Diskussion:Sexuelle Selbstbestimmung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2A02:908:95A:3920:C909:65D0:4EBF:9F75 in Abschnitt Schuldig geschieden
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Eurozentrische Formulierung

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Die Formulierungen "westliche Industriestaaten" und "westliche Länder" sind eurozentrisch, weil sie sich implizit auf Europa beziehen und Europa im geografischen Sinn als "Mittelpunkt der Welt" ansehen, und auch im übertragenen Sinn die betreffenden Gesellschaften als Standard darstellen. Hier müssen die Formulierungen noch verbessert, und eine möglichst neutrale Beschreibung gefunden werden. --Joise 01:18, 16. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Besonderer Schutz für Kinder

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Habe mal gehört - ist aber schon länger her - dass jemand, der älter ist als 18 Jahre und jemand, der jünger ist als 16 Jahre, auch nicht miteinander - ihr wißt schon - machen darf. Vielleicht könnte man rausfinden, ob das noch stimmt, und eventuell auch einfügen? --Gruß, Constructor 12:39, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Steht im verlinkten Artikel Schutzalter. Prinzipiell darf man ab 14. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist es strafbar. --Franz (Fg68at) 23:06, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Wie sagt man "Sexuelle Selbstbestimmung" auf Englisch?

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Gibt es einen englische Entsprechung des Begriffs "sexuelle Selbstbestimmung"? --Arjo 21:01, 17. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Vielleicht "sexual self-determination" (siehe auch Selbstbestimmung). 93.104.88.46 21:13, 17. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Beyond Marriage

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scheint es zu geben: http://www.beyondmarriage.org/index.html Allerdings wäre entweder ein Nachweis hier oder allgemein ein (deutlicher) Verweis auf den Hauptartikel/Spezielartiel Lebensformenpolitik statt die Nennung einzelner Organisationen oder Initiativen vielleicht angebrachter. Ich wüsste nicht so schnell, wo man hier die Grenze ziehen sollte bzw. warum man gerade diese beiden aus Österreich und den USA erwähnen sollte.-- pistazienfresser 20:54, 9. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Keine Selbstbestimmung...

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... ist wohl etwas anderes als altersbedingt eingeschränkte Geschäftsfähigkeit... --nb(NB) > ?! > +/- 19:24, 11. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Sexuelle Selbstbestimmung der Frau

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Die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen kommt im Artikel zu kurz. Diese ist in westlichen Gesellschaften eine Folge der mit der Neuen Frauenbewegung einsetzenden realen weiblichen Emanzipation und hat in der gesellschaftlichen Realität auch mit zunehmender wirtschaftlicher Unabhängigkeit von Frauen zu tun und damit der Möglichkeit, unbefriedigende oder gewalttätige Beziehungen zu beenden und Ehen scheiden zu lassen. Zugleich sind durch den gesellschaftlichen Wertewandel viele Frauen selbstbewusster geworden und trauen sich einfach mehr Unabhängigkeit zu.

Vom gesellschaftlichen Selbstverständnis her hatten Frauen insbesondere in der Ehe dem Mann sexuell zur Verfügung zu stehen, nicht umsonst wurde der Vergewaltigungsstraftatbestand (anstatt Sexueller Nötigung) in der Bundesrepublik Deutschland erst 1997 eingeführt. Gesetzlich wurde bis 1975 die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Ehemann auch dadurch festgeschrieben, dass Frauen die Zustimmung ihres Ehemannes brauchten, wenn sie einer Berufstätigkeit nachgehen wollten. Desweiteren ist die Möglichkeit einer sexuellen Selbstbestimmung von Frauen auch eine Folge der Verfügbarkeit einer wirksamen Schwangerschaftsverhütung und der Möglichkeit eines legalen Schwangerschaftsabbruchs.

Weltweit sieht die Lage der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen aufgrund partriarchalischer Gesellschaftsordnungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit, diskriminierender Gesetzgebung und Phänomenen wie Zwangsehe, Zwangsprostitution, Zwangsbeschneidungen und nicht zuletzt Diskriminierung von Lesben desolat aus, was in Teilen auch für die bundesdeutsche Realität gilt.-- Hanna-Emilia 13:40, 31. Okt. 2010 (CET)Beantworten

Beschneidung? Tabuthema? Wikizensur?

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Das Thema Beschneidung als irreversible rituelle Körperverletzung gehört eindeutig hierher. Ist das zensiert wg. dem Einfluss beschnittener Wikipedianer? (nicht signierter Beitrag von 80.141.247.187 (Diskussion) 13:04, 10. Jul 2012 (CEST))

+1 : Beschneidung Mionderjähriger unter dem Einfluss Dritter gehört auch imo eindeutig hierher. --Neun-x (Diskussion) 22:48, 16. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Ich weiß nicht, wie genau das umgesetzt werden sollte. --Sixtus Beckmesser (Diskussion) 19:49, 19. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Nein, das gehört nicht hierher. Denn eine Beschneidung/Zirkumzision ist keine sexuelle Handlung und auch kein Eingriff in die Sexualität. Sie verändert auch nicht die sexuellen Möglichkeiten, nur marginal wird dadurch das sexuelle Empfinden oder die Orgasmusfähigkeit verändert.
Wohl aber gehört das in das Lemma Einwilligungsfähigkeit! Dort wurde das Fehlen auch bereits angemahnt, und ich würde mich auch drum kümmern, wären nicht die nationalen rechtliche Unterschiede im deutschsprachigen Raum zu kompliziert, um ohne eine mindestens mittelgroße Recherche dazu was Vernünftiges schreiben zu können. -- Paul Haferstroh (Diskussion) 18:05, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe im Artikel Einwilligungsfähigkeit, wo es um ärztliche Eingriffe geht, einen Link zum Hauptartikel Zirkumzision#Beschneidungskritik in der Gegenwart gesetzt, dort wird das Thema erörtert. -- Paul Haferstroh (Diskussion) 19:57, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Islam

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http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sexuelle_Selbstbestimmung&diff=prev&oldid=121674230 (Vgl. Konkubinat#Konkubinat_im_Islam)

Sexuelle Versklavung ist der denkbar schwerste Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Deshalb ist das Thema natürlich relevant. --Sixtus Beckmesser (Diskussion) 19:49, 19. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Nur müssen die entsprechenden Belege vorzeigbar sein. --Chemischer Bruder (Diskussion) 16:21, 22. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung kein Grundrecht?

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Ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung kein Grundrecht? Im Grundgesetz kann ich dazu nichts finden. Ich war immer davon ausgegangen, das es (ähnlich wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit) ein Grundrecht (oder Menschenrecht) wäre, aber da befand ich mich wohl in einem Irrtum, oder? Hat der Gesetzgeber versehentlich vergessen, die sexuelle Selbstbestimmung zu einem Grundrecht zu machen, oder hat der Gesetzgeber sich bewußt dagegen entschieden? --87.155.44.36 01:19, 13. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Die EU-Grundrechte-Charta verbietet lediglich eine Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung (also wegen Homosexualität und Bisexualität, theoretisch auch wegen Heterosexualität), aber damit wird das Recht zur Sexuellen Selbstbestimmung, das ja nicht nur die Freiheit umfasst, ob man homo oder hetero oder bi sein will, sondern vielmehr den Menschen die Gestaltung ihrer sexualität grundsätzlich selbst überläst (solange sie nicht in Rechte anderer eingreifen) wohl noch nicht zu einem Grundrecht. Diskriminiert werden zum Beispiel immer noch Dreierbeziehungen, und der Staat bevormundet die Menschen und der Staat gesteht die Rechte und Vorteile von familien und Ehen ausschließlich nur Zweierbeziehungen zu, auch wenn die betroffenen Menschen etwas anderes wollen. Das die meisten Bürger Zweierbeziehungen wollen, und die von der Diskriminierung von Dreierbeziehungen betroffenen Menschen eine Minderheit sind, ergibt keine stichhaltige Rechtfertigung für deren Diskrimnierung, denn sonst könnte man ja mit gleicher Argumentation auch Homo- und Bisexuelle diskriminieren. Die GGestaltung des privaten persönlichen und intimen Lebensbereiches sollte der Staat grundsätzlich jedem Bürger selbst überlassen, ohne die Bürger zu bevormunden oder zu diskriminieren.--10:55, 15. Dez. 2019 (CET) (unvollständig signierter Beitrag von 2003:E7:7F2C:6001:1D9F:7F64:9A68:57B7 (Diskussion) )

Überarbeiten

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Belege fehlen

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Hallo an alle bisherigen Autoren. Durch einen Hinweis auf meiner DS bin ich auf den Artikel gestoßen und musste feststellen, dass er in der aktuellen Version weitgehend aus Theoriefindung besteht. Der Einzelnachweis in ersten Abschnitt lag thematisch weit daneben, hier ging es um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Verurteilung zweier erwachsener Geschwister wegen Geschwisterinzests für rechtes und vereinbar mit dem GG erklärte. Ich möchte weder löschen noch mich selbst tief einarbeiten. Deshalb: Wäre doch schade, wenn der Artikel weiterhin unbelegt bleibt.Wer macht den Job also :-) Gruß von --BlaueWunder (Diskussion) 10:46, 2. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Der Artikel bedarf einer Grundsanierung nach wissenschaftlicher Literatur (die mit Artikeln in Qualitätsmedien ergänzt werden kann). Derzeit verstößt er gegen fast alle Grundprinzipien für gute enzyklopädische Artikel. Auffällige TF kannst du imo gern entfernen bzw. ausklammern, das geht so: Formatierung und auf der Disk. mit Difflink vermerkern.--Fiona (Diskussion) 10:43, 22. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Struktur der Abschnitte

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Zurzeit über zeugt mich, neben denn unbelegten Aussagen, die Strukturierung des "Essays" nicht. Der Gedankengang ist nicht nachvollziehbar. Warum kommt der, auch in der Verbreitung wichtige Abschnitt "Homosexualität" so spät, erst nach den zahlenmäßig untergeordneten Abschnitten zu Inzest oder SM? Die Geschichte gehört m.E. eher an den Anfang und dann sollte sich 'der Artikel entscheiden', ob er sich auf Deutschland, Europa, die westliche Welt oder Vorstellungen von Reformern oder Aktivistinnen bezieht. - In Bezug auf Biologische Sexualität scheint eeine andere Ebene angesprochen zu werden. Hier wird 'Sexualität' offenbar als 'Zugehörigkeit zu einem der zwei offiziellen Geschlechter' aufgefasst, aber nicht explizit so definiert - also Sexualität = sex, wie im Pass, und nicht Sexualität als Ausrichtung der Libido. Daher ist der Gedankengang hier nicht schlüssig. Ein Kandidat für die Qualitätssicherung?! --BlaueWunder (Diskussion) 09:46, 3. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Quellen zur Sure 23, 6)

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Quellen können hier diskutiert werden. Holiday (Diskussion) 07:55, 22. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

s. meinen Beitrag im Abschnitt Belege fehlen.--Fiona (Diskussion) 10:45, 22. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Von Kindern initiierte sexuelle Handlungen bedürfen nicht der Einwilligungsfähigkeit

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Die meisten sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern werden von dem Erwachsenen initiiert. Trotzdem sind auch Fälle belegt, in denen die sexuelle Handlung von dem Kind initiiert worden ist, insbesondere wenn es sich um einen geschlechtsreifen Jungen handelt. Selbst "konservative" Studien beziffern diese Fälle bei Jungen auf 9 % aller sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern (und bei Mädchen auf 2 %).
Nun ist im Artikel zu lesen: Nach deutschem Recht können Kinder, das heißt Personen unter 14 Jahren, nicht rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen, da analog zur Strafmündigkeit im Strafrecht davon ausgegangen wird, dass sie die Folgen altersbedingt nicht verantwortlich einschätzen können. Sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern dar.
Aufgrund meiner obigen Bemerkung erschließt sich mir nicht die Schlussfolgerung auf alle sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern. Es ist (für mich als Leser) denkbar, dass ein Kind, das nicht wissentlich in sexuelle Handlungen einwilligen kann, trotzdem bei selbst initiierten Handlungen weiß, was es tut.
Ich vermute, dass auch bei den selbst initiierten Handlungen das Argument greift, dass das Kind die Folgen altersbedingt nicht verantwortlich einschätzen kann. Der logische Schluss sagt jedoch aus: Fehlende Einwilligungsfähigkeit => Strafbarkeit aller sexuellen Handlungen mit Kindern. So oder so bedarf es also einer Umformulierung. Falls meine Vermutung zutrifft, wäre denkbar: Aus dem gleichen Grund stellen sich auch von Kindern/durch Kinder initiierte sexuelle Handlungen als strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern dar. -- Paul Haferstroh (Diskussion) 19:01, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Quatsch, da stellt sich nichts Dar, sondern es handelt sich um strafbaren sexuellen Missbrauch. Ich halte Dich für einen Troll, und die werden in diesem Bereich noch weniger toleriert. --JosFritz (Diskussion) 20:38, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Hallo, JosFritz, Du scheinst nicht aufmerksam zu lesen. Im Artikel steht, es stelle sich als strafbarer sexueller Missbrauch dar. Wenn Du meinst, das sei Quatsch, dann kritisiere nicht mich! -- Paul Haferstroh (Diskussion) 19:38, 22. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Ja, gut so! – Ich hatte den Begriff Einwilligung zu restriktiv verstanden. Somit ERLEDIGT. -- Paul Haferstroh (Diskussion) 22:56, 9. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Neugliederung

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ImO empfiehlt es sich, den Artikel neu zu strukturieren. Dabei kann der Abschnitt über Teilhaberechte unverändert erhalten bleiben, eventuell angereichert mit einer kurzen Analyse, warum es nicht Erfolg versprechend sein kann, wenn Incels versuchen sollten, Menschen mit Behinderung gleichgestellt zu werden (nach dem Motto: „Für die soll der Staat ja auch sorgen“).
Der Großteil des Artikeltextes fällt unter die Kategorie „Abwehrrechte“. Es geht darum, zum Schutz der sexuellen Rechte von Einzelnen und Gruppen Übergriffe des Staates, der Gesellschaft und Einzelner abzuwehren. Eine mögliche Gliederung ergäbe sich aus den folgenden Aspekten:

  • „Sexuelle Identität“ / sexuelle Orientierung [= so sein dürfen, wie man ist]
  • Als (un)problematisch / (nicht) unmoralisch bewertete einzelne Verhaltensweisen [sich so verhalten dürfen, wie man es für richtig hält]
  • Gebote und Verbote der Staaten (Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht…)
  • Einfluss von (dominanten) Religionsgemeinschaften auf das Sexualleben (nicht nur) ihrer Mitglieder
  • Von der Gesellschaft (vermeintlich) Benachteiligte: Menschen mit Behinderung (behindert Seiende oder behindert Werdende?), Kinder (und ggf. Jugendliche), Menschen ohne Partner / „zölibatär“ Lebende…

--CorradoX (Diskussion) 10:41, 15. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Ausgliederung

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Der Artikel droht zu lang zu werden. Er bildet das „Dach“ für alle möglichen „Hauptartikel“. Dabei stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll ist, Sachverhalte nur zu erwähnen und Interessierte ausschließlich auf diese Hauptartikel zu verweisen. Abgesehen davon besteht bereits bei der ersten Erwähnung eines Stichworts die Möglichkeit, in den entsprechenden Blaulink zu klicken.
Es gibt kaum noch Lücken. Eine riesige Lücke ist bei WP (also nicht nur in diesem Artikel) der Komplex Jugendsexualität. Zu diesem Thema kann vor allem die 218 Seiten füllende Studie „Jugendsexualität“ der „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ aus dem Jahr 2015 ausgewertet werden (als „Skelett“ eines neuen Artikels, das vor allem um Aussagen zu anderen Staaten und alternative Sichtweisen angereichert werden müsste). --CorradoX (Diskussion) 10:52, 14. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Abschnitt Genitalverstümmelung überarbeitungsbedürftig!

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Der Abschnitt ist nicht neutral gestaltet und enthält im Übrigen keinen einzigen Beleg! Damit ist das Grundprinzip des neutralen Standpunktes verletzt! Insbesondere überarbeitungsbeedürftig ist die Aussage "Andererseits würde ein Verbot der Beschneidung männlicher Kinder einen Eingriff in die Religionsfreiheit von Muslimen, Juden und Angehöriger anderer Religionsgemeinschaften darstellen, die diesen Initiationsritus gebieten." falsch.

1. Die Religionsfreiheit iSd Art 4 I und II GG stellt ein Freihtsrecht dar, ein Eingriff in die körperliche Unversertheit iSd Art. 2 II, der sich auf die Religionsfreiheit beruft, scheidet damit von vorneherein aus. Dies folgt nicht erst aus einer Abwägung, da eine Abwägung zw. Religionsfreiheit und Recht auf Leben und körperliche Unversertheit die Verletzung der Schutzbereiche beider Grundrechte vorraussetzt (vgl. [Scheinfeld/Wolf], S. 80 f.).

2. Ferner ist nicht ersichtlich auf welchen kriteriengeleiteten, neutralen Erwägungen die Formulierung nicht-männliche Kinder ausschließt. Wieso lautet der Text nicht "Andererseits würde ein Verbot der Beschneidung (unabhängig vom Geschlecht) einen Eingriff in die Religionsfreiheit von Muslimen, Juden und Angehöriger anderer Religionsgemeinschaften darstellen, die diesen Initiationsritus gebieten? Die Religionsfreiheit darf entweder in die körperliche Unversertheit und sexuelle Selbstbestimmung anderer eingreifen oder nicht. Dies wird nicht durch das Geschlecht beeinflusst, dass der Grundrechtsträger aufweist, dessen Recht auf körperliche Unversertheit und sexuelle Selbstbestimmung durch staatliche Gewalt zu schützen ist. Dies wird dadurch ersichtlich, dass Art. 2 GG allgemein formuliert ist (und nicht etwa "Jede weibliche Person hat das Recht ..."). Des Weiteren läge ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 3 I u III vor. (vgl. [Scheinfeld/Wolf], S. 79 ff.) Meine Ausführungen zu 2. berufen sich darauf, dass Eingriffe in die männliche bzw. weibliche körperliche Unversertheit und sexuelle Selbstbestimmung nicht per se einen tiefgreifenderen Schaden bei den Opfern dieser Praktiken bedingen, nur weil diese weiblich oder männlich sind. Zur Veranschaulichung: Die männliche Vorhaut enthält 50% des erogenen Gewebes. Dieses fehlt dann, nach erfolgter (radikaler) Zirkumzision. Negative Auswirkungen auf die männliche Sexualität sind somit offensichtlich zu erwarten (vgl. [Schäfer/Stehr], insbesondere S. 109-116). Dies ist erst recht bei anderen Beschneidungsformen wie der Subinzision oder dem Entfernen sämtlicher Penishaut der Fall. Der Begriff "weibliche Beschneidung" oder auch "weibliche Genitalverstümmelung" umfasst, so wie die "männliche Beschneidung" oder auch "männliche Genitalverstümmelung", eine Vielzahl an Eingriffen. Bei weiblichen Personen klassifiziert die WHO nach Typ I ((teilweise) Klitoridektomie), II (zusätzlich zu (teilweiser) Klitoridektomie auch teilweise Exzision der Labien), III (zusätzlich zu I u. II auch Verengen der Vaginlöffnung ("zunähen"), macht etwa 10-15% aller weibl. Genitalverstümmelungen aus), IV (sonstige Verletzung weiblicher Genitalien ohne wirksame Einwilligung der zu operierenden Person bzw. bei med. Indikation; unter IV fällt zB das Verätzen der Klitoris oder Einstehen der Klitorisvorhaut) ([Wolf/Scheinfeld], S. 75 f. oder etwa: https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/female-genital-mutilation (15.11.2022)) Das Einstechen der Klitorisvorhaut etwa oder die Entfernung der Klitorisvorhaut fällt also gemeinhin unter den Begriff der weibl. Genitalverstümmelung, ist aber nicht schwerwiegender als die weitverbreiteste Form der männl. Genitalverstümmelung, der Vorhautamputation. Insofern ist nicht ersichtlich wieso die Eingriffe aus rechtlicher Sicht an weiblichen Personen grundsätzlich anders behandelt werden sollen als an männlichen Personen. Dies wird jedoch durch die oben kritisierte Formulierung suggeriert ([Scheinfeld/Wolf] S. 74-80).


Haltet Ihr die Kritik für gerechtfertigt?


[Schäfer/Stehr]: "Zur medizinischen Tragweite einer Beschneidung" in: Die Beschneidung von Knaben - Ein trauriges Vermächtnis, 2014, Hrsg.: Franz, M., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. [Scheinfeld/Wolf]: "Zur Beschneidung kindlicher Genitalien" in: Jahrbuch für Recht und Ethik, Bd. 24 (2016), Hrsg.: Hruschka, J./Joerden, J., Buncker & Humblot, Berlin.

Hier nochmal der Abschnitt in seiner derzeitigen Fassung.

"In einigen Kulturen, weitverbreitet vor allem in Nordafrika, stellt die weibliche Genitalverstümmelung einen tiefgreifenden Einschnitt in das Sexualleben dar. Auch bei der in einigen Kulturen praktizierte Zirkumzision ohne medizinische Indikation gehen wichtige sexuelle Funktionen verloren. Genitalverstümmelung kann daher als Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung verstanden werden. Siehe auch: „Langfristige Folgen“ im Artikel Weibliche Genitalverstümmelung Siehe auch: „Auswirkungen auf die Sexualität“ im Artikel Zirkumzision Andererseits würde ein Verbot der Beschneidung männlicher Kinder einen Eingriff in die Religionsfreiheit von Muslimen, Juden und Angehöriger anderer Religionsgemeinschaften darstellen, die diesen Initiationsritus gebieten." --Hokuspocus (Diskussion) 16:55, 15. Nov. 2022 (CET)Beantworten


Schuldig geschieden

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Auch in Österreich und in Frankreich kann man es von vorneherein vermeiden "schuldig geschieden" zu werden, wenn man einen individuellen notariellen Ehevertrag schließt, dessen Bestimmungen die entsprechenden Abweichungen von gesellschaftlichen und gesetzlichen Leitbild gestattet. Außerdem wird, wer "schuldig geschieden" wird, nicht etwa ins Gefängnis geworfen, sondern sowas kann lediglich dazu führen, daß man dann schlechtere oder kaum noch Chancen hat, seinen ehemaligen Ehegatten in Schuldknechtschaft zu unterwerfen, also lebenslang (Nachehelichenunterhalt) blechen zu lassen.--#### (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:95A:3920:C909:65D0:4EBF:9F75 (Diskussion) 06:59, 14. Jun. 2023 (CEST))Beantworten