Diskussion:Soldatenmord von Lebach
Üerarbeitung
[Quelltext bearbeiten]Ich habe das ganze mal etwas strukturiert und Kleinigkeiten ergänzt. Grundlage ist dei TV-Dokumentation des SR von 2001, die vermutlich auch das Buch zur Grundlage hatte. -- Kuhlmac 17:56, 28. Sep. 2011 (CEST)
Vier oder fünf?
[Quelltext bearbeiten]Als Soldatenmord von Lebach ging ein im Jahre 1969 begangener Mord an fünf Soldaten am Bundeswehrstandort Lebach in die bundesdeutsche Geschichte ein. Dies waren die Gefreiten Dieter Horn, Ewald Marx, Reinhard Schulz, der Obergefreite Arno Bales und der Unteroffizier Erwin Poh.
Einer kam durch (Schulz). Also Mord an vier Soldaten + ein versuchter Mord ?! (nicht signierter Beitrag von 91.97.167.211 (Diskussion) 18:40, 5. Mai 2014 (CEST))
Altersangaben
[Quelltext bearbeiten]"Der heute etwa 80-Jährige stellte jedoch nie einen Antrag," - 80 Jahre wird in keiner der Quelle genannt. Nur "über 75" bzw. 76-77, bzw. bei Tatzeitpunkt 27. Allerdings sind die Angaben im Widerspruch zum Artikel weiter vorne, in denen die Täter als 24-26 im Jahr 69 bezeichnet wurden (ohne zu sagen, welcher genau wie alt war). --StYxXx ⊗ 05:17, 25. Okt. 2019 (CEST)
Anmerkung
[Quelltext bearbeiten]Unter der Überschrift Tat und Tatmotiv steht nichts zum Motiv. --2A02:6D40:212E:7D01:E0F4:9A1A:D67C:1835 22:03, 14. Mai 2020 (CEST)
Motiv und Hintergründe
[Quelltext bearbeiten]Was war das Motiv für die Morde? Was hat es mit den homosexuellen Beziehungen auf sich? Es ist reichlich dünn, was hier steht. (nicht signierter Beitrag von 92.209.27.103 (Diskussion) 11:28, 29. Jun. 2020 (CEST))
Haftprüfung vs. Einwilligung für eine vorzeitige Entlassung
[Quelltext bearbeiten]"Einer der Täter sitzt 2019 noch in Haft, obwohl er seit Mitte der 1990er Jahre das Recht auf eine Haftprüfung hat. Der heute über 75-Jährige stellte jedoch nie einen Antrag, weil er sich ungerecht verurteilt fühlt."
Dieser Absatz ist irreführend. Der Täter selber hat nie eine Haftprüfung beantragt. In der ZDFinfo-Doku "Die Morde von Lebach" aus dem Jahr 2020 stellt dies der zuständige Oberstaatsanwalt Michael Görlinger gegenüber dem Profiler Axel Petermann fest.
Der Täter hat einer vorzeitigen Entlassung nicht eingewilligt, was nach § 57a StGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aber eine Voraussetzung ist. Der Absatz müsste mMn korrekterweise lauten:
"Einer der Täter sitzt 2020 noch in Haft, obwohl er seit Mitte der 1990er Jahre das Recht auf eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nach § 57a StGB hat. Der heute über 75-Jährige hat dieser von Seiten der Justiz befürworteten vorzeitigen Entlassung jedoch nie zugestimmt, weil er sich ungerecht verurteilt fühlt." --Dirk Möbius (Diskussion) 00:36, 2. Jan. 2023 (CET)