Diskussion:Stockwerkseigentum
Im Abschnitt Stockwerkseigentum#Deutschland ist einiges zum liechtensteinischen Recht abgehandelt. Das sollte besser an passender Stelle eingefügt werden. --DiRit 00:29, 29. Jun. 2010 (CEST)
- erledigt. --Asurnipal 07:40, 29. Jun. 2010 (CEST)
Bundesdeutsches Recht - historisches germanisches Recht
[Quelltext bearbeiten]Hallo Benutzer:MR61169. Ich habe die Änderung von Dir des Wikilinks von Deutsches Recht (=Begriffserklärungsseite) auf Bundesdeutsches Recht rückgängig gemacht. Der Zusammenhang bezieht sich auf Deutsches Recht (historisch) und wurde nun von mir richtiggestellt. Im Bundesdeutschen Recht findet sich zwar das Stockwerkeigentum auch nicht, wurde aber bereits vor der Gründung der Bundesrepublik aus dem Normenbestand gestrichen. Daher war der neu eingefügte Link nicht ganz passend --Asurnipal 21:38, 29. Jun. 2011 (CEST)
Strukturierung
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel stehen u. a. Aussagen, zur "Gemeinschaft", die sich nur auf die aktuellen Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften in D und A beziehen und also unter dem Lemma Stockwerkseigentum entbehrlich sind. Ich würde die Teile in den WEG-Bereich transferieren, soweit nicht redundant (Näheres). --Immofried 16:52, 20. Jan. 2012 (CET)
- Nach Rücksprache mit Benutzer:Asurnipal habe ich heute (21.01.12) Abschnitte aus dem Artikel Wohnungseigentum herübergeholt, damit der verschlankt, vom Geltungsbereich her eingeschränkt und überarbeitet werden kann. --Immofried 15:27, 21. Jan. 2012 (CET)
Lemma
[Quelltext bearbeiten]Ich würde anregen, Lemma und Weiterleitung zu tauschen. Das "rechtlich lebende" Stockwerkeigentum (CH, FL) hat nach schweizer Sprachgebrauch kein Fugen-s, im laufenden Text des Artikels wird es auch überwiegend ohne s gebraucht. Es ist schon merkwürdig, wenn das Lemma anders geschrieben wird, als das Stichwort im Artikel-Inhalt. Die Version mit Fugen-s (Gebrauch in D, A) hat dort nur noch rechtshistorische Bedeutung, möglicherweise gibt es auch noch altrechtliche Sachverhalte (Fälle), die aber gleichwohl keine enzyklopädische Bedeutung haben dürften.--Immofried 13:39, 21. Jan. 2012 (CET)
Wenn das mit Fugen-s in Deutschland und Österreich üblich ist bzw. war (verifizieren lässt sich das wohl heute schwer), spricht sicher was dafür, es im Abschnitt "Österreich - Deutschland" so zu schreiben - was spricht dagegen?217.110.209.235 10:24, 7. Feb. 2017 (CET)
Interne URV durch C&P
[Quelltext bearbeiten]Das in Verbindung mit dem stellt wahrscheinlich eine Urheberrechtsverletzung dar.
Bitte Hilfe:Artikel zusammenführen beachten und ggf. Vorlage:Inhalte übernommen anwenden. --Normalo 13:22, 22. Jan. 2012 (CET)
- Ich habe die Seiten überschlägig gelesen und gehe davon aus, dass du recht hast. Allerdings bin ich hier technisch überfordert. Ich will versuchen, ein angemessenes Vorgehen zu klären. --Immofried 14:17, 22. Jan. 2012 (CET)
Artikelteilung
[Quelltext bearbeiten]Der erste Übesichtsteil ist so unübersichtlich, dass man am Ende nicht weiß, wo was gilt - also OMA Test kann man da keinen bestehen. Ich würde den Artikel teilen auf die einzelnen Länder. Ob man das jetzt auf Stockwerkeigentum und Stockwerkseigentum teilt, ist die Frage, zu der auch andere Stellung nehmen sollen. Bei dem Schweizer Teil könnte man dann das Sonderrecht einbauen, das allein irgend wie imLuftleeren Raum ist. --K@rl 17:43, 8. Mär. 2016 (CET)
Eigentümergemeinschaft
[Quelltext bearbeiten]Die Ausführungen zur Eigentümergemeinschaft beziehen sich im Abschnitt Deutschland auf die Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dies hat aber mit dem altrechtlichen Stockwerkseigentum nichts zu tun, es sei denn, es könnte belegt werden, dass es nach den gemäß Art. 182 Satz 2 EGBGB weiter anzuwendenden Gesetzen überhaupt eine Eigentümergemeinschaft gäbe und auch für diese die Rechtsprechung zum WEG gälte, was ich beides nicht annehme. Deshalb möchte ich den Abschnitt Deutschland hier streichen.--Lexberlin (Diskussion) 01:57, 18. Mär. 2021 (CET)
- „Stockwerkseigentum “und „Eigentümergemeinschaft“ sind jeweils eigene Abschnitte, was die Überschriften bzw. die Gliederung deutlich macht. „Dass es nach den gemäß Art. 182 Satz 2 EGBGB weiter anzuwendenden Gesetzen überhaupt eine Eigentümergemeinschaft gäbe und auch für diese die Rechtsprechung zum WEG gälte“ ist Deine Interpretation, steht so aber bestimmt nicht im Artikel. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:12, 18. Mär. 2021 (CET)
- Maßgeblich ist die Artikelbezeichnung Stockswerkseigentum, weswegen Ausführungen zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz in diese Artikel gehören, wo sie sich auch finden. Hier sind sie „lemmafremd“. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft scheint es in der Schweiz und Liechtenstein zu geben, weshalb sie hier zu Recht erwähnt wird. Stockwerkeigentümergemeinschaft ist deshalb auch die zutreffende Bezeichnung für den zweiten Abschnitt, in dem Ausführungen zu Deutschland und Österreich zu löschen sind, soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass es derartiges im altrechtlichen Stockwerkseigentum gibt, wozu allein ggf. auszuführen wäre. Alles andere erinnert an den Biologiestudenten, der im Examen auf die Frage nach dem Elefanten antwortet, dieser sei das größte Tier, die Fliege sei das kleinste Tier und sodann alles erzählt, was er über die Fliege weiß.--Lexberlin (Diskussion) 01:03, 20. Mär. 2021 (CET)