Diskussion:Selbständiges Beweisverfahren
stst
[Quelltext bearbeiten]Wenn ich die Rechtschreibreform richtig verstanden haben, dann ist es zwar jetzt möglich, sowohl selbstständig als auch selbständig zu schreiben. Der Gesetzgeber scheint das Verfahren aber immer noch als "Selbständiges Beweisverfahren" zu bezeichnen´, siehe hier. Von daher würde ich den Artikel gerne auf das korrekte Lemma verschieben. Was dagegen? --Alkibiades 08:08, 30. Mai 2006 (CEST)
Habe nichts gegen das Verschieben auf das korrekte Lemma, mit Rücksicht auf die Benutzer sollte ein entsprechender REDirect vorgenommen werden. Schließlich geben die nach alter (gesetzlicher#) Schreibweise oder nach neuer Schreibweise ihre Suchen ein. --
Der Text wurde entsprechend dem Gesetzeswortlaut und entgegen der derzeitig geltenden neuen Rechtschreibung auf "selbständig" durchgesehen.
- An den (ungenannten) Verfasser dieser letzten beiden Abschnitte: Es geht hier nicht um verschiedene Schreibweisen, sondern um verschiedene Wörter. Das Wort selbständig ist in dieser Form gemäß neuer Rechtschreibung ebenso richtig wie nach alter. Das (gleichbedeutende, aber anders ausgesprochene) Wort selbstständig wurde ihm im Zuge der Rechtschreibreform als gleichermaßen richtig hinzugefügt. Was meinst Du hier mit „entgegen der derzeitig geltenden neuen Rechtschreibung“? --Wikkipäde (Diskussion) 13:29, 28. Mär. 2013 (CET)
Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren
[Quelltext bearbeiten]Laut Münchener Kommentar, § 485 Rn. 23 ist eine Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren jedenfalls umstritten, wenn nicht unzulässig. (nicht signierter Beitrag von 212.153.12.70 (Diskussion) 17:01, 14. Okt. 2014 (CEST))
Verwertbarkeit im Folgeprozeß
[Quelltext bearbeiten]Nach der Zöller-Herget, ZPO-Kommentar, § 486, Randnummer 2 ist ein Beweisergebnis auch verwertbar, wenn die fehlende Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren nicht beachtet wurde.
Verwaltungsprozess auch bei Sach- und Personenschäden?
[Quelltext bearbeiten]Im Text zum Selbständigen Beweisverfahren heisst es (wie gelegentlich auch andernorts zu lesen):
"Personen- und Sachschäden sind im Rahmen der Amtshaftung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Da es deshalb im Verwaltungsprozess nicht um Sach- und Personenschaden und auch nicht um Sachmängel gehen kann, beschränkt sich das selbständige Beweisverfahren hier auf Fälle, in denen es einvernehmlich durchgeführt wird oder der Verlust von Beweismitteln zu besorgen ist."
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes (Beamte) ist in Fragen mit dienstlichen Belangen das Verwaltungsgericht zuständig. So auch bei der Gesundheitsfürsorge und Schädigungen im Zusammenhang mit dem Dienst. Hierbei kann es sich sowohl um Sach- als auch um Personenschäden handeln. Demnach sollte in diesen Fällen das selbständige Beweisverfahren im Verwaltungsprozess auch auf die Feststellung des Vorhandenseins von solchen Schäden erstrecken.
(Sekundant) (nicht signierter Beitrag von 87.157.166.144 (Diskussion) 11:08, 29. Jun. 2013 (CEST))
Defekter Weblink
[Quelltext bearbeiten]Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/selbst-beweisverf.htm
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