Diskussion:Statutarstadt (Österreich)

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Letzter Kommentar: vor 3 Tagen von Maclemo in Abschnitt Polizeizuständigkeiten
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Auslagerung

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Dieser Artikel entstand durch eine Auslagerung von dem Artikel Statutarstadt. Versionsverlauf und Diskussion bis zum heutigen Tag siehe dort. –– Bwag @ 21:43, 27. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Hinweis zu Wien

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Die für Wien getroffene Anmerkung, Verweis auf das Trennungsgesetz, wurde geändert. Das Trennungsgesetz befasste sich mit der vermögensrechtlichen "Scheidung" Wiens von Niederösterreich. Die Verfassungsregeln zur Verselbstständigung Wiens enthielt die Bundesverfassung, die am 10. November 1920 in Kraft trat. An diesem Tag wurde Wien eigenes Bundesland. -- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 20:42, 13. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Wien ist nicht Statutarstadt - sondern Bundesland

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Sowohl auf der deutsch- als auch der englischsprachigen Wikipediaseite wird Wien als Statutarstadt dargestellt. Doch das entspricht meiner Meinung nach nicht der (verfassungs-)rechtlichen Wirklichkeit. (Art 2 Abs 2, Art 108ff B-VG) Was stimmt ist, dass Wien bis zur Gründung der 1. Republik noch die Hauptstadt Niederösterreichs war und deshalb auch als Stadt mit eigenem Statut agierte (macht Sinn).

Doch seit der Gründung der 1. Republik ist Wien unumstritten eines von 9 österreichischen Bundesländern! - und damit ein Sonderfall mit viel tiefgreifenderen und weitergehenden Kompetenzen, vergleichbar mit einer der 3 deutschen Stadtstaaten. Die Darstellung von Wien als Statutarstadt halte ich daher für obsolet und falsch. Hier sollte nachgebessert werden um für den Leser nicht den Eindruck zu erwecken, dass sich die Stadt Wien als Rechtsgefüge kompetenzrechtlich und organisatorisch auf einer Ebene mit österreichischen Städten wie Villach oder Linz bewegen würde.

Bin ich der Einzige der sich über dieses Thema Gedanken gemacht hat?

Weitere Infos: [1] (nicht signierter Beitrag von Lawraephty (Diskussion | Beiträge) 11:43, 19. Feb. 2019)

Hinweis auf Wien als Sonderfall eingebaut. Wien war allerdings von 1850 bis 1920 eine der österreichischen Statutarstädte und ist daher in der Liste zu Recht enthalten. --Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 17:20, 19. Feb. 2019 (CET)Beantworten
§ 1 der Wr. Stadtverfassung sagt ausdrücklich, dass Wien eine Stadt mit eigenem Statut ist. Ein Widerspruch dazu, dass Wien ein Land ist, liegt nicht vor.--Taste1at (Diskussion) 18:04, 12. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Wien ist sowohl Bundesland als auch Statutarstadt als auch Gemeinde. Nicht umsonst gibt es parallel einen Landttag und einen Gemeinderat (auch wenn sie personell identisch sind). Deine Überlegungen gehen also insgesamt in die falsche Richtung. -- Clemens 19:21, 23. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Wappen

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Das Wappen für Steyr zeigt die Steiermark an, sollte aber Oberösterreich sein. (nicht signierter Beitrag von 2A02:8388:1680:7980:A5E4:E94A:18B9:17CE (Diskussion) 08:55, 5. Dez. 2020 (CET))Beantworten

In der Tabelle sind die Stadtwappen angegeben, nicht die Landeswappen. Und Wappen der Stadt Steyr ist identisch zum Wappen des mittlerweile von Graz aus verwalteten Landes.--Taste1at (Diskussion) 12:08, 5. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Polizeizuständigkeiten

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Warum muss etwas, bei dem der Text schon ausdrücklich sagt, dass es eben keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Stadtstatut hat, hier so breitgetreten werden? In den meisten Statutarstädten ist die LPD erste Instanz, auch in LE und SW, in KS und WY wiederum nicht (dass es in Rust so sein soll bezweifle ich (warum haben sie dann kein eigenes Kfz-Kennzeichen?), aber das nur nebenbei). Also ist das Ganze doch lemmafremd. -- Clemens 19:33, 15. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Ich gebe dir Recht, dass man den Absatz verkürzen könnte, zB so: Die Magistrate der Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs nehmen auch die Aufgaben der Sicherheitsbehörde I. Instanz wahr. Dazu gehören unter anderem der Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes sowie des Versammlungs-, Vereins- und Waffenrechtes. In allen anderen Statutarstädten ist dafür die jeweilige Landespolizeidirektion zuständig.
Die Zuständigkeit der LPD Burgenland als Sicherheitsbehörde I. Instanz für die Gemeinde Rust ergibt sich aus § 8 Sicherheitspolizeigesetz. Für Rust gibt es kein eigenes Unterscheidungszeichen, weil dort kein Polizeikommissariat eingerichtet ist. --DONT TALK TO MY CAT (Diskussion) 19:57, 15. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Okay zu Rust. Die verkürzte Version gefällt mir definitiv besser. Einen Halbsatz, dass das nicht direkt mit dem Stadtstatut zu tun hat (und es in Leoben und Schwechat genauso ist), würde ich aber noch einbauen. -- 20:48, 15. Dez. 2024 (CET) (unvollständig signierter Beitrag von Maclemo (Diskussion | Beiträge) )
Also zuerst sagst du, man solle den Absatz verkürzen, weil lemmafremde Sachverhalte beschrieben werden; dann sprichst du dich dafür aus, zu erklären, wie die Lage in den Gemeinden Leoben und Schwechat – die keine Statutarstädte sind – ist? Von mir aus kann man den Satz umformulieren, zB: Alle anderen Statutarstädte fallen unter eine Sonderregelung im Sicherheitspolizeigesetz, daher ist dort für diese Aufgaben die jeweilige Landespolizeidirektion zuständig. --DONT TALK TO MY CAT (Diskussion) 22:45, 15. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Diese Sonderregel gilt explitzit für Statutarstädte? Wenn ja, warum gilt das für manche nicht und für manche Nicht-Statutarstädte schon? Offensichtlich weil es nichts damit zu tun hat ob es Statutarstädte sind oder nicht, und genau darum ist dieser Abschnitt ja lemmafremd. Und womöglich sogar Theoriefindung. -- Clemens 00:38, 16. Dez. 2024 (CET)Beantworten