Diskussion:Res iudicata
Rechtskräftiges Urteil = res judicata?
[Quelltext bearbeiten]ich bin kein Jurist, möchte aber (solange sich solcherlei Damen und Herren bedeckt halten) wenigstens als Anregung hier noch ein paar Aussagen reinstellen. Da ich mir bewußt bin, nicht sicher geschweige denn erschöpfend beitragen zu können, stelle ich den Artikel in weitere Kategorien zur Überarbeitung und bitte um sofortige Korrektur falls angezeigt --Matadoerle 14:41, 12. Okt 2005 (CEST)
Eine(n) habe ich noch: kann jemand erklären, ob überhaupt nachträglich ein Einwand gegen ein rechtskräftiges Urteil möglich ist; evtl. welche Hürden eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nehmen muß? Auch bei der Wahlgeschichte bin ich mir nicht sicher, wie das Verfahren aussieht, wenn nachgewiesen werden kann, daß sich jemand durch Wahlbetrug einen Erfolg erschlichen hat. Soweit ich weiß, ist z.B. ein an sich rechtskräftiges Urteil anfechtbar, wenn sich auch sehr viel später herausstellt, daß sich eine Partei vorsätzlich einen Vorteil erschlichen hat. (?) -- Matadoerle 21:04, 12. Okt 2005 (CEST)
- Hier muss man unterscheiden (distinguendum est): Wenn das Urteil erheblich in das Leben des Betroffenen eingreift (wie etwa ein Strafurteil), kann es jederzeit (also theoretisch auch noch nach hundert Jahren) verändert oder aufgehoben werden. Greift das Urteil dagegen nur in Besitztümer ein (Zivilurteil, Verwaltungsrecht usw.), so muss der Betroffene es innerhalb einer bestimmten Frist anfechten (im Zivilrecht ist diese Frist ein Monat, soviel ich weiß). Ist jedoch das Urteil durch eine Straftat des Richters oder der Gegenseite (Rechtsbeugung, Bestechlichkeit) oder eines Zeugen (z.B. Meineid) zustande gekommen, so verlängert sich die Frist, bis über die Straftat (also etwa den Meineid) entschieden wurde. Ich weiß, das ist ziemlich kompliziert. Zusammenfassend kann man vielleicht sagen: Ein rechtskräftiges Urteil ist eine "res judicata" und damit nicht mehr angreifbar, ebenso wie ein (gültig) geschlossener Vertrag beide Vertragspartner bindet. -- Altkatholik62 23:37, 12. Okt 2005 (CEST)
- P.S.: das Vorgesagte gilt natürlich auch für den von Matadoerle genannten Fall, da Wahlbetrug eine Straftat darstellt. -- Altkatholik62 21:04, 13. Okt 2005 (CEST)
Da anscheinend jetzt eine Woche lang keiner etwas am Artikel zu verbessern hat entferne ich den Hinweis "Überarbeiten" -- Matadoerle 14:27, 20. Okt 2005 (CEST)
Ein Sonderfall des res judicata gibt es im Familienrecht: die Abänderungsklage. Hier wird ein bereits bestehender Titel geändert. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, alle zwei Jahre. Weitgehend unbekannt bei den ersten Instanzen ist §798a, ZPO, der klarstellt, dass ein Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind bei Volljährigkeit fortlebt. Durch diese Unkenntnis (die von Anwälten dazu genutzt wird, den Streitwert entsprechend hoch anzusetzen) kommt es in solchen Fällen regelmäßig zur Verletzung des Prinzips res judicata.
regressus ad infinitum
[Quelltext bearbeiten]Die fortwaehrende Auseinandersetzung wird im Artikel auch als 'regressum ad infinitum' bezeichnet. Der Begriff ist in der Liste "Latein im Recht" nicht aufgefuehrt, aber ist das Problem des infiniten Regresses nicht ein Kausalitaetsproblem, demzufolge etwa ein Verbrechen kausal den Eltern des Taeters angelastet werden koennte? (nicht signierter Beitrag von 128.240.229.7 (Diskussion) 19:10, 20. Mai 2012 (CEST))
Das angeführte Beispiel 'Hochzeit' ist für die Verwendung des Begriffs Res Judicata untauglich, da es sich dabei um das Hochzeitsfest handelt. Richtiger wäre mA der Terminus 'Heirat', da dieser ein zivilrechtlicher Vertrag ist und mit dem Abschluss dieses Vertrags eben die Ehe entschieden ist.
Verschiebung
[Quelltext bearbeiten]Plädiere für eine Verschiebung nach ‹Res iudicata›.--Stephan Klage (Diskussion) 08:58, 27. Dez. 2018 (CET)