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[[Diskussion:Schloss Thürnthal/Archiv#Thema 1]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Schloss_Th%C3%BCrnthal/Archiv#Thema_1
Ich stelle hier einen Link [[1]] zur Verfügung, aus dem man weitere Info entnehmen und einbauen kann. --Saftpfeife 16:53, 14. Feb. 2008 (CET)
Auch hier [[2]] kann man weitere Details entnehmen, der Artikel dürfte aber sehr subjektiv sein. --Saftpfeife 11:18, 7. Mär. 2008 (CET)
Hier eine weitere Quelle: Kurier vom 12. März 2008 [[3]] --Saftpfeife 12:13, 13. Mär. 2008 (CET)
Im Bezirksblatt Mistelbach [4] steht:
--Zitat--
Aus zwei Gründen verlegt die Intendantin den NÖ Märchensommer von Schloss Thürnthal (Bezirk Tulln) ins Weinviertel.
Zum Einen gab es nach zwei erfolgreiche Saisonen Differenzen mit dem Schlossbesitzer, Gerhard Zehethofer. In einem Gespräch mit dem Bezirksblatt Tulln bezeichnete Blum diesen als „Freudenkiller, der nur negative Energien aussendet.“
Der zweite Grund ist die Baufälligkeit des Schlosses Thürnthal. „Vor allem in Hinblick auf die Sicherheitsvorgaben hätte man einiges investieren müssen“, erklärt Blum. In Poysbrunn dürfte sie nun nach langer Suche ihr Traumschloss gefunden haben.
--Zitat Ende--
--Saftpfeife 12:54, 26. Mai 2008 (CEST)
Stimmt es, dass das Schloss verkauft wird? Herr Zehethofer hat es nicht saniert und verkauft es jetzt um 300000 Euro. Stimmt das?
ManfredRapf 09:22, 23. Apr. 2008 (CEST)
- Hallo Manfred!
- Ja, das ist kein Gerücht, das stimmt. Hier ist das Inserat: [5] Der im Inserat angegebene Kaufpreis von 1,85 Millionen Euro ist aber reichlich überzogen, realistisch kann er mit bis zu 300.000 Euro rechnen. Wenn er das tatsächlich bekommt, steigt er schon gut aus. Man braucht nur ein bisschen im Internet stöbern und findet genug Argumente, um damit den Preis zu drücken. In Wirklichkeit sollte man Geld bekommen, wenn man sich das Schloss antut, so unten durch ist es derzeit. Immerhin hat der Verkäufer 10 Jahre intensiv daran gearbeitet, den Ruf des Schlosses zu ruinieren.
- Aber vielleicht wird es jetzt besser. Denn ein zweites Mal wird man bestimmt nicht mehr auf einen Schwindler hereinfallen.
- --Saftpfeife 12:52, 8. Mai 2008 (CEST)
Und warum verkauft Herr Zehethofer das Schloss? Kann man das überhaupt verkaufen so wie das ausschaut, das ist ja total vefallen. Ich glaube, dass verkauft er nur bevor es ganz zusammenbricht. Was meinen sie mit Schwindler? Ich habe ein Bild vom Schloss wie es im Krieg ausgesehen hat. Das war es viel besser und nichz so wie jetzt. Herr Zehethofer hat alles wertvolle verkauft und jetzt verkauft er auch das Schloss. --ManfredRapf 16:23, 15. Mai 2008 (CEST)
- Ich habe dir eine PN geschickt. --Saftpfeife 13:00, 26. Mai 2008 (CEST)
Ein Bekannter hat mir heute das gemailt.
2008-09-19
Schloss Thürnthal braucht dringend Ihre Hilfe!
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schlossfreunde!
Herzlichen Dank allen Spendern, Sponsoren und Helfern 2007!
Mit Ihrer Hilfe haben wir seit 2007 wieder viel Wichtiges bewegt und insbesondere im baulichen Bereich Einiges erreicht: Dringende Reparaturen von Sturmschäden zu Jahresbeginn, Dachreparaturen, Bodenverbesserungen, einige neue Fensterflügel, Restaurierungsarbeiten an Türen und wie immer vieles Andere an laufenden Reparaturen, Instandhaltungen und Verbesserungen.
Baumaßnahmen sind noch sehr viele dringend erforderlich wegen enormer behördlicher Auflagen, weitere neue Fensterflügel für historische Rahmen, dringende Reparaturen, Ausbau der Strom- und Wasserversorgung, Renovierung von Türen, historischen Fenstern und Fußböden, Weiterführung Putzerneuerungen u.v.a.m..
Die Kosten für die behördlichen Auflagen belaufen sich alleine auf über € 300.000,-. Bis zur Erfüllung dürfen wir auf Anordnung des neuen Bürgermeisters keine Veranstaltungen durchführen, deren Erlös wichtig wäre für die Mitfinanzierung der Auflagen. Daher bemühen wir uns intensiv seit Jahresbeginn mit Behörden, Fachleuten und Firmen eine kostengünstige Mindestvariante verwirklichen zu können.
Die Zusagen des Denkmalamtes und der NÖ Landesregierung für eine Dachsanierung wurden leider noch nicht eingelöst, aber es wurde eine eingehende Bestandsaufnahme mit Kostenvoranschlag vorgenommen. Die Kosten belaufen sich auf ca. € 750.000,-.
Sie wissen es: Schloss Thürnthal braucht dringend Ihre Hilfe! Nur so können wir die erfolgreichen und aufwändigen Rettungs-, Restaurierungs- und Revitalisierungsarbeiten konsequent weiterführen. Zur Erhaltung des wertvollsten Barock-Klassizismus-Schlosses von J.E. Fischer von Erlach. Für Sie, Ihre Kinder und weitere Generationen. Sind Sie einverstanden?
Bitte unterstützen Sie dieses wichtige Projekt mit einer Spende oder einem Beitritt zum Erhaltungsverein. Sie leisten damit einen besonders wertvollen Beitrag zur Erhaltung eines der bedeutendsten Kulturgüter unseres Landes.
Wissen Sie, dass jeder € Ihrer Spende durch unsere Eigenleistungen vervielfacht wird und dass kein einziger Cent für Verwaltungstätigkeiten verloren geht?
Ihre Großzügigkeit belohnen wir ab einer Spende in Höhe von 50,- € mit einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung Ihrer Wahl, sobald sie wieder durchgeführt werden dürfen. Besuchen Sie uns und erfreuen Sie sich an den Fortschritten.
Danke für Ihr wertvolles Engagement!
Mag. DI Gerhard Zehethofer e.h.
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--ManfredRapf 20:20, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Hallo Manfred!
- Das Schloss soll verkauft werden. Wenn jetzt noch Spenden gesammelt werden, dann habe ich einen üblen Verdacht. --Saftpfeife 12:37, 25. Sep. 2008 (CEST)
Bei der Gemeinderatssitzung vom 28. Oktober 2008 gab es im Tagesordnungspunkt "Berichte des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden" den Beitrag "Schloss Thürnthal – Vollstreckungsantrag bei der BH Tulln". Ich werde herausfinden, was damit gemeint sein kann. Quelle: [6]. Möglicherweise ist es etwas Bauliches, denn dazu gibt es das [7] - tja, so ist es, wenn man sich ein Schloss kauft und nicht das nötige Geld hat. Nur mit der Notstandshilfe kann man da keine großen Sprünge machen. Ob wirklich das mit dem Vollstreckungsantrag gemeint ist, schreibe ich, sobald ich Näheres weiß. Im Spendenaufruf (oben) steht auch etwas von "enormen behördlichen Auflagen". Jedenfalls finde ich es toll, dass das Schloss ein neues Dach bekommt.
--Saftpfeife 19:26, 6. Nov. 2008 (CET)
- Gute Nachrichten: Die Behörden sanieren endlich das Schloss! Mit den zahlreichen Bescheiden und deren Vollstreckung wurde dafür die juristische Grundlage geschaffen. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz ist das geregelt und es geht so: Die erforderlichen Baumassnahmen werden zunächst angekündigt und im Zuge einer Ersatzvornahme können dann die notwendigen Restaurierungsarbeiten erledigt werden. Dazu wird eine Vollstreckungsverfügung erlassen. Und damit finden die zahlreichen Sanierungsschritte, die bereits von den vielen Vorbesitzern eingeleitet wurden, jetzt (auf Drängen der Behörden) ihre Fortsetzung. Und das Schloss ist jetzt gerettet!!!!! --Saftpfeife 14:42, 7. Nov. 2008 (CET)
- Einen Wermutstropfen gibt es vielleicht noch. Die Kosten für die behördlich in Auftrag gegebene Sanierung werden dem Verpflichteten (also dem Eigentümer) in Rechnung gestellt. Aber dem Eigentümer dürfen keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Bescheid enthalten sind. Eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung ist zwar zulässig, hat aber keine aufschiebende Wirkung. --Saftpfeife 11:19, 8. Nov. 2008 (CET)
Das ist schon irgendwie sonderbar. Der Zehethofer will das Schloss verkaufen und gleichzeitig will es sanieren, damit er wieder Veranstaltungen durchführen kann, um damit die Sanierung zu finanzieren, wenn es verkauft ist. Also wenn das noch einer versteht!
Welche Auflagen sind das?
- Niemand weiß, was der Zehethofer wirklich will. Manche glauben, er hätte Spaß daran, auf Kasperl zu machen. Es dürfte sich um keine weltbewegenden Auflagen handeln. Verputzarbeiten, Absperrungen gegen das Hinunterfallen und ein paar Brandschutzmassnahmen. Aber fragen sie im Gemeindeamt oder beim Verein "Freunde des Schlosses Thürnthal" nach, die sollten es wissen. Einiges hat der Verein bereits gemacht und anderes ist beim Märchensommer erledigt worden. --Saftpfeife 23:36, 11. Nov. 2008 (CET)
Statuten im Sinne des VereinsG 2002 des gemeinnützigen Vereines ”Schloss Thürnthal Erhaltungsverein”.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- (1) Der Verein führt den Namen ”Schloss Thürnthal Erhaltungsverein”.
- (2) Er hat seinen Sitz in Schloss Thürnthal, 3481 Fels am Wagram und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
- (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
- (4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO
§ 2 Zweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Sanierung, Restaurierung und Revitalisierung des Schlosses Thürnthal einschließlich aller Außenanlagen
- die Förderung der Erhaltung historischer Bausubstanz, insbesondere des Barockschlosses Thürnthal mit den gesamten Aussenanlagen
- Bewusstseinsbildung für die Erhaltung historischer Bauwerke
- die Verschaffung eines größtmöglichen Bekanntheitsgrades des Schlosses Thürnthal, um so sowohl in kultureller, ökologischer, touristischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht einen wesentlichen Beitrag für die Region Donau NÖ/Tullner Donauraum/Wagram zu leisten
- Tourismus- und Veranstaltungszentrum für die gesamte Region Donau NÖ/Tullner Donauraum/Wagram
- Förderung von Kunst unter besonderer Berücksichtigung der Werke von J.E. Fischer von Erlach und der Künstler seiner Zeit
- die Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Lehrkräften im Bereich Kunst, Architektur, Nachhaltigkeit/Ökologie und historischer Baukunst.
- Förderung zeitgenössischer Künstler und Kunst im Spannungsfeld zu barocker Kunst
- die Aus- und Weiterbildung im kulturellen und bauhistorischen Bereich
- die Brauchtumspflege
- die Einbindung der Bevölkerung und Förderung der örtlichen Gemeinschaft hinsichtlich des gemeinsamen kulturellen Erbes
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- (2) Als ideelle Mittel gelten:
- Vorträge, Seminare, Symposien, Diskussionsrunden, kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Ausstellungen, Lesungen, Kunsthandwerksmärkte, Feste, Kinderfeste, Hochzeiten usw.
- Herausgabe von Druckschriften
- Schlossführungen
- Aktionstage
- Öffentlichkeitsarbeit
- Andere
- (3) Als materielle Mittel gelten:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Geld- und Sachspenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen
- Sponsorengelder
- Förderungen von EU, Bund, Land und Gemeinden
- Subventionen
- Andere
- (4) Die Vereinsmittel dienen ausschließlich der Erreichung des Vereinszweckes.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Zeit.
- (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von Vorstand ernannt werden. Mitglieder auf Zeit können eine Mitgliedschaft erwerben für 1 Tag, 1 Woche, 1 Monat oder auch einige Monate. Mitglieder auf Zeit haben kein Stimmrecht
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- (2) Der Austritt kann jederzeit mit Wirksamkeit per 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für seine Rechtzeitigkeit muss er dem Vorstand spätestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch ohne Angabe von Gründen verfügt werden.
- (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zu den jeweils gültigen Konditionen teilzunehmen und vorhandene Einrichtungen nach den jeweils gültigen Konditionen des Vereins zu beanspruchen. Ordentlichen und den Ehrenmitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
- (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, einmal die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- (3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- (4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
- (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins und der Mitglieder Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen wodurch das Ansehen von Eigentümer und anderen Nutzungsberechtigten sowie die Nutzung des Schlosses und Durchführung von Aktivitäten im Schlossareal beeinträchtigt werden könnte und die Zusammenarbeit mit diesen zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die ordentlichen Mitglieder auch zur aktiven Mitarbeit.
§ 8 Vereinsorgane
- Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
- (1) Die ordentliche Generalversammlung („Mitgliederversammlung“ im Sinne des VereinsG 2002) findet jährlich statt.
- (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten) oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
- (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die/eine vom Mitglied bekanntgegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder einen gerichtlich bestellten Kurator.
- (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzureichen.
- (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung und zusätzlich zu vom Vorstand eingebrachten Vorschlägen gefasst werden und bedürfen des Einverständnisses des Eigentümer(vertreter)s.
- (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Mitglieder auf Zeit haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
- (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. Der Vorsitz kann von Obmann/Obfrau auch delegiert werden.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
- c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- e) Entlastung des Vorstandes;
- f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in und kann bei Bedarf aufgestockt werden. Die Aufgaben des Vorstandes werden zwischen den Mitgliedern nach Absprache aufgeteilt. Ein Vorstandsmitglied muss in jedem Fall der/die Eigentümerin oder eine bevollmächtigte Vertretung sein.
- (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- (4) Der Vorstand wird von Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von der Stellvertretung schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Eigentümer(vertreter)s den Ausschlag.
- (7) Für die Gültigkeit aller Beschlüsse ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.
- (8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- (9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- (10) Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- (11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- 1) Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
- 2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
- 3) Vorbereitung der Generalversammlung;
- 4) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- 5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
- 6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- 7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- (1) Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- (2) Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein sind vom Vorstand zu genehmigen und bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
- (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
- (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- (5) Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und kann den Vorsitz auch an ein anderes Mitglied delegieren.
§ 14 Rechnungsprüfer
- (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
- (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
- (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Im Falle einer bevorstehenden, geplanten oder beschlossenen Vereinsauflösung bzw. Beendigung der Aktivitäten des Vereines in der bisherigen Form, wird dem/der Schlosseigentümer/in in der Generalversammlung die Position des Obmannes angeboten.
- (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist – in der genannten Reihenfolge-, der Erhaltung des Barockschlosses Thürnthal, sonst einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe für Kunstschaffende.
- (3) Die freiwillige Auflösung erfolgt auch für den Fall, wenn zwischen dem Eigentümer des Schlosses Thürnthal un dem Verein kein Einvernehmen über die weitere Zusammenarbeit hergestellt werden kann. Insbesondere, wenn für die Aktivitäten des Vereins das Schloss nicht mehr zur Verfügung steht bzw. gestellt wird. Der Verein gilt als freiwillig aufgelöst für den Fall, dass das Schloss Thürnthal für die Aktivitäten des Vereins nicht mehr zur Verfügung steht und mit dem Schlosseigentümer binnen 2 Wochen kein Einvernehmen darüber zu erzielen ist.
§ 17 Zusammenarbeit
- Für sämtliche Beschlüsse des Vereins bzw. seiner Organe gilt unabhängig von obigen Bestimmungen, dass zu ihrer Gültigkeit auch das Einverständnis des/der Schlosseigentümers/-in erforderlich ist. Der Eigentümer stellt dem Verein für seine Aktivitäten Räumlichkeiten im Schloss zur Verfügung. Dies wird jeweils zwischen Eigentümer und Verein vereinbart und erfolgt nach den jeweils gültigen Bedingungen. Der Verein, seine Organe und Mitglieder verpflichten sich in beiderseitigem Interesse, den Eigentümer in alle Pläne, Maßnahmen, Aktivitäten, Außenauftritte usw. von Anbeginn an laufend einzubeziehen um gemeinsam den Vereinszweck bestmöglich zu erreichen. Im Falle unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten verzichtet der Verein auf die Durchführung der geplanten Maßnahmen, Aktivitäten und Außenauftritte. Im Gegenzug wird der Eigentümer den Verein über seine Aktivitäten in Kenntnis setzen und alles tun, um die Aktivitäten des Vereins bestmöglich zu unterstützen.
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Hallo Saftpfeife,
ich habe das von Bekannten bekommen, dich interessiert das bestimmt. --ManfredRapf 12:58, 11. Dez. 2008 (CET)
Danke für die Statuten, war wirklich lesenswert; Ich habe herauszufinden versucht, wer jetzt Obmann ist, leider ohne Erfolg. Auch im Vereinsregister stehen nur die beiden Gründer drinnen. Dem Obmann muss man zu seiner Aufgabe gratulieren: Er ist ein willfähriger Erfüllungsgehilfe. Der Satz Für die Gültigkeit aller Beschlüsse ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich., der (auch in abgewandelter Form) mehrmals vorkommt, deckt das gnadenlos auf. Ob der Obmann das auch bereits weiß?
Hier wird ein Verein nach dem anderen verheizt, es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch dieser vom Eigentümer freiwillig aufgelöst wird. Und nachher finden sich wieder ein paar ahnungslose Deppen ein, die das aufs Neue durchleben werden.
Das zentrale Vereinsregister kannst du über [8] abrufen, unter "Vereinsname" musst du "Schloss Thürnthal Erhaltungsverein" eingeben und erhältst dann den aktuellen Vereinsregisterauszug mit allen Daten zum Verein. Komisch, denn bei anderen Vereinen steht da auch der Vereinsobmann drinnen. Ich werde am mich Wochenende durchfragen, wer Obmann geworden ist. --Saftpfeife 22:48, 11. Dez. 2008 (CET)
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- Hallo Saftpfeife, wäre nett, wenn Du die Bildunterschrift wie beschrieben einfügst, Du kennst das Schloß ja sicher am besten von allen, die hier mitlesen. --elya 09:22, 23. Mär. 2009 (CET)
- Ist erledigt. Dieser Artikel gehört komplett überarbeitet. Damit meine ich auch den historischen Teil, die neueren Entwicklungen sind ohnehin sehr knapp dargestellt. Gut finde ich nur die alten Textstellen. Möglicherweise wird der neue Besitzer sich auch dieser Sache annehmen. --Saftpfeife 10:58, 29. Mär. 2009 (CEST)
- Hi Saftpfeife, ich stimme Dir zu, der Geschichtsteil ist ziemlich zitatelastig. Wäre die Überarbeitung nicht etwas für Dich? Du bist (vermute ich) vor Ort und kennst das Schloß, kommst sicher einfacher an die nötige Literatur heran... Fände ich gut! --elya 19:37, 29. Mär. 2009 (CEST)
- Aber gerade diese alten Zitate finde ich gut. Nein, das kann ich nicht. Da derzeit aber sowieso vieles im Umbruch ist, wird das bestimmt bald auch in der Wikipedia stehen. --Saftpfeife 22:21, 29. Mär. 2009 (CEST)
Auf der Seite [9] (ganz unten) steht, dass Schloss Thürnthal nicht mehr zu besichtigen ist: "Bitte beachten Sie, dass folgende Ausflugsziele mit 1. April 2009 nicht mehr in der Niederösterreich-CARD inkludiert sind".
--Saftpfeife 19:47, 2. Apr. 2009 (CEST)
Die mehrfache Erwähnung von "Grossbauern" erscheint hier etwas deplaziert. Theoretisch fragt man sich "Was ist gross und was ist Klein" (heutzutage anders als vor 30 Jahren), und ausserdem ist "Grossbauer" immer mit "kapitalistischer Ausbeuter" konotiert. Bitte umformulieren. --Peter2 (Diskussion) 11:20, 7. Mär. 2015 (CET)