Diskussion:Schuldnerverzug (Schweiz)
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Keimzelle in Abschnitt Korrigierende Ergänzung zur Voraussetzung für eine Betreibung
Defekter Weblink
[Quelltext bearbeiten]Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.konkursamt.tg.ch/xml_16/internet/de/application/d2145/f2436.cfm
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Netzwerk-Fehler (7) andere Artikel, gleiche Domain
– GiftBot (Diskussion) 13:27, 9. Feb. 2016 (CET)
Korrigierende Ergänzung zur Voraussetzung für eine Betreibung
[Quelltext bearbeiten]Der Satz "Erfüllt der Schuldner die gegen ihn gerichtete Forderung trotz Mahnung nicht, kann die Betreibung auf Pfändung (bei natürlichen Personen) oder Konkurs (vorwiegend bei Juristischen Personen) gegen ihn eingeleitet werden", ist so nicht unproblematisch. Nach schweizerischem Recht ist eine Mahnung nicht unbedingt Voraussetzung für das Einleiten einer Betreibung. (nicht signierter Beitrag von Alhundi (Diskussion | Beiträge) 15:10, 22. Mär. 2017 (CET))
- Ja, das ist korrekt. Eine Betreibung kann stets ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.--Keimzelle talk 20:11, 16. Mär. 2021 (CET)