Diskussion:Soziale Schließung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Jürgen Oetting in Abschnitt Vor der Verschiebung
Zur Navigation springen Zur Suche springen

kritischer hinweis

[Quelltext bearbeiten]

Ihr Lexikoneintrag ("Lemma") ist als "Theorie" eines Schließung genannten sozialen Prozesses vor allem deshalb so krottenschlcht, weil er noch hinter Webers Hinweise zu "offenen" vs. "geschlossenen" wirtschaftlichen Beziehungen zurückfällt bzw. diese nicht verstanden hat, weshalb auch auf jede Diskussion etwas auf Leitkonzept der "offenen" Gesellschaft (und ihre Feinde) verzichtet wird.

„Eine bei allen Formen von Gemeinschaften sehr häufig vorkommende Art von wirtschaftlicher Bedingtheit wird durch den Wettbewerb um ökonomische Chancen: Amtsstellungen, Kundschaft, Gelegenheit zu okkupatorischem oder Arbeitsgewinn und dergleichen, geschaffen. Mit wachsender Zahl der Konkurrenten im Verhältnis zum Erwerbsspielraum wächst hier das Interesse der an der Konkurrenz Beteiligten, diese irgendwie einzuschränken. Die Form, in der dies zu geschehen pflegt, ist die: daß irgendein äußerlich feststellbares Merkmal eines Teils der (aktuell oder potentiell) Mitkonkurrierenden: Rasse, Sprache, Konfession, örtliche oder soziale Herkunft, Abstammung, Wohnsitz usw. von den anderen zum Anlaß genommen wird, ihren Ausschluß vom Mitbewerb zu erstreben. Welches im Einzelfall dies Merkmal ist, bleibt gleichgültig: es wird jeweils an das nächste sich darbietende angeknüpft. Das so entstandene Gemeinschaftshandeln der einen kann dann ein entsprechendes der anderen, gegen die es sich wendet, hervorrufen. – Die gemeinsam handelnden Konkurrenten sind nun unbeschadet ihrer fortdauernden Konkurrenz untereinander doch nach außen eine »Interessentengemeinschaft« geworden, die Tendenz, eine irgendwie geartete »Vergesellschaftung« mit rationaler Ordnung entstehen zu lassen, wächst, und bei Fortbestand des monopolistischen Interesses kommt der Zeitpunkt, wo sie selbst oder eine andere Gemeinschaft, deren Handeln die Interessenten beeinflussen können (z.B. die politische Gemeinschaft), eine Ordnung setzen, welche Monopole zugunsten der Begrenzung des Wettbewerbs schafft, und daß fortan zu deren Durchführung, eventuell mit Gewalt, sich bestimmte Personen ein-für allemal als »Organe« bereithalten. Dann ist aus der Interessentengemeinschaft eine »Rechtsgemeinschaft« geworden: die Betreffenden sind »Rechtsgenossen«. Dieser Prozeß der »Schließung« einer Gemeinschaft, wie wir ihn nennen wollen, ist ein typisch sich wiederholender Vorgang, die Quelle des »Eigentums« am Boden ebenso wie aller zünftigen und anderen Gruppenmonopole. Handle es sich um die »genossenschaftliche Organisation«, und das heißt stets: um den nach außen geschlossenen, monopolistischen Zusammenschluß von z.B. ihrer örtlichen Provenienz nach bezeichneten Fischereiinteressenten eines bestimmten Gewässers, oder etwa um die Bildung eines »Verbandes der Diplomingenieure«, welcher das rechtliche oder faktische Monopol auf bestimmte Stellen für seine Mitglieder gegen die Nichtdiplomierten zu erzwingen sucht, oder um die Schließung der Teilnahme an den Aeckern, Weide- und Allmendnutzungen eines Dorfs gegen Außenstehende, oder um »nationale« Handlungsgehilfen, oder um landes- oder ortsgebürtige Ministerialen, Ritter, Universitätsgraduierte, Handwerker, oder um Militäranwärter oder was sie sonst seien, die zunächst ein Gemeinschaftshandeln, dann eventuell eine Vergesellschaftung entwickeln, – stets ist dabei als treibende Kraft die Tendenz zum Monopolisieren bestimmter, und zwar der Regel nach ökonomischer Chancen beteiligt. Eine Tendenz, die sich gegen andere Mitbewerber, welche durch ein gemeinsames positives oder negatives Merkmal gekennzeichnet sind, richtet. Und das Ziel ist: in irgendeinem Umfang stets Schließung der betreffenden (sozialen und ökonomischen) Chancen gegen Außenstehende."

Soweit Max Weber im entsprechenden Abschnitt von "Wirtschaft & Gesellschaft", vgl. auch: http://www.zeno.org/Soziologie/M/Weber,+Max/Grundri%C3%9F+der+Soziologie/Wirtschaft+und+Gesellschaft/Zweiter+Teil.+Die+Wirtschaft+und+die+gesellschaftlichen+Ordnungen+und+M%C3%A4chte/Kapitel+II.+Wirtschaftliche+Beziehungen+der+Gemeinschaften+(Wirtschaft+und+Gesellschaft)+im+Allgemeinen/%C2%A7+2.+%C2%BBOffene%C2%AB+und+%C2%BBgeschlossene%C2%AB+Wirtschaftsbeziehungen (nicht signierter Beitrag von 80.136.50.210 (Diskussion) 11:54, 23. Jun. 2011 (CEST)) Beantworten

Vor der Verschiebung

[Quelltext bearbeiten]

Das Lemma kommt arg vermittelt um die Ecke. Sinvoller wäre doch ein Artikel Soziale Schließung (derzeit noch ein Weiterleitung hierher). Soziale Schließung ist ein Grundbegriff der Soziologie und wird nach dem Lexikon zur Soziologie (5. Auflage, Springer, Wiesbaden 2011, S. 598) so definiert: Soziale Schließung bezeichnet allgemein die Beschränkung oder das Verbot, Mitglied einer sozialen Gruppe werden zu können bzw. an den Handlungs- oder Erwerbschancen einer Gruppe teilzuhaben. Anschließdend kann dann auf die von Max Weber ausgehende Theorie eingegangen werden. Und Belege täten dem Artikel auch gut. Was da jetzt steht ist ungenügend. --Jürgen Oetting (Diskussion) 10:01, 8. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Inzwischen verschoben und völlig neu formuliert. Unbelegte Ableitungen entfernt. Eine belegte Erweiterung des Artikels wäre erfreulich, ein erneutes Brainstorming nicht.--Jürgen Oetting (Diskussion) 10:33, 8. Feb. 2016 (CET)Beantworten