Diskussion:Störung einer Amtshandlung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Cyberhopser in Abschnitt Einsatzleiter
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Was meinst Du denn mit den "schwere Inhaltliche Fehler korrigiert" [1]? Ist das nicht etwas grob Herr Kollege?! Gib doch lieber mal ein paar Details ein, z.B. aus der st. Rspr. -- PVB 22:25, 20. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Zu erste einmal: Sorry!! für diese zu scharfe Formulierung. Ich bitte diesen Lapsus zu entschuldigen. Wollte diese Formulierung eigentlich wieder aus dem Kommentar entfernen/umformulieren und habe dann durch eine Ablenkung "speichern" statt "Vorschau" geklickt.
Inhaltlich ist die Kritik jedoch berechtigt. § 163 StPO regelt ausnahmslos das formelle Strafrecht (Meyer-Goßner: StPO-Kommentar § 164 Rn 1 ff), daher ist dein Verweis auf den Vergehenstatbestand absolut falsch. § 163 StPO ist lediglich eine Befugnisnorm, d.h. was darf der handelnde Beamte unter welchen Unständen durchführen (oder - ggf auch mit Zwang - durchsetzen).
Personen, die eine Handlung begehen, welche die Amtsperson zur Festnahme nach § 163 StPO befugt, könnten dann gemäß § 113 StGB (Tröndle/Fischer: StGB-Kommentar § 113 Rn 3, 7, 13) belangt werden, da diese Norm nicht nur für die von der Amtshandlung betroffene Person gilt (TF § 113 Rn 22). Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen ist in § 12 StGB geregelt (TF § 12 Rn 1, 4). -- Wo st 01 (2006-10-20 23:00 CEST)
Achso, jetzt weiß ich was Du gemeint hattest... Upps, StPO-Maßnahmen sind natürlich keine Vergehen. Das war in der Tat ein gravierender Fehler (habe ich gestern abend nicht genau in der Versionsgeschichte gesehen). Ich habe also gleich zweimal Mist gemacht (einmal wider besseren Wissens einen Fehler in den Artikel eingebaut und Dich angepault). Ich muß mich entschuldigen, mea maxima culpa. Jetzt ist der Artikel OK. Danke für die Berichtigung und Ergänzung. Hmm, wir bräuchten mal einen Artikel über Befugnis, Befugnisnormen und Befugnisnormergänzende Vorschriften - Lust? Bei mir ist das allerdings schon so lange her, daß ich mich rechtlich damit auseinandergesetzt habe... Hat eigentlich Wo st 01 etwas zu bedeuten, außer daß es Dein Benutzernamen ist? -- PVB 06:34, 21. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Sollte nicht darauf hingewiesen werden, dass nur bei Ausübung von Gewalt oder Androhung von Gewalt §113 von Bedeutung ist? -85.178.106.242 00:03, 8. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Einsatzleiter

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Ich stoße mich etwas an der Formulierung "Es muss sich nicht zwingend um einen Einsatzleiter handeln. Ist ein solcher nicht zugegen, darf beispielsweise auch die Besatzung eines Funkstreifenwagens nach § 164 StPO vorgehen." Wieso sollte es bei einem Einsatz, der von nur einer Funkstreifenbesatzung abgearbeitet wird, keinen Einsatzleiter geben? Bei Ad-Hoc-Einsätzen ist immer zunächst der Streifenführer des ersten eintreffenden Funkwagens Einsatzleiter, zumindest so lange, bis ggf. ein eintreffender höherrangiger Beamter die Einsatzleitung übernimmt. --Cyberhopser (Diskussion) 23:07, 5. Jul. 2017 (CEST)Beantworten