Diskussion:Spaßbieter
Löschdiskussion vom 29. März 2005
[Quelltext bearbeiten]schlicht und ergreifend falsche informationen ("da diese Personen keine oder falsche Angaben zu der Postadresse machen die für die Zusendung notwendige ist."), die vom fehlerhaften sprachlichen stil nicht besser werden. der kurze hinweis auf "verklagen" ist unenzyklopädisch und scheint nicht gerade von rechtlichem wissen zu zeugen. ach, ja: der redirect spassbieter gleich auch noch weg. --JD {æ} 16:19, 29. Mär 2005 (CEST)
Der Artikel könnte eventuell durch Fakten gerettet werden. Gibt es verlässliche Zahlen über Spaßbieter oder zitierfähige Gerichtsurteile? Im jetzigen Stand löschen --Suricata 16:38, 29. Mär 2005 (CEST)
- siehe auch [1] -- 172.179.50.213 20:01, 29. Mär 2005 (CEST)
- Ich habe den Artikel neu geschrieben und bin dabei auf die Rechtslage eingegangen. Ich hoffe, dass man ihn so behalten kann. --kh80 •?!• 23:39, 29. Mär 2005 (CEST)
- vielen dank schonmal an Benutzer:Kh80 für die gute überarbeitung. der löschantrag ist schon im jetzigen artikelzustand nicht mehr gerechtfertigt, ich ziehe ihn jedoch noch nicht zurück, weil so vielleicht noch der ein oder andere konstruktiv daran weiterarbeitet.
- was mich nämlich insbesondere noch stört, ist diese klare aussage in sachen "guter scherz" und "schlechter scherz". das geht fast als legitimierung des ersteren durch... so nach dem motto wenn du schon auktionen zerschießen willst, dann musst du auch gaaanz hoch bieten, dann kann dir keiner was. mal ganz abgesehen davon, dass ein solch hohes gebot dem verkäufer gar nicht klar wird, bis jemand zweites viel zu hoch bietet (bietagent!): das darf nicht der sinn des artikels sein. konkrete urteile in diesem sinne sind mir weiterhin auch nicht bekannt.
- "Guter Scherz" und "böser Scherz" sind juristische Fachbegriffe, siehe z.B. [2]. "Gut" soll dabei nicht heißen, dass er der Scherz legitim ist o.ä. – im Gegenteil: Der Spaßbieter macht sich beim guten Scherz schadensersatzpflichtig. Man könnte vor die Begriffe ein "sog." setzen, um zu verdeutlichen, dass es sich nicht um unsere Wertung handelt.
- Beim "guten Scherz" kommt es auch nicht auf die Sichtweise des Verkäufers an. Entscheidend ist, was sich der Bieter dabei gedacht hat. War der Bieter der Ansicht, daß, wenn er 9.999.999 Euro eintippt, der Verkäufer den Scherz schon merkt, dann ist es "guter Scherz" (selbst wenn dank Bietagent das Gebot nicht über 1 Euro steigt). --kh80 •?!• 00:52, 30. Mär 2005 (CEST)
aber eben durch dieses feste zuschreiben "wenn 'gut', dann gilt folgendes..." wird eine aussage gemacht, die du oben nochmal bestätigst "Beim "guten Scherz" kommt es auch nicht auf die Sichtweise des Verkäufers an. Entscheidend ist, was sich der Bieter dabei gedacht hat." - das legitimiert irgendwo jede spaßbieterei, wenn nur ein genügend hoher betrag eingegeben wurde. und nachdem es dazu noch keine richterlichen beschlüsse in dieser klarheit gibt, finde ich das zu deutlich. --JD {æ} 01:07, 30. Mär 2005 (CEST)
- ach, vergiss es. nochmal: die zuschreibung "wenn a, dann tritt b ein" finde ich zu feststehend. das ist ja fast schon eine rechtsbelehrung. und nachdem es dazu eben noch keine (zumindest mir bekannten) richterspruch gibt, müsste das entschärft werden.
- der vorschlag mit dem "sog." finde ich fürs erste sehr gut, außerdem finde ich, dass die klare bezeichnung "schadenersatzpflichtig" in den artikel muss. das würde einiges auf den ersten blick für den laien erklären. --JD {æ} 01:23, 30. Mär 2005 (CEST)
- Die Gesetzeslage sollte eigentlich so deutlich sein, dass man kein "Grundsatzurteil" benötigt, um hier klare Aussagen zu treffen. Auch im Palandt finde ich nichts, was an einer klaren Trennung zwischen gutem und bösem Scherz bei Spaßbietern zweifeln lässt.
- Mir liegt freilich auch nicht darum, irgendjemanden zu so etwas zu ermuntern. Wir könnten beim guten Scherz das Beispiel (9.999.999,99 Euro) weglassen. Außerdem wäre ein eigener Artikel zum guten Scherz sicherlich auch von Vorteil. --kh80 •?!• 01:35, 30. Mär 2005 (CEST)
- Die allgemeinen Aussagen "Wenn guter Scherz, dann ..." und "Wenn böser Scherz, dann ..." sollten schon stimmen. Problematisch ist es dann schon eher, im konkreten Fall festzustellen, ob nun ein guter oder ein böser Scherz vorliegt. – Aber das ist ein reines Beweisproblem (Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen) ... Ich hab mal noch den Rechtshinweis hinzugesetzt. --kh80 •?!• 03:25, 30. Mär 2005 (CEST)
"Bebieten"
[Quelltext bearbeiten]Aus welchem Wörterbuch kommt denn das Verb bebieten? Also lexikalisch untergraben solche Formulierungen die Qualität von solchen freien Einträgen. Bebrüten - ja - bebieten???? Neee, oder????
"Trotz der Bezeichnung „guter Scherz“ macht sich der Bieter dennoch schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB"
[Quelltext bearbeiten]Welches Rechtsgut des Verkäufers wird hierbei verletzt? Warum nur Anspruch auf das negative Interesse? (nicht signierter Beitrag von 192.44.85.23 (Diskussion | Beiträge) 14:55, 16. Mai 2009 (CEST))
Rechtslage
[Quelltext bearbeiten]Den Ausführungen im Absatz "Rechtslage" fehlt der Bezug zum Lemma. Es kommt bei den beschriebenen Internetauktionen nicht im geringsten darauf an, ob der Verkäufer die mangelnde Ernstlichkeit erkennt, denn die "Scherzerklärung" wird nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber dem Betreiber der Internet-Versteigerungsplattform abgegeben (Palandt/Ellenberger § 156 Rn. 3). --[Rw] !? 18:19, 8. Okt. 2010 (CEST)
- Hallo, dann ändere doch den Abschnitt. (Sei mutig.) Beste Grüße -- kh80 •?!• 18:36, 8. Okt. 2010 (CEST)