Diskussion:Schlussabnahme

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von AHert
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Enthält einige rechtliche Ungenauigkeiten; es ist fraglich, ob Bedarf für den Artikel besteht. Evtl sollte er in Abnahme eingearbeitet werden. Es gibt nicht nur VOB-Vertäge. § 12 Nr. 2 VOB/B betrifft die Teilabnahme. Abnahme setzt nicht Mangelfreiheit voraus, sondern erfolgt oft trotz kleinerer Mängel. --wau > 00:16, 3. Feb 2006 (CET)

Bedeutung der Schlussabnahme im baurechtlichen Sinne, d.h. die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde und die damit verbundene Freigabe zur Benutzung des Gebäudes fehlt.

Der Artikel sollte wirklich in Abnahme eingearbeitet oder ganz gelöscht werden. Im deutschen Bauvertragsrecht gibt es keine Schlussabnahme, sondern nur die Abnahme der jeweils beauftragten Bauleistung. Deshalb gibt es allenfalls beim Generalunternehmervertrag eine Abnahme nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerkes erforderlichen Arbeiten. Im Bauvertragsrecht gibt es keinen Eigentumsübergang (anders beim Bauträger). Der Verfasser scheint die öffentlich-rechtliche Rohbauabnahme und die Schlussabnahme in Sinn gehabt zu haben, die es aber nicht mehr in allen Bundesländern gibt. Dabei bescheinigt(e) die Behörde gegenüber dem Bauherrn (!), dass die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eingehalten wurden und das Gebäude benutzt werden darf. Das hat aber mit der vertraglichen Abnahme gegenüber dem Unternehmer nichts zu tun und hat auch nichts mit Mangelfreiheit zu tun: die Behörde interessiert es nicht, ob z.B. der Teppich die vereinbarte Qualität hat, die Wände im richtigen Farbton gestrichen sind und das Parkett keine Kratzer hat.

Anders ist das Bauvertragsrecht im französischen Recht (und in den frankophonen Ländern in Afrika) mit der "réception provisoire" nach der Fertigstellung und der "réception définitive" am Ende der normalen Gewährleistungszeit. Auch (meist ältere) englischsprachige Verträge verwenden öfters das "taking over certificate" oder das "completion certificate" nach der Fertigstellung und ein "final completion certificate" am Ende der Gewährleistungszeit. Die Besonderheiten würden aber jeweils eigene Artikel erfordern. --AHert 23:03, 26. Aug. 2009 (CEST)Beantworten