Diskussion:Strafrecht (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Stephan Klage in Abschnitt aktives Tun?
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Literatur

[Quelltext bearbeiten]

macht es überhaupt Sinn, Lehrbücher hier aufzuführen? Bei der Fülle an Literatur gerade im Lehrbuchbereicht finde ich die Auswahl zumindest beliebig... (nicht signierter Beitrag von 89.245.81.218 (Diskussion) 17:51, 1. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

ich habe folgende Passage entfernt

[Quelltext bearbeiten]

Moin,

ich habe folgende Passage entfernt: "Strafrecht ist Ultima Ratio. D.h., dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe geahndet werden darf, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen Ausgleich herbeizuführen." Das ist AFAIK Unsinn: erfüllt jemand tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft die Voraussetzung eines Straftatbestandes, dann macht er sich strafbar. Wie die Strafe dann ggf. ausfällt oder ob das Verfahren eingestellt werden kann, ist eine prozessuale Frage. Es gibt aber kein "gestuftes Verhältnis" von Zivil- bzw. Verwaltungsrecht auf der einen und Strafrecht auf der anderen Seite. Auf einem ganz anderen Blatt steht freilich, dass man - unabhängig von einer strafrechtlichen Sanktion - ggf. daneben auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Das aber ist eine Frage des Zivilrechts (Deliktsrechts) und gehört dort erörtert.

Ebenso gilt das Analogieverbot nicht uneingeschränkt: Analogien zu Lasten des Täters sind natürlich verboten. Anders sieht es dagegen mit Analogien zu Gunsten des Täters aus.

Gruß --Cbehrens 10:22, 24. Apr 2004 (CEST)

Der Satz war natürlich aus der Sicht des Gesetzgebers gedacht. Für ihn muss Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets ultima ratio sein. Er darf die Strafbarkeit eines gemeinschädlichen Verhaltens nur anordnen, wenn andere Mittel (insbesondere des Zivil- und Verwaltungsrechts) nicht ausreichen. Ich habe eine Klarstellung versucht. --Andrsvoss 12:28, 24. Apr 2004 (CEST)
Alles klar: aus der Perspektive des Staates bzw. des Gesetzgebers betrachtet ist das natürlich korrekt. Aber es wurde in der ursprünglichen Fassung nicht deutlich, dass dieser Blickwinkel gemeint war. Und bevor es zu Missverständnissen kommt, habe ich das lieber herausgenommen (tut mir Leid, sollte das zu voreilig gewesen sein!).
Gruß --Cbehrens 09:56, 29. Apr 2004 (CEST)

Prüfungsschema der Strafbarkeit

[Quelltext bearbeiten]

Es sollte darauf hingewiesen werden, daß das Schulschema der Strafbarkeitsprüfung: Täterqualifikation---Obj. Tatbestand---Subj. Tatbestand---Rechtswidrigkeit---Schuld im Grunde nur eine Orientierungshilfe darstellt. Das Recht an sich -und somit auch das Strafrecht- kennt nichts anderes als Normen. Die Normen bestehen aus nichts anderem als Tatbestandsmerkmalen. Daher sind auch die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld als TBM jeder einzelnen Strafnorm zu betrachten. Da sie sich immer wiederholen, hat man diese aus den Einzelnormen herausgezogen und in den allgemeinen Teil des StGB gepackt. Sie lassen sich insbesondere aus den §§ 32 ff. StGB ableiten. Genauso hat man es auch mit dem Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit gemacht, nur werden diese auch schulmäßig als (subjektive) Tatbestandsmerkmale bezeichnet, Rechrswidrigkeit und Schuld jedoch nicht. So ist leider auch unter Jurastudenten der sehr verbreitete Gedankengang entstanden: "Huch, ich bin hier im Strafrecht, also muß ich neben dem Tatbestand noch dieses und jenes prüfen". Dafür ist in einer sauber logisch geschlossenen Rechtssystematik aber kein Platz. Alles ist Tatbestands- bzw. Rechtsfolgenmerkmal. Nur stehen eben nicht alle TBM immer ausdrücklich in einer Norm, sondern können durchaus woanders liegen.

Gruß: Finanzanwärter

Da ist was dran. Der Abschnitt ist zudem in einem für die Allgemeinheit etwas seltsam anmutenden Gutachtenstil geschrieben (Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft handeln.), so als ob es eine Verpflichtung gäbe, Straftaten zu begehen. Als Vorfrage sollte vielleicht geklärt werden, welchen Umfang der Artikel haben sollte. IMHO sollte der Artikel eher noch kürzer sein dafür aber mit Links gespickt sein. Einzelheiten über den Tatbegriff sind für Laien wohl doch nicht so interessant, wenn sie erst einmal die Abgrenzung zu den anderen Rechtsgebieten verstehen wollen. Bisher geht das schon zu sehr ins Detail. Hier muss wirklich noch nicht das Stichwort mittelbarer Täter erscheinen. --Nick1964 16:15, 4. Aug 2006 (CEST)

Zurücksetzten meiner version

[Quelltext bearbeiten]

Lieber PDD du hast meine version unter nicht vorhandener begr. zurückgestzt. Dabei wäre es zumindest normal gewesen gründe azugeben. Ich bitte dich darum mir diese noch zu nennen. Ich meine, dass ich aufgrund der von mir angegebenen gründe für die veränderung allen grund dazu hatte.

Ich habe die seite wieder in meine version zurückverstzt, und zwar zu Recht. Es waren erhebliche Rechtsferhler vorhaden.

Gruß Heinz

ICh finde es außerdem mehr als unverschämt meine diskussion einfach so zu löschen.

Allg. Formulierung, die ich Verbssert habe.

[Quelltext bearbeiten]

Hi,

auch heute habe ich einen weiteren teil des Artikels verbessert, da auch hier wieder sehr allg. formulierte passagen, rechtlich gesehen falsch waren. Der Autor nannte sehr schön allg., dass im Strafrecht täter, die schuldhaft strafen begehen mit staatxlichen sanktionen bestraft werden. Der Autor vergisst hier nicht nur §§ 20 und 21 des StGB sondern auch §19 des StGB und damit sehr sehr wichtige Vorraussetzung, die der jurist bei der Strafverfolgung im Regelfall zu prüfen hat. Daher war dies Ausdrücklich abzuändern, was ich getan habe. Eine Begr. warum ich es abgeändert habe, habe ich ja nun schon ein wenig gegeben, was die §§ 19, 20 und 21 des StGB aussagen, und warum sie so wichtig sind, wird jeder jurist selbst wissen, jeder andere kanns gerne im Artikel selbst nachlesen. :) Fragen dazu beantworte ich gerne. Was ich jedoch nicht sehr gut finde ist, wenn irgend ein PDD meine Korrketuren einfach so, ohne jeglichen grund wieder löscht, obgleich diese die Qualität des Artikels in juristischer Sichtweise in erheblicher Art und weise verbessern. Dahe rwürde ich mich wenigstens über eine begr. freuen, warum man was löscht. Ich begrümde ja auch, warum ich etwas verbessere.

Gruß Heinz

Ach ja und entschuldigt, dass ich beim verbessern vergessen hab mich anzumelden, sorry :)

Deiner Ergänzung fehlt es sowohl an sprachlicher als auch an juristischer Sorgfalt, sie hat in keinem Fall enzyklopädisches Niveau. --Seewolf 12:44, 10. Aug 2006 (CEST)
Das hat einen guten Grund, dass die Einleitung allgemein formuliert wird, und eine Einweisung in die Psychatrie ist keine Sanktion.
--Seewolf 12:47, 10. Aug 2006 (CEST)

Mein lieber seewolf, ganz im gegenteil zu dir meine ich, dass meine sprchliches nivou sehr wohl gut genug ist. mir ist wohl bekannt, dass die einweisung in die Psychiatrie eine maßregel ist.

Lieber Gruß Heinz

Meiner ergänzung fehlt es weder an juristischer noch an anderer sorgfalt, vielmehr ist zu vermuten, dass du aufgrund deiner unkenntniss auf deiner falschen version beharren willst, was so von einem juristen nicht akzwptiert werden kann/wird.

Editwar, Artikelsperre

[Quelltext bearbeiten]

Aufgrund eines primären Editwars habe ich den Artikel vollständig gesperrt. Bitte diskutiert die Sache hier auf der Artikeldisku unter Berücksichtigung von WP:WQ und WP:KPA aus. Grüße an beide Seiten, --Gardini · ב · WP:BIBR 14:23, 10. Aug 2006 (CEST)

Ich schließe mich Seewolf u.a. an: Die Ergänzungen bringen m.E. den Artikel durcheinander, zumal sie zumindest partiell so formuliert sind, daß man sie nur mit Mühe verstehen kann. In einem Enzyklopädieartikel geht es zunächst um eine knappe Definition des Begriffs; einzelne Regelungen im Strafrecht einzelner Länder haben zumindest in der allgemeinen Einleitung keinen Platz. Außerdem sind die Ergänzungen in einem nicht-enzyklopädischen Stil formuliert. Schöne Grüße --WAH 15:00, 10. Aug 2006 (CEST)
OK, dann sind wir uns wohl einig. Ich glaube, auf dem nivou brauchen wir nicht auch noch eine inhaltliche Diskussion zu führen. --Seewolf 20:10, 10. Aug 2006 (CEST)

MEIN LIEBER SEEWOLF,

obgleich du anscheinend andauernd etwas an meinem Sprachlichen Niveau auszulassen hast, bin ich naürlich immer noch der meinung, dass mein sprachliches Niveau besser ist/ und vorl allem besser wäre, wenn ich lust hätte mich für DICH anzustrengen.

Aber wie ich feststellen musste, kann unser "Besserwisser" und "Allwissender" Supermann, selbst zwar super fremdwörter, die er irgendwann mal wo gelsesen hat, super widergeben (NAJA, bis darauf, dass er sich halt nicht einig werden kann, wie er sie schreibt.) Beispielsweise, dein lieblingswort Niveau, dass du leider immer immer anders schreibst:

Hier nur ein Beispiel, deiner umfassenden sprachlichen bildung:

OK, dann sind wir uns wohl einig. Ich glaube, auf dem nivou brauchen wir nicht auch noch eine inhaltliche Diskussion zu führen. --Seewolf 20:10, 10. Aug 2006 (CEST)

Naja, ich meine es gab schon immer menschen, die sich selbst für super hielten/halten, aber wenn ich mir aowas anschau, frag ich mich wirklich, wie selbsverliebt man sein kann, die Aroganz nicht zu vergessen!

Aber wenn du mal willst, gebe ich dir mal ein wenig deutsch nachhilfe, damit sich das Niveau HAHAHA!!! dieser web-seite mal ein wenig verbessert, sie hats anscheinend bitter notwendig, oder? Schade, dass du nicht auf meine frage geantwortet hast, was DU von beruf bist, wahrscheinlich ...

Mal ein par winzige Zitate aus Deiner Erweiterung:
..., da auch in falle von nicht schuldhaft begangenen Unrecht, ... im falle von nicht schuldhaft begenagenen Taten ... der Strafung des Gestzgebers genannt ... die Ausklammerung des GEstzgebers ... durch den Gestzgeber ... keinen grundsatz darstellt ... nicht zur anwendung kommt ... das deutsche strafrecht ... die vorher abegebene Wertung nicht tatsächlich der wahrheit entspricht ... Als VErbrechen werden Strftabestände bzeichnet ... getz freiheitsstarfen von mehr als einem jahr vorsieht'
Ich habe X falsche Groß/Kleinschreibungen dabei sogar weggelassen. Was sind beispielsweise begenagenen Taten oder eine abegebene Wertung um nur die beiden hübschesten Schreibfehler herauszugreifen? Und dies hattest Du mehrmals unverändert wieder eingestellt. hmmm --JuTa Talk 13:37, 11. Aug 2006 (CEST)
Wir sollten ob der ganzen formalen Mängel nicht übersehen, dass die Beiträge auch inhaltlich völlig unbrauchbar sind. Nicht alles ist falsch, aber alles am falschen Ort, es gibt Erwiderungen auf Aussagen, die da ger nicht stehen. Nicht dass jemand auf die Idee kommt, wir müssten von den Beiträgen von Iusticia pulchrum est (Latein kann er auch nicht) noch irgendetwas einbauen. --Seewolf 14:25, 11. Aug 2006 (CEST)

Absatz Ziel und Zweck von Strafe

[Quelltext bearbeiten]

Als juristischer Laie bin ich gerade über den Absatz zu den Zielen und Zwecken von Strafe gestolpert. Der Absatz hört sich nicht unbedingt neutral an und sollte belegt werden. Insbesondere der Satz Der Gedanke der "Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher" ist im Vormarsch löste beim Lesen derartige Bauchschmerzen aus, dass ich diesen Baustein eingefügt habe. --Bigbug21 22:36, 18. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Ich bin auch Laie und habe in den vergangenen Jahren genau diesen Eindruck gewonnen. Redet ein bisschen mit der Bevölkerung! Dann wird klar, dass das Strafrecht gänzlich anders wahrgenommen wird, als es sich selbst versteht. Und diese Diskrepanz vergrößert sich nach meinem Eindruck. Mögliche Belege: Vielleicht einschlägige Forderungen aus der Boulevardpresse? 200.161.27.70 14:10, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Ein Ansatz könnten vielleicht Umfragen sein, beispielsweise zur Bestrafung von Kinderschändern oder auch zur Todesstrafe. Die Frage ist, ob derartige Rachegelüste wirklich auf dem Vormarsch sind oder ob es sie nicht schon immer gab. --Bigbug21 14:49, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten
...und ob man das so oder so nicht etwas weniger überheblich darstellen kann. sebgrippe ? ! 20:20, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Hallo! Ich finde wie Ihr, dass die Passage mit der Einschätzung, dass das Einsperren neuerdings vorrangiges Ziel würde, nicht an dieser Stelle in den Artikel gehört. Ebensowenig gehören meiner Ansicht nach Umfrageergebnisse über Bestrafung von "Kinderschändern", die Diskrepanz der Strafzwecke zur Wahrnehmung durch Laien und ähnliches an diese Stelle, vielleicht könnte man einen neuen Unterpunkt, wie "Verständnis von Strafe und ihrer Bedeutung in der Bevölkerung" oder soetwas, all diese Umfrageergebnisse und verschiedenen Einschätzungen zusammenfassen. Was die Darstellung der Strafzwecktheorien am Anfang betrifft, könnte man vielleicht zur Verdeutlichung hinzufügen, dass es sich dabei um die vorherrschenden Theorien zu Strafzwecken im Strafrecht handelt. Das müsste aber meiner Ansicht nach dann auch als fachliche Tatsache hingenommen werden ohne den Vorwurf der Überheblichkeit auf sich zu ziehen. Die Reduktion auf das fachliche Wissen ist es doch, was den Artikel neutral macht. --Marichen 14:31, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Die Ansichten müssen ausreichend belegt und mit entsprechendem Abstand behandelt werden, damit auch der Tatsache Recht getan wird, dass der Zweck der Bestrafung sich durchaus von Rechtssystem zu Rechtssystem unterscheidet. Die herrschende Meinung im texanischen Strafrecht, zum Beispiel, ist es nicht, dass Resozialisierung ein elementares Merkmal sein muss, während der Sühnegedanke eine viel größere Rolle spielt. In der aktuellen Form spiegelt der Text nur die herrschende Meinung im deutschen Strafrecht wieder. sebmol ? ! 15:06, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Hallo! Es tut mir sehr leid, wenn ich etwas falsch verstanden habe, aber ich dachte, dass es in einem Artikel, der in seiner Einleitung das deutsche StGB nennt und in dem des Weiteren z.T. auf die Regelungen des Grundgesetzes als verfassungsmäßige Grundlage abstellt werden, auch vorwiegend um deutsches Strafrecht geht. Ich finde, dass es in diesem Kontext nicht falsch sein kann auch auf die Strafzwecktheorien des deutschen Strafrechts abzustellen. Darüber hinaus kann es ja einen Abschnitt über den Vergleich mit anderen Rechtssystemen geben. Dass die Ansichten entsprechend belegt werden müssen, versteht sich. Gruß, --Marichen 17:39, 20. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ein Artikel zum Strafrecht in Deutschland ist natürlich wünschenswert, schon weil der Zugang zu Informationen da recht einfach und ergiebig ist. Unter einem Lemma „Strafrecht“ würde ich aber eine allgemeine Abhandlung des Strafrechts ohne direkten geografischen Bezug erwarten, der zwar auch einzelne Strafrechtssysteme aufgreift, zur weiteren Erläuterung aber auf die jeweiligen landesspezifischen Artikel verweist. sebmol ? ! 09:07, 23. Mai 2007 (CEST)Beantworten
[Quelltext bearbeiten]

An Nolispanmo:

Die einführenden Informationen zum Strafrecht auf dem Internetratgeber Recht haben mindestens genauso viel Mehrwert, wie die Strafrecht-Wikipedia-Seite an sich, mindestens aber die anderen beiden vorhandenen Weblinks, die für den Durchschnittsnutzer garnichts hergeben. Im übrigen sollten die Nutzer den Wert eines Links entscheiden und nicht Du.(nicht signierter Beitrag von 80.135.64.141 (Diskussion) 08:52, 23. Mai 2007)

Der Mehrwert der Seite ist gering, dafür ist sie mit Werbebannern ausgestattet. Unsere Richtlinien für Weblinks kannst du unter WP:WEB nachlesen, ich habe den Link wieder entfernt. --h-stt !? 14:21, 23. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Habe die anderen beiden Links wegen ebenfalls nicht erkennbaren Mehrwertes auch entfernt. Allein der Umstand, dass sie keine Werbebanner haben, spricht ja sicher nicht für Mehrwert. (nicht signierter Beitrag von 80.135.118.105 (Diskussion) 15:26, 23. Mai 2007)

Neutralitätshinweis von der stillgelegten Wartungsseite

[Quelltext bearbeiten]

Der Absatz zu den Zielen und Zwecken von Strafe riecht stark nach Pauschalurteilen und Populismus. Eine fachkundige Prüfung, möglichst mit Belegen, wäre hilfreich. --Bigbug21 22:38, 18. Feb. 2007 (CET) (juristischer Laie)Beantworten

Ich hab den Neutralitätsbaustein mal wieder rausgenommen. Ich sehe da keine Neutrlitätsprobleme. Das ist m.E. etwas verkürztes Lehrbuchwissen was da steht. Bei Gelegenheit werde ich aber noch mal in einem lehrbuch nachschlagen. Ganz unumstritten ist das Thema zwar nie gewesen, aber man kann hier auch nicht die Diskussion in der vollen Breite darstellen. --Alkibiades 21:22, 29. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Absatz "Gesetzliche Regelungen in Deutschland"

[Quelltext bearbeiten]

Die genannten Gesetze sind soweit es sich mir erschließt gänzlich unsortiert. - Gibt es in der Sortierung eine Logik? Ansonsten schlage ich vor, diese entweder nach einem speziellen Kriterium (z.B. Relevanz) oder einfach alphabetisch vorzunehmen.--FelixAB 14:41, 28. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Anstelle von "Strafrecht" "Strafrecht (Deutschland)"

[Quelltext bearbeiten]

Wäre eher angemessen. So kann eine Differenzierung zwischen verschiedenen Staaten gemacht werden (z. B. Österreich, Schweiz). -- 119.94.194.140 15:59, 29. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Neuer Abschnitt "Nebenstrafrecht"

[Quelltext bearbeiten]

Müsste man nicht die wichtigsten Aspekte des Nebenstrafrechts (z. B. Steuerstrafrecht) in einem eigenen Abschnitt erwähnen? --Daceloh (Diskussion) 23:08, 26. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Urhebergesetz

[Quelltext bearbeiten]

Ist das Urhebergesetz auch eine Rechtsquelle? http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002801377 --85.212.227.40 17:07, 12. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Einleitung

[Quelltext bearbeiten]

Liebe Kollegen, die Einleitung dieses Beitrags ist viel zu lang. Ich werde ihn der Redaktion vorlegen, um dort zu sondieren, wie man ohne Substanzverlust umstrukturieren kann. -Klaus Bells (Jurist und Pedant) (Diskussion) 20:39, 5. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Abschnitte über StGB und StPO in entsprechende Artikel verschieben oder gar 'eindampfen'?

[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird teilweise exakt die Gliederung der Gesetzestexte wiedergegeben, weswegen es in den vorhandenen Lemma besser aufgehoben wäre (insbesondere Besonderer Teil im StGB). Auch werden (etwas unglücklich) tatsächliche Abschnitte im Gesetzestext in abweichender Reihenfolge dargestellt und mit lehrbuchähnlichen Abschnitten vermischt (z. B. unter Allgemeiner Teil ist 'Versuch und Rücktritt' nach 'Beteiligung' aufgeführt, die restlichen Abschnitte haben weit überwiegend Lehrbuchcharakter). Ebenfalls unglücklich sind die uneinheitlichen Bezeichnungen der Abschnitte, die nur teilweise dem Gesetzteswortlaut entsprechen. Es stellt sich auch die grundsätzlichere Frage, ob die Wiedergabe der Abschnitte des Gesetzestextes überhaupt in eine Enzyklopädie gehört (siehe Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist, mE ist dies (zumindest passagenweise) eine (unübersichtliche) Rohdaten- und Linksammlung. Es wäre demnach sinnvoll, vorgenannte Inhalte verkürzt und unter Abarbeitung der Redundanzen in die anderen Lemma einzuarbeiten und hier nur Grundsätzliches zum materiellen und formellen Strafrecht aufzuführen und (sparsamer) zu verlinken.--Quintil Jan Verus (Diskussion) 10:07, 23. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Copy & Paste, Lehrbuch zum StGB fertig?

[Quelltext bearbeiten]

Es tut mir ja leid für manche, die hier Zeit damit verbracht haben, immer weitere Unterüberschriften hart reinzuformatieren und Hauptartikel noch und nöcher zu verlinken. Der Artikel hat damit nichts (enzyklopädisches) gewonnen, sondern erinnert passagenweise an Inhaltsübersichten in einschlägigen Lehrbüchern (deren Autoren in ihren Werken mit Vorliebe abweichend vom StGB systematisieren), ist dabei aber unvollständig. Ich empfinde das als Körperverletzung.--Quintil Jan Verus (Diskussion) 21:34, 23. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Rechtsquellen

[Quelltext bearbeiten]

Hatte gerade den Abschnitt über Rechtsquellen fertig bearbeitet, als die Änderung wegen zwischenzeitlicher Bearbeitung eines anderen Benutzers verloren ging, deswegen steht da jetzt nur ein Satz, gerade keine Muße mehr :/--Quintil Jan Verus (Diskussion) 22:59, 26. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Für die Zukunft. Du bist vermutlich in einen Bearbeitungskonflikt geraten (gerne als BK abgekürzt, wenn User darauf aufmerksam machen wollen). Dein Beitrag ist in diesen Fällen nicht verloren, Du musst nur über Deinen Quelltext hinaus ans Ende des Bearbeitungsfensters runterscrollen, dort findest Du Deinen Text (jetzt aber in der linken Spalte des Synoptikums) wieder. Den kannst Du kopieren (copy&paste) und im Quelltext wieder einsetzen. Erst wenn Du erneut „enterst“, ist er tatsächlich verloren. --Stephan Klage (Diskussion) 09:33, 27. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Ergänzungsvorschlag zur Abgrenzung vom Deliktsrecht

[Quelltext bearbeiten]

In einer Diskussion beim Deliktsrecht wurde festgestellt, dass es gegenwärtig in der Wikipedia für Nichtjuristen schwer sein kann, sich am Berührungspunkt zwischen Straf- und Zivilsachen zurechtzufinden und insbesondere den Artikel Adhäsionsverfahren zu finden, was man möglicherweise in diesem Artikel verbessern kann. Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, im Abschnitt Formelles Strafrecht vor dem letzten Absatz einen neuen einzufügen wie:

„Straftaten können neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Ansprüche eines Geschädigten nach dem Deliktsrecht begründen, die dementsprechend gesondert durchgesetzt werden müssen. Alternativ zu einem regulären Zivilprozess kommt dafür unter bestimmten Bedingungen ein Adhäsionsverfahren in Betracht.“

Allerding bin ich juristischer Laie und weiß nicht, ob das so wasserdicht formuliert ist. --DK2EO (Diskussion) 15:45, 18. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Nachdem hier seit einem Vierteljahr keine Vorbehalte erkennbar geworden sind, schreibe ich das jetzt so rein. --DK2EO (Diskussion) 19:28, 22. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Das Adhäsionsverfahren ist gerade nicht vom Strafprozess gesondert. Daher würde ich eher formulieren: „Straftaten können neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Ansprüche eines Geschädigten nach dem Deliktsrecht begründen. Alternativ zu einer gesonderten Durchsetzung in einem regulären Zivilprozess kommt dafür unter bestimmten Bedingungen eine Durchsetzung im Adhäsionsverfahren zusammen mit der Ermittlung der Strafbarkeit im Strafprozess in Betracht.“" --Pistazienfresser (Diskussion) 19:35, 22. Dez. 2022 (CET)Beantworten
klingt einleuchtend, die Änderung ist jetzt drin. --DK2EO (Diskussion) 20:25, 22. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Danke. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:43, 22. Dez. 2022 (CET)Beantworten

aktives Tun?

[Quelltext bearbeiten]

Meine begründete Bearbeitung wurde revertiert. Aus meiner Sicht ist "nein, war schon richtig so..." ein spärliches Argument :). Gibts es da noch weitere Argumente/Meinungen? --korax 08:30, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Die Begründung geht fehl. Im Strafrecht ist Ausgangspunkt für die Strafbarkeit zurechenbaren, rechtswidrigen, schuldhaften Handelns der 'Handlungsbegriff'. Aktives Tun ist die Begründung oder Erhöhung der Gefahr der Verletzung eines fremden Rechtsguts. Dem Handlungsbegriff unterfällt durch die Entsprechungsklausel des § 13 StGB auch Unterlassen. Ein Unterlassen liegt vor, wenn bereits bestehende Gefahr, ohne eigenes Tun erhöht oder nicht abgewendet wird. Unter bestimmten Umständen (Garantenstellung- und daraus resultierende Garantenpflicht) führt das als passives Tun über den Handlungsbegriff zur gleichen Vorwerfbarkeit wie aktives Tun. Der Begriff 'aktives Tun' ist im Recht völlig etabliert, weshalb er bitte stehen zu bleiben hat.
--Stephan Klage (Diskussion) 09:06, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Zur Verwendung von "aktives Tun" vgl. z. B. in letzter Zeit die Entscheidungsbesprechungen durch Rechtswissenschaftler_innen
und die Entscheidung
  • BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18 Rn. 16 (= NJW 2019, 3089, Rn. 11)
--Pistazienfresser (Diskussion) 19:21, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Insgesamt gibt es ">6.000 Treffer" in der juristischen Datenbank Beck-Online bei Suche nach Phrase: "aktives Tun". --Pistazienfresser (Diskussion) 19:34, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Zudem in der selben Datenbank >4.000 Treffer bei Suche nach Phrase: "positives Tun". --Pistazienfresser (Diskussion) 19:44, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Dass die Begriffe aktives oder positives Tun in der Juristerei verwendet werden, ist unbestreitbar, es steht selbst im Fischer unter Vor § 13, wie ich leider feststellen musste. Ich finde das Sprachspiel um die strafrechtliche Handlungslehre an einigen Stellen nicht besonders gelungen und denke, man kann auf das "positiv" und das "aktiv" ohne Probleme verzichten - wenn das die Mehrheit anders sieht, kann die Diskussion beendet werden. Nur interessehalber: habt ihr auch ein inhaltliches Argument? --korax 17:08, 20. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Sorry, das ist Theoriefindung. Setze Dich bitte nicht über juristische Sprachgebräuche hinweg, wenn sie Dir so fremd sind. EoD.--Stephan Klage (Diskussion) 17:45, 20. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Nur auf ein Wort verzichten heißt nicht, sich über Sprachgebräuche hinweg setzen und ist bei weitem keine Theoriefindung. Aber gut, da könnte ja jeder kommen. Wo kommen wir denn dann hin. Das haben wir schon immer so gemacht. EoD.--korax 17:57, 20. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Du scheinst neu hier zu sein. Ein wenig vielversprechender Einstand. Bleibe juristischen Artikeln besser fern und überdenke Dein TUN, bevor Du willkürlich theoretisierst.--Stephan Klage (Diskussion) 19:16, 20. Sep. 2024 (CEST)Beantworten