Diskussion:Sprengstoffrecht (Deutschland)
Delaborieren gleich Herstellung?
[Quelltext bearbeiten]Das "Herstellen" von Schwarzpulver ist ohne Berechtigung nach SprengG verboten. Aber wie sieht es mit dem "Delaborieren" von Feuerwerkskörper aus? Gilt das "Delaborieren" auch als "Herstellung"? --Roland Ionas Bialke 11:10, 27. Dez. 2007 (CET)
Das Delaborieren von Feuerwerkskörpern gilt nicht als Herstellen sondern als Bearbeiten. Dies ist aber Privatpersonen ohne entsprechende Erlaubnis nicht erlaubt. Eine Erlaubnis würde aber auch nur Firmen erteilt, die neben den fachkundigen Personen auch das entsprechende Equipment besitzen. Delaboriert man als Privatperson trotzdem einen oder mehrere Feuerwerkskörper und nimmt dann den pyrotechnischen Satz und bastelt sich einen neuen Feuerwerkskörper, so ist dies definitiv strafbar (Herstellung) und gefährlich (die Meldung über Schwerletzte und Tote in den Zeitungen sind keine Scherze). Finger davon sonst sind sie weg!!! --Malinger 14:00, 7. Dez. 2008 (CET)
Bundesanzeiger
[Quelltext bearbeiten]Ansonsten möchte ich anmerken, dass das SprengG zum grossen Teil aus Bekanntmachungen im Bundesanzeiger besteht. Viele Menschen denken ja, dass alles Verbotene im Bezug zu Sprengstoff im SprengG und StGB steht. Dem ist aber nicht so. Man muss noch den Bundesanzeiger "abonieren" um zu wissen was verboten ist. Das ist ganz bewusst eine Taktik um die gemeinen Bürger unwissend zu halten. --Roland Ionas Bialke 11:10, 27. Dez. 2007 (CET)
- Das SprengG ist ein eigener Gesetzestext, der von verschiedenen Verlagen immer wieder aktuell veröffentlicht wird. Beispielhaft wären hier der Kühn/Birett - Merkblatt gefährlicher Arbeitsstoffe oder Sorbe - Sicherheitstechnische Kenndaten zu nennen. Das muss man natürlich bezahlen (die Informationen in der Tageszeitung kosten ja auch Geld). Man kann natürlich auch den Gesetzestext im Internet suchen und finden (z.B. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3518.pdf). Da muss man dann selbstständig nach Aktualisierungen suchen. Man findet auch aktuelle Informationen auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) als derzuständigen Behörde in Deutschland (http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/explosivstoffe.htm). Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger kommt die BAM ihrer Veröffentlichungspflicht nach, wenn eine Firma in Deutschland einen neuen Stoff angezeigt hat und die Prüfungen eine Einstufung nach SprengG notwendig gemacht haben. Die Informationen sind allerdings auch (kostenlos) auf den BAM-Internetseiten (siehe Link oben) zu haben. Der Normalbürger hat eigentlich nicht viel mit Explosivstoffen zu tun. Die offiziell erhältlichen Feuerwerkskörper sind ja schon BAM-zugelassen. Wenn ein Umgang in kommerzieller Absicht (z.B. in einer chemischen Firma) vorgesehen ist, dann ist das eigentlich nur einer weiterer Baustein im Umfeld der gesetzlichen Regeln zur Sicherheit, zum Umweltschutz oder Arbeitssicherheit.--Steffen 962 23:16, 9. Dez. 2008 (CET)
Warum wird hier das StGB zitiert?
[Quelltext bearbeiten]Das Strafgesetzbuch hat nichts mit dem SprengG zu tun. Ein Zitat des StGB ist hier also überflüssig. Im Übrigen ist die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nicht strafbar. Strafbar (nach StGB) ist nur das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion wenn andere Menschen dadurch gefährdet werden. Ich habe das im Artikel geändert. Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ist ansonsten nicht strafbar, sondern nur der Umgang mit Explosivstoffen. Und das wird nicht im StGB geregelt, sonder eben im SprengG. Siehe hier: §40 SprengG --Roland Ionas Bialke 11:21, 27. Dez. 2007 (CET)
- Als konkretes Gefährdungsdelikt mit inhaltlichem Zusammenhang zum SprengG erkenne ich für den § 308 StGB durchaus eine für diesen Artikelgegenstand gegebene Relevanz an und füge ihn daher wieder in den Artikel ein. – CherryX sprich! 10:17, 20. Nov. 2013 (CET)
- So ganz von der Hand zu weisen sind die Bedenken von Roland Ionas Bialke nicht. Ich sehe es ebenfalls so, dass das Sprengstoffgesetz spezielle und damit vorrangige Strafvorschriften beinhaltet. Das Lemma behandelt nur den Umgang, das Inverkehrbringen usw. von explosionsgefährlichen Stoffen. Dazu gehörige Straf- und Bußgeldvorschriften befinden sich in den §§ 40 ff. SprengG, nicht im StGB. Meiner Meinung nach ist § 308 StGB etwas für den Abschnitt "Siehe auch" → Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. --Turnstange (Diskussion) 10:50, 20. Nov. 2013 (CET)
- Das Sprengstoffrecht gehört systematisch zum Gewerberecht, weil es Erlaubnis- und andere Pflichten beim (gewerblichen) Umgang mit Sprengstoffen sowie die behördliche Kontrolle derselben betrifft. § 308 StGB ist eine andere Baustelle. Deshalb habe ich den Abschnitt zum StGB entfernt, dafür die wichtigen EU-Vorschriften ergänzt, die bisher fehlten. R2Dine (Diskussion) 12:25, 27. Apr. 2019 (CEST)
- So ganz von der Hand zu weisen sind die Bedenken von Roland Ionas Bialke nicht. Ich sehe es ebenfalls so, dass das Sprengstoffgesetz spezielle und damit vorrangige Strafvorschriften beinhaltet. Das Lemma behandelt nur den Umgang, das Inverkehrbringen usw. von explosionsgefährlichen Stoffen. Dazu gehörige Straf- und Bußgeldvorschriften befinden sich in den §§ 40 ff. SprengG, nicht im StGB. Meiner Meinung nach ist § 308 StGB etwas für den Abschnitt "Siehe auch" → Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. --Turnstange (Diskussion) 10:50, 20. Nov. 2013 (CET)
Artikel ist zu inhomogen und unsystematisch
[Quelltext bearbeiten]Das Sprengstoffgesetz und die zugeordneten Verordungen haben eine unterschiedliche juristische Historie. Möglicherweise kann der jeweilige Inhalt kurz skizziert werden. Die angegebenen wichtigen Bestimmungen sind sehr willkührlich gewählt, lassen keinen Zusammenhang erkennen und geben somit keinen Überblick über den Inhalt des Gesetzes. Die juristen Konsequenzen inklusive Zitat des Strafgesetzbuches sind wohl nicht korrekt. Der Umgang ist wesentlich vielschichtiger als die Reduktion auf das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Explosionsgefährliche Stoffe werden nicht nur im Sprengstoff- oder Pyrotechnikbereich verwendet, sondern kommen durchaus in anderen chemischen Anwendungen vor. Steffen 962, 19. Aug. 2008
Überarbeiten: Zitate
[Quelltext bearbeiten]Moin! Habe im Zuge einer Bearbeitung festgestellt, dass beinahe der gesamte Abschnitt Genehmigung nach § 17 für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen aus nicht gekennzeichneten Zitaten der SprengVwV bestand. WP:Z habe ich dort, soweit ich Zitate erkannt und abgeglichen habe, auf die Sprünge geholfen. Doch würde es mich nicht überraschen, wenn sich noch weitaus mehr nicht gekennzeichnete Zitate im Artikel verbergen. Es ist wohl kaum enzyklopädisch hier unseren Lesern eine Unmenge wörtlicher Zitate von Rechtsverordnungen an den Kopf zu klatschen – erst recht nicht, diese nicht einmal als Zitate zu kennzeichnen –, denn dafür braucht der Leser nicht die WP. Der gesamte Artikel sollte für mein Dafürhalten gründlich geprüft und überarbeitet werden. --GUMPi (Diskussion) 10:40, 9. Dez. 2013 (CET)