Diskussion:Religionsmündigkeit

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Der Förster in Abschnitt Gesetzl. Regelung
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Gesetzl. Regelung

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Kann jemand die entsprechenden Gesetze von Österreich und der Schweiz anführen? Dann wäre der Artikel komplett!--Durga 23:33, 26. Apr 2006 (CEST)

Das GG hat keinen Lösung zwischen dem elterlichen Sorgerecht und der Religionsmündigkeit gesucht, sonder die Religionsmündigkeit ergibt sich aus dem Grundrecht der freien Religionsausübung.

Hier geht es um Religionsmündigkeit, nicht um Begründungen zur Abmeldung zum schulischen RU. Dazu findet sich dort genug.--Juegoe 20:12, 2. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

In Deutschland besteht keine Religionsmündigkeit, solange Menschen ungefragt getauft werden. --Torsnes 18:40, 20. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Doch. Nur nicht für Unmündige. (Auch bei Polemik sollte man sich doch an die Begrifflichkeiten halten.) --84.154.74.199 12:10, 18. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Doch, nur nicht...??!! Was soll das denn? Der Himmel ist blau, nur nicht wenn er grau ist?--Torsnes 22:02, 26. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Mit 14 Jahren gegen dem Willen der Eltern aus der Kirche austreten! Wie bitteschön soll das funktionieren? Ich mußte in dem Alter noch jeden Sonntag den Gottesdienst besuchen, ob Ich wollte oder nicht. Tat Ich es nicht, gab es für dem Rest des Tages Hausarrest. Ich glaube meine Alten hätten Mich totgeprügelt, wenn Ich es gewagt hätte, auch nur mit dem Gedanken zuspielen, aus der Kirche auszutreten. Gruß: --Der Förster (Diskussion) 15:27, 9. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Bayern und Saarland

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Hier ist die Situation ähnlich wie im Artikel Religionsunterricht in Deutschland [1]. Ob mal jemand darlegen kann auf welcher Grundlage die Religionsmündigkeit in BY und SL 'eingeschränkt' ist? Schließlich bricht das KErzG als Bundesrecht die jeweiligen Regelungen der Landesverfassungen.

Sehe ich genauso; kann evtl. sinnvoll sein die bayer. Regelung in diesem Zusammenhang zu erwähnen, aber angewandt wird es wg. anderslautendem Bundesrecht sicher nicht. --Qhx 11:18, 14. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Diese Regelung gilt nur für bekenntnisangehörige Schüler. Allerdings kann man auch in Bayern und im Saarland ab dem 14.Geburtstag ohne Zustimmung der Eltern aus der Kirche austreten. In diesem Fall fällt mit der Konfessionszugehörigkeit auch die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Teilnahme am (per Art.7.3 GG konfessionsabhängigen) RU weg, d.h. man braucht auch ohne Abmeldung nicht mehr hinzugehen. Gruß, Agathenon (DISKU/EDITS/MAIL) 12:47, 8. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Textbausteine zur Länderlastigkeit

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sinnvoll sein kann, gleich drei länderlastige Bausteine parallel in den Text zu setzen. Falls einer der Bausteine jemals sinnvoll war, sind sie jetzt sicherlich obsolet!? --Qhx 11:18, 14. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Religionsmündigkeit in den USA

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Ich habe trotz ausgedehnter Suche im WWW keine Informationen zur Religionsmündigkeit in den Vereinigten Staaten gefunden, der Ausdruck „Religionsmündigkeit“ scheint nicht einmal ins Englische übersetzbar zu sein. Im Moment habe ich den Eindruck, dass es gesetzliche Bestimmungen, die die Religionsfreiheit an ein Mindestalter binden, in den USA schlichtweg nicht gibt. Mich würde brennend interessieren, ob das zutreffend ist. Kennt sich jemand damit aus? --Stilfehler 15:53, 17. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

DDR

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Galt das Gesetz über die religiöse Kindererziehung eigentlich auch in der DDR? Jedenfalls trat die Religionsmündigkeit - zumindest was Kirchenaustritte betraf - auch in der DDR mit Vollendung des 14.Lebensjahres ein. -- Reiftramoz (Diskussion) 21:58, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten