Diskussion:Selbsteintritt
Handelsrecht vs. Verwaltungsrecht
[Quelltext bearbeiten]Bitte zwei deutlich gegeneinander abgesetzte Teile machen, danke--ErwinLindemann (Diskussion) 13:22, 18. Jan. 2016 (CET)
Selbsteintritt im Asylrecht
[Quelltext bearbeiten]nach meiner Ansicht spricht Art 17 lediglich eine Selbstverständlichkeit aus, alle Dublin-Abkommen sehen keine Pflicht sondern nur das Recht vor, Asylanten auf das Einreiseland zu verweisen. Ra-raisch (Diskussion) 12:25, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Deine Bemerkung verstehe ich leider schon sprachlich nicht. --Opihuck 17:18, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Im Artikel steht: ... gemäß Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verzichtet. Ich wollte dazu anmerken, dass es dafür dieses Art.17 nicht bedurft hätte, da auch ohne diesen Art.17 keinesfalls ein Pflicht zur Rückführung der Asylanten in die Einreisestaaten bestand. Art.17 ist daher nur eine Klarstellung. Dies sollte hier erwähnt werden, meine ich, da diese Frage der Zulässigkeit ja viel diskutiert wird. Ra-raisch (Diskussion) 17:49, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Nein, da liegst du falsch. Die Dublin-Zuständigkeitsregeln sind natürlich zwingendes Recht, an das jeder Vertragsstaat gebunden ist. Art. 17 öffnet dieses zwingende Recht ein wenig nach dem Motto: Wenn du, Deutschland, den Asylbewerber für den eigentlich Griechenland, Italien ... zuständig ist, in dein nationales Anerkennungsverfahren (freiwillig) übernehmen möchtest, dann kannst du das gerne tun; Italien, Griechenland ... dürfen nichts dagegen haben (haben sie natürlich auch nicht). Ohne Art. 17 gäbe es dieses Selbsteintrittsrecht nicht. Deutschland müsste dann den Betroffenen an den zuständigen Staat überstellen. --Opihuck 18:07, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Naja der Vertragstext (Dublin III) gibt das schon her, aber nach Sinn und Zweck geht es doch nur darum, den Staat zu definieen, der verpflichtet ist, und nicht darum, die Prüfung anderen Staaten zu verbieten. Welche Sinn hätte das denn? Aber egal, müssen wir nicht diskutieren, wollte ich nur gesagt haben. Ra-raisch (Diskussion) 21:51, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Nein, nochmals nein. Ist nicht richtig, was du schreibst. --Opihuck 21:59, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Naja der Vertragstext (Dublin III) gibt das schon her, aber nach Sinn und Zweck geht es doch nur darum, den Staat zu definieen, der verpflichtet ist, und nicht darum, die Prüfung anderen Staaten zu verbieten. Welche Sinn hätte das denn? Aber egal, müssen wir nicht diskutieren, wollte ich nur gesagt haben. Ra-raisch (Diskussion) 21:51, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Nein, da liegst du falsch. Die Dublin-Zuständigkeitsregeln sind natürlich zwingendes Recht, an das jeder Vertragsstaat gebunden ist. Art. 17 öffnet dieses zwingende Recht ein wenig nach dem Motto: Wenn du, Deutschland, den Asylbewerber für den eigentlich Griechenland, Italien ... zuständig ist, in dein nationales Anerkennungsverfahren (freiwillig) übernehmen möchtest, dann kannst du das gerne tun; Italien, Griechenland ... dürfen nichts dagegen haben (haben sie natürlich auch nicht). Ohne Art. 17 gäbe es dieses Selbsteintrittsrecht nicht. Deutschland müsste dann den Betroffenen an den zuständigen Staat überstellen. --Opihuck 18:07, 12. Sep. 2017 (CEST)
- Im Artikel steht: ... gemäß Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verzichtet. Ich wollte dazu anmerken, dass es dafür dieses Art.17 nicht bedurft hätte, da auch ohne diesen Art.17 keinesfalls ein Pflicht zur Rückführung der Asylanten in die Einreisestaaten bestand. Art.17 ist daher nur eine Klarstellung. Dies sollte hier erwähnt werden, meine ich, da diese Frage der Zulässigkeit ja viel diskutiert wird. Ra-raisch (Diskussion) 17:49, 12. Sep. 2017 (CEST)
Überarbeiten
[Quelltext bearbeiten]Hallo @Opihuck: Die Abschnitte „Speditionsgewerbe“ und „Handelsrecht“ suggerieren dem Leser, dass das Speditionsgewerbe nicht zum Handelsrecht gehört. Liest man jedoch den Text im Abschnitt „Speditionsgewerbe“, so wird mit § 458 HGB deutlich, dass es - richtigerweise - doch zum Handelsrecht gehört. Ein klarer fachlicher Fehler. Außerdem fehlen Handelsmakler und Treuhänder, denen ebenfalls ein Selbsteintritt möglich ist, und Belege zum handelsrechtlichen Begriff. --Wowo2008 (Diskussion) 11:52, 27. Aug. 2021 (CEST)
- Ich weiß nicht, warum du ausgerechnet mich anpingst. Die Passagen stammen nicht von mir. --Opihuck 13:10, 27. Aug. 2021 (CEST)
- Du bist mit knapp 40 % der Hauptautor (zurückzuführen auf den hinzugefügten Abschnitt „Asylrecht“). Da Du Dich um fehlerhafte Artikel besonders kümmerst, hättest Du hier einen unumstrittenen Fall. Ich werde die Klarstellung mit Quellen übernehmen, kann noch etwas dauern. --Wowo2008 (Diskussion) 11:48, 3. Sep. 2021 (CEST)
- Nee, lass es lieber sein. Das wird wieder nichts. Denk an die Warnung. --Opihuck 17:23, 3. Sep. 2021 (CEST)
- Du bist mit knapp 40 % der Hauptautor (zurückzuführen auf den hinzugefügten Abschnitt „Asylrecht“). Da Du Dich um fehlerhafte Artikel besonders kümmerst, hättest Du hier einen unumstrittenen Fall. Ich werde die Klarstellung mit Quellen übernehmen, kann noch etwas dauern. --Wowo2008 (Diskussion) 11:48, 3. Sep. 2021 (CEST)
Zwei getrennte Artikel
[Quelltext bearbeiten]In der Literatur wird nirgends das vertragliche und das verwaltungs- bzw. staatsorganisationsrechtliche Selbsteintrittsrecht zusammen abgehandelt. Es sind eben dogmatisch zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte, auch wenn sie beide eine vom Regelfall abweichende Situation voraussetzen. Der Artikel sollte deshalb in eine BKS umgewandelt werden mit Verweisen zu Selbsteintritt (Vertragsrecht), vgl. Selbsteintritt Gabler Wirtschaftslexikon und Selbsteintritt (Verwaltungsorganisation), vgl. Ulrich Guttenberg: Weisungsbefugnisse und Selbsteintritt Definition auf S. 19 oder BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50124. R2Dine (Diskussion) 09:47, 16. Mai 2022 (CEST)
Selbsteintritt" kommt aus Deutschland und wird in europäischen Vorschriften nicht verwendet
[Quelltext bearbeiten]Sorry, Opihuck, aber wie kommst Du darauf? Wenn Du recht hättest, wäre im übrigen der ganze Abschnitt hinfällig. Lies bitte die zitierten Quellen, z.B. VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2015 - 13a B 15.50124: Im Dublinverfahren besteht eine Pflicht zum Selbsteintritt, wenn ... (LS!). Und benenne bitte Belege für Deinen Revert. R2Dine (Diskussion) 00:17, 18. Jul. 2023 (CEST)
- Es geht nur um den Begriff "Selbsteintritt", den du weder im deutschen Text der EU-Verordnung findest, noch andernorts im GEAS. Das Wort ist eine rein deutsche Erfindung. Ob es eine Pflicht zum Selbsteintritt kraft der Dublin-III-Verordnung gibt, sehen die deutschen Gerichte sehr unterschiedlich und der EuGH hat dies bisher ausdrücklich verneint. Aber das ist ein ganz anderes Thema. --Opihuck 00:25, 18. Jul. 2023 (CEST)
- Ich habe das im Artikel jetzt näher ausgeführt und denke, jetzt wird es etwas deutlicher. --Opihuck 21:57, 18. Jul. 2023 (CEST)
- Mit der "Übernahme von Flüchtlingsverantwortung" sind wohl humanitäre Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung gemeint? R2Dine (Diskussion) 22:56, 18. Jul. 2023 (CEST)
- Nein. "Übernahme der Flüchtlingsverantwortung" besagt nur, dass jemand ein Asylverfahren tatsächlich durchführt, das er nicht durchführen müsste. Art. 17 Abs. 1 regelt keine Voraussetzungen, die dazu erfüllt sein müssten (siehe die angeführten EuGH-Entscheidungen im Text). Art. 17 Abs. 2 betrifft demgegenüber Befugnisse des prüfenden Mitgliedstaats gegenüber anderen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, das Asylverfahren abzugeben, ganz gleich, auf welcher Grundlage die Erstprüfung erfolgt ist. --Opihuck 23:19, 18. Jul. 2023 (CEST)
- Mit der "Übernahme von Flüchtlingsverantwortung" sind wohl humanitäre Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung gemeint? R2Dine (Diskussion) 22:56, 18. Jul. 2023 (CEST)