Diskussion:Subsumtion (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stephan Klage in Abschnitt denkbar schlechtes Beispiel
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Subsumption ist auch eine Methode der verhaltensbasierten Steuerung in der Robotik, bei welcher verschieden Verhalten eines Robotersystems in horizontalen Schichten angeordnet und mit zunehmender Komplexität inkrementell erweitert werden. Diese greifen dann inhibierend (Eingänge) oder überstimmend (Ausgänge) auf niedriegere Schichten ein. Vorteile: Inkrementelle Entwicklung, Simplizität der Programmierung, Erweiterbarkeit, Robustheit, Parallelisierung

Da ich jetzt eh eine Begriffsklärung eingebaut habe, könnte man das jetzt verlinken. Ich weiß momentan nicht, wohin genau, aber wenn sich jemand damit auskennt, wäre das sicher sinnvoll. -- Wiedenfroegen 00:54, 21. Okt 2005 (CEST)


Schlechtes Beispiel

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Das im Artikel gewählte Beispiel ist zur einfachen Erklärung der rechtswissenschaftlichen Subsumtion denkbar schlecht. Der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes ist als solcher keine Rechtsnorm, sondern Bestandteil ( sog. Typuskern ) der Auslegung des u.a. in Art. 20 GG geregelten Rechtstaatsprinzips. Es ist zwar richtig, daß das Handeln bzw. Nichthandeln der Behörde im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz vom Gesetzesvorrang verstößt und damit in einem allgemeinen Sinne verfassungswidrig ist. Jedoch würde man in einem solchen Fall im Rechtsbehelf nie auf die Verfassungswidrigkeit abstellen. Der Gesetzesvorbehalt ist nämlich konkretisiert durch die Anspruchsgrundlage im Baurecht, die die Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet. Diese Anspruchsgrundlage ist die Norm, unter die zu subsumieren ist, deren Tatbestand also geprüft werden muß. Sie bindet als einfachgesetzliche Norm die Behörde bereits ausreichend. Aus dem Rechtstaatsprinzip, also dem Grundsatz vom Gesetzesvorrang, der im Grundgesetz geregelt ist, kann direkt kein Anspruch abgeleitet werden. Liegen die Tatbestandsmerkmale der baurechtlichen Norm vor, so ist die Behörde kraft Gesetzes zum Handeln verpflichtet.

Gruß: Finanzanwärter

Sehr richtig. Zudem ist der angebliche Obersatz die Subsumtionsfrage...--103II 20:34, 29. Sep 2006 (CEST)

Soll der Beispiel von finanzwärter integriert werden? Als Rechtslaie versteh ich 0,nichts. Wäre gut, es der Fachsprache zu entwenden

Auch in der überarbeiteten Fassung ist der m.E. zutreffende Hinweis von 103II noch nicht geändert bzw. diskutiert, dass der Obersatz nicht die Subsumtionsfrage ist. Die Subsumtion beginnt mit der Definition, die immer zwingend ist (nicht: soweit erforderlich). Vielleicht sollte man einen Hinweis auf den Modus "Barbara" der klassischen Logik aufnehmen (wenn A=B und B=C dann A=C), um es auch Nicht-Juristen verständlich zu machen. --Feyerabend 21:46, 29. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Da es keine weiteren Diskussionsbeiträge gab, habe ich es in diesem Sinne unter Berücksichtigung des Einwandes von 103II geändert. --Feyerabend (Diskussion) 13:41, 15. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Rechtschreibung

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Die Schreibweise Subsumption kennt der Duden nicht. In der Frage, welche Schreibweisen wir als richtig bezeichnen, sollten wir uns an die Standardwerke in Sachen Rechtschreibung halten. Steht das Wort da irgendwo mit p? -- Robert Weemeyer 16:52, 29. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Siehe dazu Benutzer_Diskussion:Romwriter#Begriff_Subsumption:

Der Begriff Subsumption hat immerhin (im deutschen) 24.000 google-Treffer, u.a. in Wiki-Wörterbüchern. Die Diskussion zum Artikel ist insoweit verkürzt.

Einen Editwar sollte uns das nicht wert sein. Ich bitte allerdings um Überprüfung, ob man die Schreibweise "Subsumption" nicht aufnehmen sollte. Ist mir des Öfteren über den Weg gelaufen. --Dr Möpuse gips mir! 17:44, 21. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Wie wäre es mit einer Formulierung nebst Fußnote wie
Die '''Subsumtion''' (von [[Latein|lat.]] ''sub'', unter, und ''sumere'', nehmen, Partizip II ''sumptum''), gelegentlich '''Subsumption'''<ref>Die Schreibweise ''Subsumption'' wird auch von namhaften Rechtswissenschaftlern verwendet. Dennoch führt der Duden allein die Schreibweise ''Subsumtion'' als richtig auf.</ref>, ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet.
? --[Rw] !? 19:30, 21. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

fände ich ziemlich gut. Trifft auch alles auf den Punkt. --Dr Möpuse gips mir! 21:53, 21. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Trotzdem wäre IMHO auch festzuhalten, dass die P-Variante um den Faktor 10 häufiger ist (es scheint im Wissenschaftsbetrieb genug Lateiner zu geben).... --NB > ?! > +/- 09:22, 19. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Nachtrag: "Subsumption" steht wohl im Duden (im Gegensatz zur Variante ohne 'p' im Universalwörterbuch!), fälschlicherweise (siehe Wortschatz und Google) als selten bezeichnet. Von daher sehe ich IMHO eine Verschiebung auf das gängigere Lemma als sinnvoll an! Zumal auf 'deutsches Fachbuch' lt. Inhaltliste die einzige Schreibweise des Duden... --NB > ?! > +/- 09:34, 19. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Ich habe die Fußnote nun geändert. Nachdem ich im Onlineduden nachgeschlagen hatte, war ich schon dabei, den Artikel zu verschieben. Allerdings habe ich gesehen, dass mein - nicht mehr ganz aktuelle - gedruckte Duden tatsächlich "Subsumtion" schreibt. Sollten wir den Artikel trotzdem verschieben? Vom Latein her wäre "Subsumption" logisch und mir ist das Wort so auch häufiger begegnet. Ich verdächtige den Duden, dass er einen "Fehler" seinerseits korrigiert hat. --Chrismoon 20:39, 22. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

82.206.64.248

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Öhm, ich finde, der Artikel ist nicht wirklich gut, ziemlich nah an "sachlich falsch" und viel zu oberflächlich. Die genannte Fallbearbeitung ist so in einer Klausur grade mal null Punkte wert, denn: 1. V verlangt von K den Kaufpreis [..] ist kein sonderlich gutes Fallbeispiel, denn eigendlich liegt hier nicht mal ein Fall vor da dazu wichtige Aspekte fehlen (unvollständiger sachverhalt" 2. In der Subsumption werden neue Annahmen gemacht, die so nicht im "Fall" drinstehen 3. die erwähnte möglichkeit der weiteren prüfung müsste zumindest mal soweit angewandt werden, als das zumindest das vorhandensein eines kaufvertrages festgestellt wird (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 82.206.64.248 (DiskussionBeiträge) 17:38, 20. Apr 2007) --[Rw] !? 22:25, 21. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Ich finde das Kaufvertragsbeispiel auch schlecht, weil zu viel vorausgesetzt wird, was mit

dem eigentlichen Lemma nichts zu tun hat.

Vorschlag:
"An roten Ampeln muss man anhalten; die Ampel ist rot, also muss ich anhalten."
Das ist kurz und es versteht jeder, auch ohne Jurastudium.Lambada 19:07, 4. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Deduktion

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Leider ist der vorliegenden Artikel realitätsnah, also nicht falsch, allerdings nur im Bereich call angesiedelt. Der Begriff Subsumption birgt eklatante Fallstricke in der üblichen Gesetzesausübung und dem vorliegenden Rechtsverständnis. Die Unterordnung unter eine Gesetzesnorm und die Fallberarbeitung nach deren Auslegung, kann zu Abkürzungen, nach ewig gestrigem Muster führen. Da das BGB an das GG binnenmässig gekoppelt ist,sollte das nicht so vollzogen werden. Wird aber!° Deshalb wäre der zu nennende antigone Begriff Deduktion wichtig, als dialektisches Prinzip, der Streitkultur bei ökonomischen Konflikten. Dessen Wert enthält die kausalen Begründungen, zeitliche Richtigkeiten innerhalb von einer konstituierten demokratischen Verfahrenstechnik und ein Raster, das dem Paragraphendschungel entgegengesetzt werden kann und muss. Sonst hiesse Rechtsausübung nur Kaufen_ Verkaufen_ Kaputtmachen!--Hum-ri 11:26, 12. Nov. 2008 (CET)Beantworten

§ 90 BGB als Beispiel

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...finde ich nicht so glücklich, da es sich um eine Legaldefinition handelt, die nicht so deutlich in das "Wenn-Dann"-Schema übersetzt werden kann. Und das sollte in einem Subsumtionsbsp. schon herauskommen.--Hiwihalle 20:21, 6. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Der Verfasser des Textes hat zwar den Begriff der Subsumtion in seiner rechtswissenschaftlichen Bedeutung grundsätzlich getroffen, ihn jedoch im Hinblick auf die Unterscheidungserfordernis der jeweiligen Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht)nicht ausreichend erläutert. Im Zivilrecht liegt eine Tatbestandsmäßigkeit vor, wenn "alle" Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. D. h. die Norm ist erst dann einschlägig bzw. anwendbar. Im Strafrecht dagegen ist die Erfüllung "eines" von mehreren aufgeführten Tatbestandsmerkmalen zur Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit des Lebenssachsverhaltes ausreichend. Es liegt also auch dann eine Strafrechtsnormverletzung vor, wenn lediglich nur eines der in der Strafvorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmale durch die Handlung (Sachverhalt)verwirklicht wird. (nicht signierter Beitrag von 84.190.82.93 (Diskussion) 22:31, 26. Jul 2010 (CEST))

Modus Barbara

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Ich möchte darauf hinweisen, dass die Erklärung des Modus Barbara etwas irreführend ist. Denn "Wenn A=B und B=C dann A=C" lässt sich maximal als Spezialfall des Modus Barbara sehen (mit der Identität als 2-stellige Prädikation, wobei ich mir nicht sicher bin, ob Relationen auch noch zum Modus Barbara gehören, aber das ist nicht der Punkt) und nicht als dessen allgemeine Form.

Schreibt man die Erklärung von Modus Barbara ohne "=", wird klarer wo der Fehler liegt: "Wenn A B ist und B C ist, dann ist A C." Das hier verwendete "ist" wird prädikativ benutzt und nicht identifizierend (siehe auch Modus Barbara-Artikel, der die Schlussregel in Prädikatenlogik ohne Identität formuliert). Diese Unterscheidung mag auf den ersten Blick etwas haarspalterisch wirken, ist aber von großer Wichtigkeit, sonst folgt aus:

(1) 2 = Zahl ("2 ist eine Zahl") (2) 1 = Zahl ("1 ist eine Zahl") -> (3) 1 = 2

Des Weiteren passen dann auch die Beispiele im Subsumtions-Artikel sowie im Barbara-Artikel nicht mehr, denn hier ist klarerweise von einem prädikativen "ist" die Rede. Allein aus diesem Grunde sollte man die Erklärung anpassen. (nicht signierter Beitrag von 93.211.161.208 (Diskussion) 12:26, 11. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Ich verstehe, worauf die Kritik abzielt, die im Artikel beschriebene, vereinfachende Darstellung entspricht allerdings der gängigen juristischen Rezeption der aristotelischen Logik. Der in der Diskussion oben genannte, beispielhafte Fehlschluss spricht m.E. nicht gegen eine vereinfachende Darstellung. Sie bedarf aber der Ergänzung, welche "Bedingungen" bei den Prädikaten/Quantoren in den drei Schritten der juristischen Subsumtion jeweils erfüllt sein müssen. Ich als "Nur"-Jurist kann das nicht leisten. --Feyerabend (Diskussion) 23:04, 14. Mai 2013 (CEST)Beantworten

denkbar schlechtes Beispiel

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Die Argumentationskette:

Ist X eine Sache im Sinne von § 90 BGB?
Einleitung: (Hypothese): X könnte eine Sache im Sinne des § 90 BGB sein.
1. Schritt (Obersatz = Definition): Sachen sind gem. § 90 BGB nur körperliche Gegenstände.
2. Schritt (Untersatz): X ist ein körperlicher Gegenstand.
3. Schritt (Schlusssatz): Somit ist X eine Sache.

funktioniert gleichermaßen für jeden körperlichen Gegenstand X, egal ob Auto oder Pferd. Für Auto kommt man zufällig zum richtigen Ergebnis, für Pferd leider nicht (wegen § 90a BGB). --Carl B aus W (Diskussion) 14:27, 19. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Lang ist’s her, aber ja: ein Fall der bei Juristen häufig auftretenden Regel-Ausnahme-Situationen, die einen Ausgangsfall komplexer machen. Eine explizite negative Legaldefinition kann entweder ab der Bildung des Obersatzes kontextualisiert werden: „Sachen sind gemäß § 90 BGB nur körperliche Gegenstände, unter der Berücksichtigung des Umstands, dass Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind“ (Ausnahme greift bei der Definitionswahl), oder bei der Formulierung des Schlusssatzes: „Ein Pferd wäre eine Sache, wenn nicht entgegenstünde, dass Tiere ≠ Sachen sind“. Da Tiere aber mindestens den Schutz von Sachen erfahren (gedeckt vom Tierschutz), sind Tiere im Zusammenhang mit Sachen geregelt. Die Konkretisierung des Beispiels über das Auto, lässt aber keine Zweifel aufkommen. --Stephan Klage (Diskussion) 09:14, 29. Jul. 2023 (CEST)Beantworten