Diskussion:Softwarearchitekt

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Bmstr in Abschnitt Juristische Fragen zum Begriff
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Juristische Fragen zum Begriff

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"In Deutschland ist die Verwendung des Begriffes "Softwarearchitekt" als Berufsbezeichnung nicht erlaubt. Aufgrund der Bestimmungen der Landesgesetze darf den Titel Architekt oder sprachliche Abwandlungen davon nur führen, wer in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen ist. beispielsweise Architektengesetz Baden Württemberg § 2 Berufsbezeichnung"

Ich habe das mit dem Architektengesetz Sachsen verglichen.

§2 Abs. 3: (3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

IMHO könnte das bedeuten, dass Bezeichnungen wie z.B. Software Architekt, Senior Enterprise Architekt etc. erlaubt sind, sofern man die hier beschriebenen Aufgaben erledigt.

wer kontrolliert die Einhaltung dieses Paragraphen?

Wäre schön, wenn jemand fachkundiges seine Meinung dazu abgeben könnte.

mich interessiert überdies brennend, welche strafen man bekommt, wenn man diese berufsbezeichnung verwendet. Verwarngeld, 20€? kann man sich als Enterprise Architekt ruhig mal gönnen. fürs gute gefühl.

greetz, kdot (01:56, 22. Jul 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Also der von Dir zitierte Satz sagt ja nur aus, dass ein Architekt (der Mitglied der Architektenkammer ist) sich Enterprise (oder was auch immer) Architekt nennen darf. Nicht aber ein wirklicher Enterprise Architekt.
Die meisten Enterprise Architekten verwenden den Begriff aber nicht als Berufsbezeichnung (Berufsbezeichnung wird bei den meisten "Informatiker" sein), sondern als Stellenbeschreibung. Dafür sind natürlich keine Strafen fällig. --Sebastian.Dietrich 08:50, 22. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

ah, ok. das ergibt dann schon eher sinn ;) vielen Dank für die Antwort! -- kdot (nicht signierter Beitrag von 86.56.22.188 (Diskussion) 17:59, 26. Jul 2010 (CEST))

Ist die Verwendung der Berufsbezeichnung "Softwarearchitekt" jetzt gestattet oder nicht? Die hier angeführte Erklärung passt meines Erachtens nicht zur weiten Verbreitung der Berufsbezeichnung im deutschsprachigen Raum. --Jens 10:26, 26. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Ich habe bei der Architektenkammer NRW nachgefragt und folgende Antwort erhalten: Der Begriff "Softwarearchitekt" ist nicht durch das Baukammerngesetz NRW geschützt, da die Bezeichnung offenkundig nicht dem Baubereich zuzuordnen ist. Aus diesem Grund bestehen gegen die Verwendung des Begriffes keine Bedenken. --Jens 09:40, 7. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Hallo Jens, wer war Dein Ansprechpartner in der Architektenkammer NRW? Wer konnte Dir dort eine rechtsverbindliche, deutschlandweit gültige Auskunft geben, aus der zu entnehmen ist, dass der Begriff "Softwarearchitekt" uneingeschränkt von jedem verwendet werden darf. Für Deine Artikeländerung fehlt der Nachweis.
Es gibt in Deutschland in jedem Bundesland ein "Architektengesetz". Die Formulierungen zum Titelschutz des Architekten sind in jeder Gesetzesvariante in den Bundesländern ähnlich, aber nicht gleich. Falls die Architektenkammer NRW keine Bedenken gegen die Verwendung der Berufsbezeichnung "Softwarearchitekt" hat, gilt das nach wie vor nicht für die gesamte Republik. Die Architektenkammer Baden-Württemberg akzeptiert die Verwendung des "Softwarearchitekten" nicht und lässt von der Wettbewerbszentrale wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen. Das hat mir die Architektenkammer Baden-Württemberg mehrfach schriftlich nachgewiesen. Deine in den Artikel eingetragene Formulierung "Da die Berufsbezeichnung "Softwarearchitekt" offenkundig nicht aus dem Baubereich stammt, bestehen gegen eine Verwendung des Begriffes keine Bedenken seitens der Architektenkammern in Deutschland." ist nicht korrekt und kann daher in dieser Weise im Artikel nicht bestehen bleiben.
Der Gesetzestext des Baukammerngesetz NRW lautet:
§ 2 (Fn 6) Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Architektin", "Innenarchitekt", "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 zusteht. Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Garten- und Landschaftsarchitektin" führen, wenn sie entsprechend in die Liste der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen eingetragen sind.
(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" oder "Büro für Stadtplanung" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Das Baukammerngesetz NRW formuliert, wie man sieht, keine Ausnahme für Berufe die nicht dem "Baubereich" zuzuordnen sind.
Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Architektenkammern die richtigen Ansprechpartner für solche Anfragen sind, denn für das Bauberufsrecht ist das im jeweiligen Bundesland zuständige Ministerium verantwortlich. Die Überwachung des Bauberufsrechts in NRW gehört nach § 14 des Baukammerngesetz NRW _nicht_ zu den Aufgaben der Architektenkammer NRW. --WJournalist (Diskussion) 12:10, 22. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Habe juristische Nachweise im Artikel nachgetragen. Die Meinung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist durch die im Artikel genannten Urteile widerlegt. Wie man in § 14 des Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen nachlesen kann, ist es nicht die Aufgabe der Architektenkammer NRW den Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt" zu überwachen. --WJournalist (Diskussion) 20:00, 10. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

FJD, 13.2.2016: Die hier dargelegte Argumentation bezüglich der Verwendung des Begriffes Softwarearchitekt als Berufsbezeichnung halte ich für falsch und sollte definitiv umformuliert werden. Letzten Endes geht es um die Frage, ob der Begriff als Berufsbezeichnung oder Berufliche Funktion verwendet wird. In der Regel wird vermutlich jeder, der als Softwarearchitekt arbeitet dies in der Beruflichen Funktion oder als Rolle in einem Projekt ausführen. Ob die Verwendung als Berufsbezeichnung erlaubt ist, ist eigentlich eine juristische Frage. Die Fälle [2,3,4] die als Quellen für den Bereich Beschränkungen zitiert wurden beziehen sich außerdem auf Fälle, bei denen die betroffenen Personen im Baugewerbe waren und können deshalb nicht für die Argumentation herangezogen werden! Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsbezeichnung https://de.wikipedia.org/wiki/Berufliche_Funktion (nicht signierter Beitrag von 91.96.219.222 (Diskussion) 12:57, 13. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Hallo IP, Deine Argumentation ist nicht logisch. Ob die Verwendung des Begriffes "Softwarearchitekt" als Berufsbezeichnung erlaubt ist, ist, wie Du erwähnst, selbstverständlich eine juristische Frage. Die Berufsbezeichnungen "Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, usw." sind gesetzlich geschützt. Für diese Kammerberufe gelten besonders strenge standes- und berufsrechtliche Zugangsregelungen. Dein Argumentationsversuch, dass sich jemand (Software-)Architekt nennen dürfte, weil er nichts mit dem Baugewerbe zu tun hat, würde im Umkehrschluss bedeuten, dass sich jeder der mit Medizin nichts zu tun hat, Arzt nennen dürfte. Den Computerarzt gab es in Deutschland vor vielen Jahren tatsächlich, bis der Laden zwangsweise zugemacht wurde. Wenn ich mich richtig erinnere, klagte die zuständige Ärztekammer erfolgreich. Der Metzger darf sich nicht "Frischfleischarchitekt" nennen, auch "Lebensmittelnotar", "Rindfleischanwalt" oder "Anwalt für neue Wurstsorten" würde sowohl als Berufsbezeichnung als auch als "berufliche Funktion" rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, obwohl der Beruf des Fleischers mit der Juristerei so wenig zu tun hat wie die Baubranche mit der IT-Branche. Die Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ohne die entsprechende Erlaubnis ist irreführend und wettbewerbswidrig, diese gesetzliche Regelung gilt für alle, auch für Metzger (Auseinandersetzung zum Thema "Kundenanwalt": LG Düsseldorf, Urt. v. 26.07.2013, Az. 34 O 8/13); genauso ist die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" ohne die entsprechende Erlaubnis wettbewerbswidrig. In den vielen Jahren, in denen ich dieses Thema beobachte, haben sich schon einige angebliche "Architekten" (auch Softwarearchitekten!) einen neuen Beruf suchen müssen, weil sich Landgerichte und Wettbewerbszentralen Deiner Argumentation nicht anschließen wollten. Gerichtsurteile zu Wettbewerbsverstößen wg. Führen einer Berufsbezeichnung ohne Zulassung kann man im Übrigen jede Menge finden. Einige organisierte ITler haben bereits versucht, sich um einen gesetzlichen Schutz ihrer Berufsbezeichnung zu bemühen und im Bundestag um Unterstützung geworben um eine Kammer zu gründen. Bislang ohne bekannt gewordenes Ergebnis. Kann aber noch werden, die Pflegeberufe haben jetzt auch eine eigene Kammer. Als Tipp: Der Softwaredesigner unterliegt keinerlei berufsrechtlichen Beschränkungen und klingt doch auch klasse. --WJournalist (Diskussion) 01:24, 11. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Hab jetzt die Referenz für die Gesetzeslage (OGH-Urteil) in Ö genauer gelesen. Daraus geht deutlich hervor, dass "Softwarearchitekt" im Gegensatz zu "Architekt" sehr wohl erlaubt ist. --Sebastian.Dietrich 00:49, 12. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Hallo Sebastion, im von Dir als Nachweis zitierten Artikel steht verkürzt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Begriffe „Architektur“ und „Architekturbüro“ durch das geltende Ziviltechnikergesetz (ZTG 1993) nicht geschützt sind. Des Weiteren stellt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass Gewerbetreibende, die laut Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung haben, neben der Bezeichnung „BaumeisterIn“ auch die Bezeichnung „gewerbliche(r) ArchitektIn“ verwenden dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Inwiefern ist der von Dir zitierte Artikel ein Nachweis für die Aussage "Die Bezeichnung Softwarearchitekt hingegen wird im Allgemeinen nicht als eine Tätigkeit im Bauwesen verstanden und ist deshalb nicht geschützt". Der Begriff Softwarearchitekt wird im Artikel an keiner Stelle verwendet. --WJournalist (Diskussion) 15:21, 12. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

@WJournalist, Sebastian.Dietrich, Jfwagener: Aha, da ist mal wieder heftig Hobbyjuristerei zugange. Die zitierten Urteile beziehen sich auf Architekten im Baugewerbe. Sie basieren auf dem Wettbewerbsrecht. Ein Softwarearchitekt steht aber offenkundig nicht im Wettebewerb zu einem Bauarchitekten. Daher sind diese Urteile hier offensichtlich nicht relevant und die Aussage "Die Architektenkammer Baden-Württemberg akzeptiert die Verwendung des "Softwarearchitekten" nicht und lässt von der Wettbewerbszentrale wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen. Das hat mir die Architektenkammer Baden-Württemberg mehrfach schriftlich nachgewiesen." erscheint mir daher falsch und unglaubwürdig. Ich finde es erstaunlich, wie hier die Aussage der Architektenkammer NRW beiseitegewischt wird, die abwinkt und keine Bedenken hat, obwohl sie der letztliche interessenträger ist, und wie dann päpstlicher als der Papst auf geradezu sklavische Art am Wortlaut des Gesetzes geklebt wird ohne den Kontext und Zweck zu betrachten um den Softwarearchitekten einen Strick zu drehen. Lächerlich. Hat hier irgendjemand ein Urteil tatsächlich gegen einen Softwarearchitekten wegen Verstoßes gegen ein Baukammerngesetz? Ein einziges?? Da das Wettbewerbsrecht nicht in Frage kommt, kann es ja nur um Ordnungswidrigkeiten[1] gehen. Demnach "Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Kammer". Das ist hier die Architektenkammer[2]. Daher erscheint mir auch die Aussage "Die Überwachung des Bauberufsrechts in NRW gehört nach § 14 des Baukammerngesetz NRW _nicht_ zu den Aufgaben der Architektenkammer NRW" falsch, zumal dort auch nichts derartiges explizit steht und im Gegenteil in Nr. 1 enthalten zu sein scheint. Und dise Kammer sagt, sie hat keine Bedenken. Hat also keine Absichten, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Softwarearchitekten zu machen. Vermutlich weil sie einfach weiß was ihre Aufgabe ist und was nicht. --rtc (Diskussion) 08:04, 30. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat ein Telefon. Wenn Du meine Aussage als unglaubwürdig erachtest, ruf dort an und erkundige Dich. Vor einigen Jahren wurde ein Grafiker/Mediendesigner, der sich in Baden-Württemberg als "Kommunikationsarchitekt" bezeichnete, aber keinen Eintrag in die Architektenliste hatte, von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, nur als Beispiel. Ist Fakt, ruf die Architektenkammer Baden-Württemberg an. Außerdem irrst Du, wenn Du behauptest, die Architektenkammer NRW sei der "letztliche interessenträger". Die AK NRW ist nur für NRW zuständig, es gibt aber 16 Bundesländer mit teils differierender Gesetzgebung. In der Tat ist die AK NRW bezüglich des Titelschutzes sehr "großzügig", die Architektenkammern in Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg sind es nicht. Der Titelschutz der Architekten und Stadtplaner entspricht dem Titelschutz der Rechtsanwälte, Notare und weiteren Freien Berufen. Bislang habe ich noch nicht erlebt, dass ein Titelmissbrauch nach dem Aktivwerden der Wettbewerbszentrale fortgesetzt wurde. Dem Softwarenotar, dem Softwareanwalt und dem Softwarearchitekten sind Grenzen gesetzt. --WJournalist (Diskussion) 15:02, 1. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
@WJournalist:, Du hast behauptet "Die Architektenkammer Baden-Württemberg akzeptiert die Verwendung des "Softwarearchitekten" nicht". Nun ist aber plötzlich von "Kommunikationsarchitekt" die Rede und von Wettbewerbszentrale und von Abmahnung (also sind wir hier mal wieder im Wettbewerbsrecht, das beim Softwarearchitekten nun definitiv nicht greifen kann, wie schon erläutert). Ja was nun? Softwarenotar und Softwareanwalt sind eine völlig andere Sache. Solche Begriffe kann man sehr einfach missverstehen, denn man könnte sich durchaus einen auf Software spezialisierten Notar oder Anwalt vorstellen und das ist leicht zu verwechseln. Ebenso ein Kommunikationsarchitekt, das könnte auch jemand sein der bauliche Maßnahmen mit PR-Einschwenk macht. Ein Softwarearchitekt hingegen ist jetzt nun wirklich absolut unverdächtig, etwas mit der Baubranche zu tun haben. Also bitte Butter bei die Fische, gibt es nun irgendwelche Anzeichen für irgendwelche Maßnahmen konkret gegen Softwarearchitekten durch Architektenkammern oder ist das nur Deine persönliche Panik? --rtc (Diskussion) 20:17, 4. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Aha, da ist mal wieder heftig Hobbyjuristerei zugange. OLG Frankfurt am Main, 08.06.2010 - 2 Ss-OWi 300/10 belegt die vorsätzliche unberechtigte Verwendung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung. Der im Urteil erwähnte Betroffene hat erfolgreich Architektur studiert und darf sich trotzdem nicht Architekt nennen. Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) verbietet die Verwendung der Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“, auch in Wortverbindungen. Die Berufsbezeichnung darf nur führen, wer in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes (HASG) eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist. Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) gilt im Bundesland Hessen! Es gilt für Absolventen der Architektur wie auch für Absolventen der Wirtschaftsinformatik. Erfolgreiche Absolventen eines Architekturstudiums dürfen sich genau so wenig Architekten nennen wie Absolventen der Wirtschaftsinformatik. Es gibt in Deutschland geschützte Berufsbezeichnungen wie "Apotheker", "Arzt" (bundesrechtlich geschützt nach § 132a StGB) und weitere rechtlich geschützte Berufsbezeichnungen wie "Ingenieur", "Altenpfleger", "Architekt", "Notar", "Stadtplaner". Das ist Fakt. Du verstehst doch sicher, was ein Gesetz ist und wie es funktioniert. Du verstehst doch sicher, dass die Bundesnotarordnung (BNotO), das Ingenieurgesetz (IngG), das Altenpflegegesetz - AltPflG oder das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) für alle Menschen gelten, also nicht nur für Notare, Ingenieure, Altenpfleger oder Architekten. Im Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) steht, dass eine Berufsbezeichnung mit der Wortverbindung "architekt" in Hessen nur tragen darf, wer in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes (HASG) eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist. Daher darf in Hessen die Berufsbezeichnung "Softwarearchitekt" nur führen wer in ein Berufsverzeichnis nach § 3 des Gesetzes (HASG) eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 berechtigt ist. Softwarearchitekten werden nicht in das hessische Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes (HASG) eingetragen, weil die Eintragungsvoraussetzungen fehlen, daher dürfen sie den Titel nicht führen. Das ist die Rechtslage in Hessen, sie ist ähnlich der in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, um weitere Beispiele zu nennen. Das Du Dich bei der Architektenkammer kundig gemacht hast, wie ich es Dir vorschlug, war zu anspruchsvoll für Dich? --WJournalist (Diskussion) 01:01, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Bla bla bla Mister @WJournalist:. Du wiederholst Deine hobbyjuristischen Ansichten hier nochmal länglich, da hilft es auch nicht hängerringend diesen Vorwurf zurückzuschleudern. Die Frage hast Du nicht beantwortet. --rtc (Diskussion) 06:11, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Deine Verständnisdefizite kann ich nicht ausgleichen. "wiederholst ... länglich"? "hängerringend ... zurückzuschleudern"? Etwas themenbezogene Konzentration bitte, auch bei der Verwendung schiefer Sprachbilder. --WJournalist (Diskussion) 19:58, 28. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ich habe schon verstanden, was Du argumentierst, nur geht es an der Frage vorbei. Bitte eine Quelle nennen der sich diese von Dir vertretene Argumentation entnehmen lässt, und zwar mit explizitem Bezug zum Softwarearchitekten. --rtc (Diskussion) 10:08, 7. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Die Behauptung im Artikel, der Schutz der Bezeichnung "Architekt" beschränke sich auf das Bauwesen ist unbelegt. Ich lösche das daher. Sie trifft auch nicht zu, da die deutschen Architektengesetze generell die Bezeichnung schützen (vgl. exemplarisch Art. 1 Abs. 1 (Bayerisches) BauKG) und umfasst auch Wortverbindungen (vgl. Abs. 4 ebd.). Ausnahmen gelten ausschließlich für evtl. akademische Grade (vgl. Abs. 5 ebd.) - sprich wenn es einen akademischen Grad "Softwarearchitekt" gäbe, so dürften diesen die Inhaber des Grades auch führen. --Bmstr (Diskussion) 08:01, 27. Dez. 2021 (CET)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 20:05, 16. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Schreibweise: Softwarearchitekt oder Software-Architekt

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Ich möchte vorschlagen, dass der Seitentitel mit Bindestrich geschrieben wird, wie es bei der Verknüpfung von verschiedensprachigen Wörtern im Deutschen allgemein üblich ist. 195.200.47.249 14:01, 5. Jun. 2020 (CEST)Beantworten