Diskussion:Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern

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"Günstigkeits-Klausel"

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Dieser Beitrag stammt vom Elkawe und wurde am 7. Jun 2006 im Artikel des deutschen AEntG in der Diskussion geschrieben.

Das Entsenden der Arbeitnehmer in der EU wird mitentscheidend sein, ob die oder eine ordentliche Beschäftigung iZm. der Gesellschaftsordnung praktiziert werden kann. Die EntRV 96/71 des EU Parlaments und des Rates, um die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verabschiedet am 24.9.1996, wurde nicht richtig durch die Rechtssetzungsermächtigung des Art. 57 Abs. 2 und Art. 66, gedeckt! Es ist nicht nur ein überschreiten der Kompetenz, sondern ein schwerwiegender Fehlgebrauch dieser Ermächtigung, sie zum Gegenteil zu benutzen, um unter dem Vorwand des fairen Wettbewerbs und Wahrung der Rechte der entsandten Arbeitnehmern einzuschränken. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags Art. 59 Dienstleistungsfreiheit und Art. 48 Freizügigkeit der Arbeitnehmer, schwerwiegend bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten einzuschränken, hat einen Tarif- politischen Fehler. Denn: die Tarife bleiben grundsätzlich immer den Sozial- Partnern (auch Grenzüberschreitend) überlassen.

Aber was ist nun, wenn die europäischen Gewerkschaftsvereinigungen zu schwach sind oder nichts unternehmen bzw. verabschieden wollen mit den zuständigen EU-Arbeitgeberverbänden ?!

Jetzt müsste von der EU, für bestimmte und häufig grenzüberschreitende Berufgruppen, ein Mindeststandart an Lohn usw. (Mindestlohn) geschaffen werden. Wie lange sollte oder kann der entsendete EU-AN noch unter seinen evt. besseren Heimattarifvertrag im EU-Ausland arbeiten ? Hier sollte grundsätzlich die "Günstigkeits-Klausel" den Vorrang haben, sowie in der ganzen EU, als das "Non plus Ultra" eine Festlegung erfahren. --Elkawe 11:03, 7. Jun 2006 (CEST)
  PS. Dieser Diku- Beitrag ist hier besser aufgehoben. --Elkawe 10:57, 19. Mär. 2008 (CET)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 09:02, 5. Jan. 2016 (CET)Beantworten