Diskussion:Selbstfahrende Arbeitsmaschine
Das Zulassungsrecht ist nicht mehr Teil der StVZO (erl.)
[Quelltext bearbeiten]Laut http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/ ist $18 StVZO entfallen, die Regelungen zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen dementsprechend jetzt wo anders niedergelegt sein. Wo genau konnte ich allerdings noch nicht herausfinden, aber eventuell weiß das ja jemand anders.
--Fellbuendel 22:36, 9. Sep. 2008 (CEST)
- Das Zulassungsrecht wurde aus der StVZO vollständig in die FZV ausgegliedert, die neuen Ausnahmen von der Zulassungspflicht sind in §3 Abs. 2 FZV geregelt. Ich mache mich bei Gelegenheit mal an eine Überarbeitung des Artikels. Hajj0 ms 15:06, 31. Mai 2010 (CEST)
- Erledigt. --Hajj0 ms 22:38, 31. Mai 2010 (CEST)
Unverständlich
[Quelltext bearbeiten]Folgender Satz ist unverständlich:
"[...] wobei der Hauptzweck der Einsatz der fest mit dem Fahrzeug verbundenen Maschine liegt und die vom Bundesverkehrsministerium als solche anerkannt (DA zum § 18 Abs. 2 StVZO) sind." Ronny Michel 21:11, 26. Feb. 2009 (CET)
Fahrerlaubnisrechtlicher Teil
[Quelltext bearbeiten]Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer BbH von mehr als 25 km/h dürfen nicht mit der Klasse B geführt werden, auch dann nicht, wenn das zGG. max. 3.500 kg beträgt. Per Definition (§ 6 FeV) handelt es sich bei der Klasse B um Fahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Zwar dürfen auch Fz zum Gütertransport geführt werden, diese weisen aber immer auch mit einem oder mehreren Beifahrersitzen eine Beförderungsfunktion auf. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen besitzen in aller Regel nur einen Fahrersitz, und unterfallen daher nicht der Definition zur Klasse B.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine als Kettenfahrzeug
[Quelltext bearbeiten]Macht es eigentlich juristisch einen Unterschied, ob eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als Radfahrzeug oder als Kettenfahrzeug realisiert ist? (nicht signierter Beitrag von 2003:DF:1F1E:E277:9066:9087:2A28:7B3D (Diskussion) 14:27, 23. Okt. 2020 (CEST))