Diskussion:Strafbefehlsverfahren (Deutschland)
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Rechtsfolgen, Einspruch, Hauptverhandlung
[Quelltext bearbeiten]Bezüglich der Rechtsfolgen ist noch erwähnenswert, daß die Freiheitsstrafe, die - wie richtig dargestellt - nur auf Bewährung ausgesprochen werden darf.
Zum Einspruch ist zu ergänzen, daß der Einspruch auch auf Teilbereiche der Rechtsfolgen im Strafbefehl beschränkt werden kann. Beispiel: Der Strafbefehl lautet auf eine Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Es wird eine Sperrfrist von 10 Monaten angeordnet. Der Angeklagte kann den Einspruch z. B. auf die Sperrfrist beschränken. Dann wird in der Hauptverhandlung nur über die Dauer der Sperrfrist verhandelt und entschieden.
Der Einspruch kann auch jederzeit vor Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Hat allerdings die Hauptverhandlung begonnen (durch den Aufruf der Sache durch das Gericht), muß die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen, damit diese wirksam wird. Ansonsten muß verhandelt werden.
Der Angeklagte ist auch nicht in jedem Fall von der Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt. Unerheblich ist auch, ob er durch einen Verteidiger vertreten wird. Der Angeklagte ist erst dann freigestellt, wenn das Gericht dies in der Ladung ausdrücklich genehmigt ("Ihr persönliches Erscheinen ist nicht angeordnet"). Bleibt der Angeklagte ansonsten der Hauptverhandlung fern, wird gegen ihn ein Urteil erlassen, in dem der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen wird. Gegen dieses Urteil ist Berufung möglich.
In diesem Zusammenhang wichtig: Das Gericht ist in der Hauptverhandlung bei der Urteilsfindung nicht an die im Strafbefehl ausgesprochenen Rechtsfolgen gebunden. Das die Hauptverhandlung abschließende Urteil kann somit auch zu einer höheren Bestrafung als im Strafbefehl ursprünglich vorgesehen führen.
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, wird er durch gerichtlichen Beschluß als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich. (nicht signierter Beitrag von 141.90.2.112 (Diskussion) 12:27, 30. Nov 2005 (CEST))
Statistik
[Quelltext bearbeiten]Da ist einiges unstimmig. Zunächst wird die Zahl 5 Millionen pro Jahr genannt. Ich vermute, das ist die Zahl der Ermittlungsverfahren. 10 Prozent werden angeklagt, das wären 500.000 Verfahren. Dann heißt es: "Wird eine Sache vom Gericht erledigt, wird gegen 45 Prozent der ca. 800.000 Beschuldigten pro Jahr ein Urteil gesprochen." Woher kommt nun plötzlich die Zahl 800.000 ? Und was ist mit Personen, gegen die mehrere Ermittlungsverfahren laufen? --Kulturkritik (Diskussion) 11:11, 22. Mär. 2023 (CET)
Beantragung durch Anwalt?
[Quelltext bearbeiten]Frage: Ist es auch möglich, dass der Anwalt eines Beschuldigten einen Antrag stellt, das Verfahren im Strafbefehlsverfahren zu „erledigen“? --84.171.242.105 16:13, 23. Sep. 2024 (CEST)
- Einen formellen Antrag kann der Verteidiger nicht stellen, vgl. Strafbefehlsverfahren_(Deutschland)#Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Es spricht aber meiner Ansicht nach nichts dagegen, dass der Verteidiger den Start eines Strafbefehlsverfahren formlos bei der Staatsanwaltschaft anregt. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:30, 23. Sep. 2024 (CEST)