Diskussion:Schnappschussfotografie

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 91.51.102.159 in Abschnitt Begriff + Vertreter
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Wurzeln in der Amateurfotografie

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Zitat: "Die Rechte der Fotografierten und das Privatleben Dritter darf hierbei jedoch nicht zu kurz kommen."

Wenn hier schon über das Recht geschrieben wird, so sollte es deutlich und unverkennbar sein. Ich würde diesen Text streichen, wenn nicht das Thema "Fotografierverbot" nicht mit eingebracht wird und das Thema "Urheberrecht" und die "Persönlichkeitsrechte" verschwiegen werden.

Siehe auch UrhG § 1 bis § 72, sowie KunstUrhG (KUG) § 22 bis § 50. Nicht zu verachten ist das StGB § 201a. (nicht signierter Beitrag von 79.202.93.1 (Diskussion | Beiträge) 15:36, 15. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Begriff + Vertreter

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Warum Eugene Atget hier genannt ist, ist mir schleierhaft. Der arbeitete mit Stativ, was ja früher auch oft nicht anders möglich war. Der Begriff wurde vor allem durch Cartier-Bresson geprägt, im Gegensatz zu arrangierten Fotos wie von R. Doisneau. Aber die eigentliche Schnappschuss-Fotografie (von engl. Snapshot photography) ist doch eine zeitgenössische Kunst. Verteter wie Nan Goldin oder Wolfgang Tillmanns fehlen völlig. Gruß -- Hermann 91.51.102.159 15:08, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Habe die beiden mal hinzugefügt.