsgruppen. Bei Fr gibt es eine Sonderbewegung bei den Frauen, die spät in den Arbeitsprozess eingetreten sind, um noch eine eigene Alterssicherung (nicht nur vom Partner abgeleitet) aufzubauen.
Vor der letzten Reform wurde etwa folgendermaßen gerechnet: Ein vorzeitiger individueller Rentenbeginn ist zwar auch bei einer späteren Altersgrenze möglich, führt aber zu einer Rentenkürzung von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat. Deshalb würde ein Hinausschieben der Altersgrenzen zwar wahrscheinlich nicht zu einem wesentlich höheren durchschnittlichen (faktischen) Renteneintrittsalter führen, aber durch höhere Abschlagsbeträge die Kassen entlasten. Drei Jahre spätere Altersgrenzen bringen dabei nach Modellrechnungen etwa 5% Beitragsreduzierung für alle BeitragszahlerInnen und eine Minderung der Rentenhöhe um 12% für die Betroffenen!
In den letzten Jahren haben ja viele Menschen diese Versicherungsarithmetik kennengelernt, wenn sie sich für die Entscheidung pro/contra Altersteilzeit die Folgen verschiedener Varianten ausrechnen ließen.
In vielen Artikeln wird zwi. beiden Begriffen nicht sauber unterschieden. Renteneintrittsalter wird oft für beides ( = unklar) verwendet. Nur der Begriff Altersgrenze in der GRV für Mä/Fr/etc.... ist eindeutig. Mein Vorschlag wäre: in der WP möglichst eindeutige Begriffe zu nützen und unklare Begriffe in der Einleitung möglichst klar zu definieren und unklare Nutzungen zu vermeiden bzw. als solche zu kennzeichnen. Diesen Artikel also dorthin (zB Altersgrenze in der GRV) zu verschieben. Sonst müßte, IMHO, hier noch relativ arbeitsaufwändig nachgelegt werden, wie sich das tatsächliche Renteneintrittsalter der verschiedenen Personengruppen in den letzten Jahrzehnten unter welchen gesetzl. Rahmenbedingungen verändert hat. Gute Statisken gibt es dazu beim Dachverband der GRV. Leider, soweit ich von früher weiß, nicht in einer WP-tauglichen Form aufbereitet.
Zu Siehe auch würde ich hinzufügen: Frührente, vorgezogener Altersrente, Vorruhestand, Übergangs aus dem Berufsleben in die Rente/Pension/Nichterwerbstätigkeit, Altersteilzeit in der Metallindustrie ua.
Werde jetzt akut nur beide Begriffe austauschen, wo es einfach ist unddie Eindeutigkeit sofort erhöht. Das Grundproblem wird bleiben.
Hoffentlich löse ich keine Kummerfalten aus. Gruß --Asdfj 15:16, 27. Jul. 2007 (CEST)
- 1) Kummerfalten entstehen nur infolge der jetzt dadurch kaputt gegangenen Grammatik!
- 2) Wir müssen das Wort "Renteneintrittsalter" besser bzw. doppelt definieren, denn es wird von "amtlicher" Seite als das Alter definiert, ab dem Altersrente ohne altersbedingte Abschläge oder Zuschläge gezahlt wird (Vorschlag: "gesetzliches R."); umgangssprachlich wird jedoch damit das Alter gemeint, an dem jemand Rente bezieht (Vorschlag: "tatsächliches R.").
- --Dr.cueppers - Disk. 12:35, 28. Jul. 2007 (CEST)
- Hallo DocCueppers, was spricht denn gegen eine komplette Verschiebung nach "Altersgrenze" (evtl. erweitert mit ...) "für den Rentenbezug"? Mit Redirects und BKL läßt sich der Rest elegant lösen.
- wo gibt es die von dir genannte Definition? Die Gesetze sprechen nach m. Wissen von bestimmten Altersgrenzen. Täusche ich mich? Wenn nicht, brauchen wir nicht doppelt definieren. --Asdfj 18:07, 28. Jul. 2007 (CEST)
- Dann das Wort "Renteneintrittsalter" nur noch für das "tatsächliche" verwenden ("das durchschnittliche Renteneintrittsalter liegt bei xy Jahren").
- Das Wichtigste ist aber jetzt, die vielen grammatikalischen und sachlichen Fehler zu entfernen (z. B. "Anhebung des Regelaltersrente" - die Rente ist erstens weiblich und wird zweitens nicht angehoben!)
- Ein neues Lemma sollte im Plural stehen: "Altersgrenzen" oder eigentlich genauer "Altersgrenzen in der deutschen Rentenversicherung" (??)
- An Änderungen kann ich mich aus Zeitgründen nicht beteiligen. Gruß--Dr.cueppers - Disk. 12:05, 29. Jul. 2007 (CEST)
- wo gibt es die von dir genannte Definition? Die Gesetze sprechen nach m. Wissen von bestimmten Altersgrenzen. Täusche ich mich? Wenn nicht, brauchen wir nicht doppelt definieren. --Asdfj 18:07, 28. Jul. 2007 (CEST)
Ab hier neue Diskussion unter dem Stichwort Regelaltersrente
[Quelltext bearbeiten]Die Diskussionsbeiträge in den Absätzen 1 bis 3 wurden von der Seite Renteneintrittsalter mit hierher kopiert, als wesentliche Teile des Artikels hierher in den Artikel Regelaltersrente hinein kopiert worden sind. Dieser Artikel enthält sachlich die Bestimmungen der Altersgrenzen, die die Regelaltersrente bestimmen bzw. bei vorgezogenem individuellen Rentenbeginn die Regelaltersrente ausschließen. Sachlich sind die beiden Begriffe Regelaltersrente und Altersgrenzen in der GRV in diesem Artikel wiederzufinden. Dies ist bitte auch bei der Suche nach den Autoren zu beachten. Sie finden sich bis zum 29. Juli 2007 (dort letzer Beitrag vor der Veränderung) in der Versionsgeschichte des Artikels Renteneintrittsalter! Renteneintrittsalter definiert sich im Unterschied dazu nicht als ein individuelles Ereignis sondern als eine versicherungsmathematische Kenngröße (Statistik der Rentenkassen).
--Asdfj 16:20, 8. Aug. 2007 (CEST) + 9. Aug.(K)
Tabelle zur schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters
[Quelltext bearbeiten]In der Tabelle wurde für jeden Geburtsjahrgang das Kalenderjahr des Renteneintritts für die Regelaltersrente nach Anhebung der Altersgrenze angegeben. Das ist aber nicht stets nur ein einziges Kalenderjahr. Beispiel:
- Geburtstag: 1. Januar 1955, Eintrittsalter 65 Jahre und 9 Monate, Renteneintritt: November 2020,
- Geburtstag: 1 Dezember 1955, Entrittsalter 65 Jahre und 9 Monate, Renteneintritt: Oktober 2021, also erst im nächsten Kalenderjahr bei gleichem Geburtsjahrgang
Gunilla 20:32, 17. Dez. 2007 (CET)
Bisherige Altersrente für Frauen ab dem 60. Lj.
[Quelltext bearbeiten]Also der Text ist irgenwie unlogisch: "Die Altersrente für Frauen kann von Frauen beantragt werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 65. Lebensjahr vollendet, (...)" Ähm, wenn man das 65. Lebensjahr vollendet hat, braucht man ja keine Rente mehr mit 60, das liegt ja dann schon 5 Jahre in der Vergangeheit, oder?!--91.13.121.164 20:12, 15. Jan. 2009 (CET)
Regelaltersgrenze ist für Frauen und Männer identisch
[Quelltext bearbeiten]Die Tabelle unter dem Gliederungspunkt Altersgrenzen in Deutschland ist inhaltlich falsch, soweit sie bei der Regelaltersgrenze zwischen Frauen und Männer differenziert. Die Regelaltesgrenze ist für Frauen und Männer identisch und war dies auch in der Vergangenheit. Es gab aber neben der Regelaltersrente, für die die Regelaltersgrenze maßgeblich ist, die besondere Altersrente für Frauen, die von Frauen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden konnte, wenn bestimmte weitere Voraussetzunge erfüllt wurden, die für die Regelaltersgrenze nicht galten. Die Tabelle sollte entsprechend korrigiert werden. --Gunilla 21:06, 23. Aug. 2010 (CEST)
- Ich hoffe, jetzt ist es verständlich in der Tabelle. --Juliabackhausen 09:26, 15. Sep. 2010 (CEST)
- Erneut Widerspruch: Der Begriff Regelalteraltersgrenze ist im Zusammenhang mit der Altersrente für Frauen schlicht falsch. Richtig wäre, wenn die Altersrente für Frauen in der Tabelle genauso wie die Altersrente für Schwerbehinderterte behandelt würde, also in einer eigenen Spalte und nicht als Unterspalte bei der Regelaltersgrenze. --Gunilla 11:46, 15. Sep. 2010 (CEST)
- Warum sollte man in einem Artikel Regelaltersgrenze auf der Regelaltersgrenze beharren, wenn diese für Frauen in den Jahren defakto nicht zum Einsatz kam, weil sie alle die Frauen-Rente bezogen haben. Es war doch eine de-facto-Regelaltersgrenze... Der Artikel wird von mir nicht mehr beobachtet und entsprechend Atnworten nicht mehr gelesen.--Juliabackhausen 13:44, 26. Sep. 2010 (CEST)
- Die für die Altersrente für Frauen maßgebliche Altersgrenze als de-facto-Regelaltergrenze für Frauen zu bezeichnen, gibt die Wirklichkeit unzutreffend wieder. Alle Frauen, die nicht nach dem 40 Lebensjahr mehr als 10 Jahre rentenvesicherungspflichtig gearbeitet haben, haben bzw. hatten nämlich keinen Anspruch auf die Altersrente für Frauen. --Gunilla 14:18, 26. Sep. 2010 (CEST)
- Warum sollte man in einem Artikel Regelaltersgrenze auf der Regelaltersgrenze beharren, wenn diese für Frauen in den Jahren defakto nicht zum Einsatz kam, weil sie alle die Frauen-Rente bezogen haben. Es war doch eine de-facto-Regelaltersgrenze... Der Artikel wird von mir nicht mehr beobachtet und entsprechend Atnworten nicht mehr gelesen.--Juliabackhausen 13:44, 26. Sep. 2010 (CEST)
- Erneut Widerspruch: Der Begriff Regelalteraltersgrenze ist im Zusammenhang mit der Altersrente für Frauen schlicht falsch. Richtig wäre, wenn die Altersrente für Frauen in der Tabelle genauso wie die Altersrente für Schwerbehinderterte behandelt würde, also in einer eigenen Spalte und nicht als Unterspalte bei der Regelaltersgrenze. --Gunilla 11:46, 15. Sep. 2010 (CEST)
Regelaltesrente und sonst nichts
[Quelltext bearbeiten]Das Lemma heißt Regelaltesrente. Deshalb sollte ausschließlich die Regelaltersrente dargestellt werden. Die Ausführungen über die anderen Rentenarten (Altersrente für besonders langjährige Versicherte, für langjährig Versicherte, für Fauen, für Schwerbehinderte, wegen Arbeitslosigkeit) sind unter anderen Lemmata darzustellen. In Betracht kommen Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland) oder Altersrente oder man legt gar eigene Lemmata an. Nicht zum Thema Regelaltersrente gehören außerdem die Gliederungspunkte Vertrauenschutzregelung und Geschichte. --Gunilla 11:49, 26. Sep. 2010 (CEST)
Weblink (wieder) tot
[Quelltext bearbeiten]http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_4758/DRVB/de/Navigation/Formulare__Publikationen/Info__Broschueren__node.html (nicht signierter Beitrag von Uwe V. (Diskussion | Beiträge) 17:13, 19. Jul 2012 (CEST))
Kein Antrag nötig? (§ 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI)
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht: "Bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, wird die Rente von Amts wegen in die Regelaltersrente umgewandelt; ein besonderer Antrag ist nicht notwendig (§ 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI)."
Diese Behauptung wird m.E. durch den zitierten Paragrafen nicht belegt; dort steht: "Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente ... niedriger als in der bisherigen Höhe zu leisten ist."
Das ist aber beim Übergang von der (niedrigeren) Erwerbsunfähigkeitsrente zur (höheren) vollen Altersrente gerade nicht der Fall; da erhöht sich die Rente ja. Kann da bitte mal ein Experte draufgucken?--Kauko (Diskussion) 14:22, 5. Aug. 2012 (CEST)
- Beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente zur Regelaltersrente muss sich die Rente nicht zwangsläufig erhöhen! In den meisten Fällen würde die erneute Berechnung zu einem niedrigeren Rentenbetrag führen. Aufgrund einer Besitzstandsregelung bleiben aber die bisherigen Entgeltpunkte erhalten, so dass die Altersrente mindestens in der bisherigen Höhe gezahlt wird (Ausnahme: Zusammentreffen der RV-Rente mit einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung).Chr75 (Diskussion) 01:19, 5. Sep. 2012 (CEST)
Gibt es zur Rente mit 67 auch eine entsprechende Regelung für Beamte?
[Quelltext bearbeiten]Gibt es zur Rente mit 67 auch eine entsprechende Regelung für Beamte? Falls nicht, hätte ich Bedenken im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz (Gleichbehandlung).--93.229.165.222 19:29, 29. Jan. 2014 (CET)
Wieso? Alle gesetzlich Rentenversicherte werden gleich behandelt und alle Beamten werden gleich behandelt. Genauso werden alle berufsständisch Versorgten gleich behandelt. (nicht signierter Beitrag von 217.91.69.80 (Diskussion) 12:13, 25. Jun. 2014 (CEST))
Änderungen von Volkstribun Rückgängig gemacht
[Quelltext bearbeiten]Hi,
die Regelaltersgrenze wird von den Jahrgängen 1947 bis 1964 (mit Ausnahme des Jahrgangs 1958) immer auf zwei Kalenderjahre verteilt erreicht. Daher ist die bisherige Darstellung richtig. Umgekehrt wäre die Frage: welche Information sollte uns die Angabe "Jahr" wie sie Volkstribun einführte denn eigentlich geben? --Bojar (Diskussion) 10:09, 9. Feb. 2014 (CET)
Geburtsjahr 1819 ...
[Quelltext bearbeiten]... und Regelaltersgrenze 70 Jahre?!?!?! TOLLE Tabelle!!!!
Paragraph aufgehoben
[Quelltext bearbeiten]Die unter "Geschichte" unter dem grauen Kästchen beschriebene und verlinkte Rechtsvorschrift ("lautete der nunmehrige Gesetzestext in § 39 SGB VI") ist weggefallen. Gibt es eine anderweitige Quelle, andere rechtliche Lösung oder ist dies ersatzlos verfallen? (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.17 (Diskussion) 16:07, 24. Jun. 2022 (CEST))
gilt der normale Kündigungsschutz auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze?
[Quelltext bearbeiten]Hi, ist evtl. ein bisschen ein Graubereich zwischen typischer Lexikon-Information und juristischen Details, aber vielleicht läßt sich diese Info hier ja einbauen. Ich habe exakt diese Info gesucht, war dazu in diesem Artikel, und habe sie nicht gefunden... Im Abschnitt Rentenbeginn heißt es: Der Versicherte hat die Möglichkeit, im Rentenantrag zu bestimmen, dass die Altersrente von einem späteren Rentenbeginn an geleistet werden soll. Jetzt ist die Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, eine solche Person "so lange weiterzubeschäftigen, wie die gerne möchte"? Oder kann ein Arbeitgeber darauf bestehen, dass eine Person aus dem Betrieb ausscheidet, sobald sie die Regelaltersgrenze bzw. den Rentenanspruch (leider finde ich all diese Begriffe hier nicht sauber erklärt - keine Ahnung, was da nun richtig ist) erreicht hat? Sprich, wenn die Person später in Rente gehen möchte, ist sie dann ggf. gegen ihren Willen gezwungen, sich eine neue Arbeit zu suchen? Irgendwo ist das sicherlich festgelegt - aber wo... --Zopp (Diskussion) 17:33, 28. Aug. 2023 (CEST)
- Arbeitsverträge unterliegen der Tarifautonomie und sind damit frei verhandelbar, eingeschränkt ggf. durch kollektiv wirksame Tarifverträge oder in bestimmten Fällen Betriebsvereinbarungen. Viele Arbeitsverträge enden mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersrente (automatisch!) oder sogar zu einem früheren Zeitpunkt , soweit sie betagter sind und keine Anpassungsklausel enthalten. Dem Regelaltersrentner steht es frei, über seinen persönlichen Rententermin hinaus zu arbeiten, ggf. weil er noch arbeiten möchte oder Ziel ist, seine Rentenanwartschaften zu erhöhen. Im Rahmen der Tarifautonomie ist der Arbeitgeber grundsätzlich nie verpflichtet, diesen individuellen Arbeitnehmerwunsch bei sich im Betrieb zu realisieren. Der AN muss sich vermittelbar halten. --Stephan Klage (Diskussion) 17:58, 28. Aug. 2023 (CEST)
- Ah, das wußte ich nicht... Ich dachte, es gibt befristete Arbeitsverträge und unbefristete (wobei für befristete ja scharfe Regeln gelten). Aber daß "unbefristete" Arbeitsverträge oft dann doch befristet sind, weil sie automatisch dann enden, wenn der AN den Anspruch hat, in Rente gehen zu dürfen, das ist mir neu. Ich hatte eine ganz andere Vorstellung, nämlich daß es dazu eine allgemeingültige gesetzliche Regelung gibt - aber nicht, daß es vom Text des Vertrages abhängt. Verstehe ich das richtig: Wenn in einem Arbeitsvertrag nicht steht, daß der mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. des Rentenanspruchs endet (wie gesagt, finde ich auf WP nicht die Info, was was ist), dann darf der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen mit dem Kündigungsgrund "Regelaltersgrenze bzw. Rentenanspruch ist erreicht"? Danke für mich persönlich und wie gesagt, finde ich, dazu sollte irgendein Satz in den Artikeltext kommen. Im Moment ist dort die eine Hälfte der Info enthalten (hat den Anspruch, gehen zu dürfen), aber der Rest der Info fehlt derzeit noch (hat das Recht, bleiben zu dürfen). --Zopp (Diskussion) 01:12, 29. Aug. 2023 (CEST)
- Anders als im Staatsdienst (Pensionierung) gibt es im allgemeinen zivilen Wirtschaftsverkehr keine gesetzliche Altersgrenze, doch enthalten – wie gesagt – Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder die individuellen Arbeitsverträge regelmäßig selbst eine Regelung, wonach Arbeitsverhältnisse mit Vollendung des 65./67. Lebensjahres oder eines anderen Lebensjahres enden. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VI dürfen auf gesetzliche Rentenalter abstellende Altersgrenzen wirksam vereinbart werden. Fehlt eine Regelung andererseits vollständig, sind die anerkannten Kündigungsgründe zu beachten; Regelaltersrente ist kein Kündigungsgrund. ___ Ich habe mir den Artikel nicht angeschaut, das müsste ich in einer ruhigen Stunde machen, insbesondere ist ja auch zu beachten, dass parallel aufgebaute Artikel gedanklich mit einbezogen werden müssen, um valide Artikelaussagen zu treffen. Mit dieser Diskussion ist zumindest mal ein Anker für die Aufarbeitung der von Dir benannten Problematik gesetzt. --Stephan Klage (Diskussion) 09:31, 29. Aug. 2023 (CEST)