Diskussion:Strafverteidiger (Deutschland)
Unterschied
[Quelltext bearbeiten]Ich finde es gut, dass hier klargestellt wird auf der Seite, dass der eigentliche Unterschied - zumindest aus Verteidigersicht ;-) - im Finanziellen zu sehen ist. Dennoch fand ich den Artikel doch sehr ausbaufähig.
Was ich weggelassen habe, sind die genauen Erläuterungen, wann ein Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden darf gem. §§ 140 ff. StPO. Ich fand, das praktische (und im Bereich des Bestellungsprocederes anzusiedelnde) Wissen ist unter dieser Überschrift informativer sowohl für Verteidiger (und solche, die es werden wollen) und für Betroffene.
Erläuterungen zu §§ 140 ff. StPO gibt es in der juristischen Fachliteratur (wie unten auch angegeben). --Fraupost 23:09, 14. Jul 2005 (CEST)
Entfernung eines Artikelabschnitts
[Quelltext bearbeiten]Hier habe ich einen Abschnitt entfernt, der fachlich und qualitativ völlig daneben ist. Sollte das jemand anders sehen, bitte ich um fachlich fundierte Argumente. Gegebenenfalls sollte das Portal:Recht angesprochen werden.--Losdedos (Diskussion) 01:09, 19. Apr. 2014 (CEST)
Entfernung nicht gerechtfertigt
[Quelltext bearbeiten]Die Entfernung ist nicht gerechtfertigt und es wundert mich, dass ausgerechnet ein angeblicher Rechtsanwalt so was entfernt, denn gerade Anwälte sollten wissen, dass der Abschnitt korrekt ist, den ich direkt aus fundierten Quellen habe. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Strafverteidiger_(Deutschland)&diff=next&oldid=129594938
Sollte hier jemand sachlich diskutieren wollen und keinen andauernden Unsinn über meine Person ablassen möchte, kann hier über die Sache und einer Verbesserung des Artikels diskutieren. Die Ergänzungen sind keine TF und belegt und ohne diese Ergänzung ist der Artikel leider unvollständig bis falsch. --Martin (Diskussion) 22:55, 29. Apr. 2014 (CEST)
- Die Entfernung ist sehr wohl gerechtfertigt. Wie du zudem darauf kommst, dass der "Typ", der es entfernt hat (so dein ursprünglicher Wortlaut), also demnach meine Person, Rechtsanwalt ist, ist mir zudem schleierhaft. Ich sagte dir, dass ich Volljurist bin. Wenn du aber noch nicht einmal in der Lage bist, die Begriffe Volljurist und Rechtsanwalt auseinanderzuhalten, dann zeigt das ganz deutlich, dass du dringendst, wie bereits im Portal:Recht von vielen Seiten mehrfach empfohlen, die Finger von Artikeln mit juristischen Themen lassen solltest!--Losdedos (Diskussion) 23:45, 29. Apr. 2014 (CEST)
- Das ist doch schon wieder Unsinn, es hat mich überbaupt nicht interessiert, was du jetzt genau bist, ob Anwalt, Jurist, Volljurist etc..
- Das macht die Sache trotzdem nicht besser, sondern zeigt nur meine Vermutung:
- Es ist mir nach wie vor schleierhaft, wie jemand, der ( ich sage mal ) was von Paragraphen, dem Deutschen Recht etc. versteht, meine Passagen dann löschen konnte ?
- Wenn du dich damit auskennst, muss dir doch einleuchten, dass das was ich schreibe richtig ist, wie anders kann es denn sein, dass du zu deinen Löschungen überhaupt nicht begründest, wieso dies oder jenes angeblich falsch sein soll ?
- Ich verstehe nicht, wo eig. hier bei einigen das Problem liegt, ihr redet immer von Sachlichkeit und seid doch total emotional und überhaupt nicht sachbezogen.
- Mir ist zudem schleierhaft, wieso du andauernd nur über Nebenkriegsschauplätze redest und überhaupt nicht mal über das hier angeschnittene Thema reden möchtest.
- Ich frage dich also nochmals: Wieso wurden meine Ergänzungen entfernt, was ist konkret an meinen Erweiterungen falsch ?
--Martin (Diskussion) 06:10, 1. Mai 2014 (CEST)
- Ich habe keine Lust, mich länger mit dir auseinanderzusetzen. Du wurdest bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass du schlicht wirres Zeug zusammenschreibst und es wurde der Zustand angesprochen, in dem du deine Texte verfasst. Für mich ist diese Diskussion jetzt beendet. Vielleicht findet sich ja jemand anderes, der dir seine Zeit dafür zur Verfügung stellt. Ich bin es nicht.--Losdedos (Diskussion) 13:30, 1. Mai 2014 (CEST)
Strafverteidiger/Rechtsanwalt
[Quelltext bearbeiten]Soweit darauf abgestellt wird, dass der Strafverteidiger - unter Verweise auf § 1 BRAO - ein unabhängiges Organ der Rechtspflege sei, ist dies nicht zutreffend. Dies gilt nur für den Rechtsanwalt. Zutreffend wird nämlich im Folgesatz darauf verwiesen, dass gem. § 138 StPO nicht bloß Rechtsanwälte Strafverteidiger sein dürfen/können. --92.194.246.152 14:20, 13. Jun. 2024 (CEST)