Diskussion:Städtebaulicher Vertrag
Klarstellung stb.Vertr. nach § 11 BauGB
[Quelltext bearbeiten]Stb. Verträge sind unabhängig vom Bauleitplanverfahren. Ob und welches Verfahren angewendet wird, hat nichts mit stb. Vertr. zu tun. (korrekturbedarf der vorigen Version!) Ausnahme: VEP nach § 12. Dort gelten Sonderregeln, die die Anwendung der BauNVO und der PlanzVO betreffen. Der Verfahrensweg (notwendige Verfahrensschritte) ist nicht betroffen, ob es ein normales oder beschleunigtes Verfahren ist, hängt von der Erfordernis ab, die sich aus dem Planungsgebiet ergibt.
Sie können jedoch das Bauleitplanverfahren beeinflussen, indem sie als Belang in die Abwägung eingestellt werden. Ggf. können Inhalte des Bauleitplanverfahrens über stb. Verträge geregelt werden (z.B. nat.-rechtl. Ausgleich) (nicht signierter Beitrag von 217.224.160.116 (Diskussion | Beiträge) 09:52, 24. Jun. 2009 (CEST))