Diskussion:Schutzverantwortung
einschlägige Literatur
[Quelltext bearbeiten]Ich habe einmal die aufgeblähte Literaturliste aufgeräumt, aktualisiert und geordnet. Wer noch eine gute, ausgewogene, aktuelle deutschsprachige Einführung kennt, wäre gut die zu ergänzen. Die Literatur ist so umfassend mittlerweile zu dem Thema, dass sich wirklich nur auf wichtige Werke beschränkt werden sollte, die auch breit rezipiert werden.
Ich schlage mal die von der Bundeszentrale für politische Bildung vor [[1]] --85.181.221.21 01:04, 22. Aug. 2012 (CEST)
Umbenennung des Artikels nach "Schutzverantwortung"
[Quelltext bearbeiten]Ich will hiermit anregen, dass dieser Artikel in "Schutzverantwortung" umbenannt wird. Die Verwendung des englischen Begriffes in der deutschen Wikipedia ließe sich m.E. nur dann rechtfertigen, wenn es kein deutsches Gegenstück gäbe. Dass sich der deutsche Begriff hinreichend eingebürgert hat, zeigt seine Verwendung in diesem dw-world.de-Artikel. Nicht nur die Autorin des Artikels verwendet ihn, sondern auch der von ihr darin zitierte Otfried Nassauer. --Dinarsad 16:40, 21. Apr. 2011 (CEST)
- Ich stimme zu; zumindest die Abkürzungen (R2P, rtp) sind im Deutschen vergleichsweise unüblich.--OecherAlemanne 19:10, 23. Apr. 2011 (CEST)
- Gut. Ich hatte (testweise) schon versucht diese Umbenennung durchzuführen. Das ging dann aber nicht, weil es Schutzverantwortung bereits als Weiterleitung gibt. Vermutlich müßte man diesen Weiterleitungsartikel also erst mal löschen. Aber mir ist nicht klar, wie das zu bewerkstelligen wäre. Was macht man in solchen Fällen? --Dinarsad 16:57, 26. Apr. 2011 (CEST)
- WP:SLA stellen. Hab ich eben gemacht.--OecherAlemanne 17:04, 26. Apr. 2011 (CEST)
- Gut. Ich hatte (testweise) schon versucht diese Umbenennung durchzuführen. Das ging dann aber nicht, weil es Schutzverantwortung bereits als Weiterleitung gibt. Vermutlich müßte man diesen Weiterleitungsartikel also erst mal löschen. Aber mir ist nicht klar, wie das zu bewerkstelligen wäre. Was macht man in solchen Fällen? --Dinarsad 16:57, 26. Apr. 2011 (CEST)
ist erledigt.--OecherAlemanne 17:43, 26. Apr. 2011 (CEST)
- Prima! --Dinarsad 17:50, 26. Apr. 2011 (CEST)
- Der Artikel sollte zurück nach Responsibility to Protect verschoben werden. Es mag ja sein, dass die Abkürzungen R2P und rtp im Deutschen unüblich sind – der Begriff Responsibility to Protect ist es jedenfalls nicht. Ganz im Gegenteil: Er ist weit gebräuchlicher als Schutzverantwortung. Wenn der Hinweis auf den DW-Artikel ausreicht, um die Verschiebung auf Schutzverantwortung zu rechtfertigen, dann suche ich gerne 15 aktuelle Artikel heraus, die den Begriff Responsibility to Protect verwenden. Gruß! Henning Blatt 13:53, 8. Dez. 2011 (CET)
humanitäre Intervention
[Quelltext bearbeiten]Momentan steht da: „Von der humanitären Intervention unterscheidet sich die Schutzverantwortung in dreifacher Weise.“ Ist die Formulierung denn korrekt? Die Intervention kann doch im Rahmen des Prinzips notwendig werden, wenn vorherige Maßnahmen nicht greifen oder gar nicht ergriffen wurden. --OecherAlemanne 19:23, 23. Apr. 2011 (CEST)
So auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags: „Die Verantwortung zur Reaktion umfasst [...] als letztes Mittel auch eine Befugnis zur militärischen Intervention“. [2]--OecherAlemanne 19:30, 23. Apr. 2011 (CEST)
Meines Erachtens wird auf die Problematik der mangelnden völkerrechtlichen Bindungswirkung der Schutzverantwortung nicht hinreichend eingegangen. Hier ein Ausschnitt aus einem Essay der bpb : http://www.bpb.de/apuz/30862/gibt-es-eine-responsibility-to-protect?p=all
Die im Abschlussdokument des Weltgipfels verkörperte Erklärung zur "Responsibility to Protect" begründet aus sich heraus keine völkerrechtlichen Rechte oder Pflichten, weder für einzelne Staaten noch für die internationale Gemeinschaft. Zunächst ist davon auszugehen, dass die betreffende Resolution, wie alle Beschlüsse der Generalversammlung, völkerrechtlich keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet. Generalversammlungsresolutionen können zwar zur Weiterentwicklung des Völkerrechts beitragen, indem sie etwa einer für das Gewohnheitsrecht relevanten Rechtsüberzeugung der Staaten Ausdruck verleihen oder Anstoß zu einer bestimmten Staatenpraxis geben. Eine solche kollektive Rechtsüberzeugung lässt sich mit Blick auf die "Responsibility to Protect" jedoch allenfalls in Ansätzen erkennen. Denn an einigen Stellen verweisen die einschlägigen Passagen im Gipfeldokument lediglich auf das bestehende Völkerrecht. An anderen Stellen zeigt die Wortwahl an, dass die Staaten nur bereit waren, moralische und politische Forderungen und Bekenntnisse zu formulieren. ...... Die Tatsache, dass die USA auf der einen und China und Russland auf der anderen Seite einer völkerrechtlichen Verankerung der "Responsibility to Protect" im Sinne eines umfassenden Konzepts aus unterschiedlichen Gründen in der Tendenz ablehnend gegenüberstehen, lässt kaum erwarten, dass sie ihre Praxis ausgerechnet in Fragen der humanitären Intervention künftig an einem gemeinsamen Ideal ausrichten werden. (nicht signierter Beitrag von 84.168.221.150 (Diskussion) 14:33, 19. Sep. 2015 (CEST))