Diskussion:Strafbarkeitslücke

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Nicht als Strafbarkeitslücke bezeichnet man es dagegen, wenn ein Verhalten vom Gesetzgeber bewusst nicht unter Strafe gestellt wurde.

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In dem Artikel heißt es zur Zeit: "Nicht als Strafbarkeitslücke bezeichnet man es dagegen, wenn ein Verhalten vom Gesetzgeber bewusst nicht unter Strafe gestellt wurde."

Wer so argumentiert, hat das Strafrecht nicht verstanden.

Denn nichts ist strafbar, solange der Gesetzgeber sich nicht bewusst entscheidet, es unter Strafe zu stellen und ein Straftatbestand schafft, der das zu bestrafende Verhalten erfasst.

Der Gesetzgeber kann sich aber nicht bewusst entscheiden, alles das, was nicht strafbar ist, nicht unter Strafe zu stellen.

So gibt es wohl keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, das "Nichtgrüßen von Nachbarn" nicht unter Strafe zu stellen.

Und es dürfte auch keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers geben, es nicht unter Strafe zu stellen, wenn jemand unangemessen gekleidet zu einem Vorstellungsgespräch geht.

Und eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, eine ungesunde Lebensweise nicht unter Strafe zu stellen, dürfte es auch nicht geben.

Eine Strafbarkeitslücke kann also nicht nur deshalb vorliegen, weil der eine oder andere meint, dass auch ein solches Verhalten bestraft gehört, etwa weil es unfreundlich, respektlos und rücksichtslos ist und - jedenfalls in den letzten beiden Beispielen - sogar materiellen Schaden für den Einzelnen (potentieller Arbeitgeber) oder die Gesellschaft (Krankenversichertengemeinschaft) verursacht.

Vielmehr kann man nur dann von einer Strafbarkeitslücke sprechen, wenn der Gesetzgeber sich bewusst entschieden hat, etwas unter Strafe zu stellen, es dann aber nicht vermocht hat, einen Straftatbestand zu schaffen, der das gesamte Verhalten, das bestraft werden sollte, auch tatsächlich erfasst.